Sozialabgaben
2 verfasser
Seite 1 von 1
Sozialabgaben
@ Alle
Kennt jemand ein Forum mit Fachleuten über Lohn-Sozialabgaben?
Oder ist hier jemand Fachmann/frau?
Ich habe da einen komplizierten Fall einer Frau, der ich gerne helfen möchte.
Kennt jemand ein Forum mit Fachleuten über Lohn-Sozialabgaben?
Oder ist hier jemand Fachmann/frau?
Ich habe da einen komplizierten Fall einer Frau, der ich gerne helfen möchte.
Gast_0011- Anzahl der Beiträge : 958
Re: Sozialabgaben
@Monete:
Ob hier vielleicht jemand schon helfen kann, entscheidet sich, wenn "wir" den Sachverhalt kennen. Und wenn wir den kennen, kennen wir ja vielleicht die Lösung oder einen der einen kennt, der sich mit sowas auskennt
Also, berichte mal, um was es geht.
Ob hier vielleicht jemand schon helfen kann, entscheidet sich, wenn "wir" den Sachverhalt kennen. Und wenn wir den kennen, kennen wir ja vielleicht die Lösung oder einen der einen kennt, der sich mit sowas auskennt
Also, berichte mal, um was es geht.
Oldoldman- Anzahl der Beiträge : 2418
Ja gut DEMO
Ist aber nicht einfach!
mit dem Ausscheiden nach einer Kündigung, erhält jemand eine kleine Summe Abfindung.
Der Steuerberater empfiehlt diese Summe teilweise in eine vom Betrieb eingeführte Altersversorgung einzuzahlen. Diese wird nach dem Ausscheiden auf den Arbeitnehmer übertragen. Dieser Vertrag kann innerhalb zweier Jahre vom nächsten Arbeitgeber weiter bespart werden. (Vorteil: Abgabenfrei durch Lohnverzicht). Oder auch selbst (vom Netto) bespart werden, was aber keinen Sinn macht.
Die ausgezahlte Summe (quasi Abfindung) der Firma ist Steuerfrei!
Die Aussage des Steuerberaters ist richtig.
Die Firma zieht jedoch vom Betrag (Begründung Sozialabgabenpflichtig), Sozialabgaben ein!
Dabei ist diese Art von Rentenansparung nur deshalb rentabel, da keine Steuern und Versicherungsabgaben gezahlt werden müssen.
Bei Rentenzahlung wird allerdings versteuert.
Zugrunde legt der Buchhalter den §3 Nr. 63 EStG Beitragsfreiheit (4% Beitragsbemessungsgrenze) und §1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).
Da der Arbeitnehmer seine Ansparmöglichkeit im letzten Jahr voll ausnutzte, wäre keine Sozialversicherungsbefreiung darüber hinaus möglich.
Grundsätzlich sehe ich das auch so, bin mir aber nicht sicher, da ja Arbeitslosigkeit folgte und der Vertrag nicht (vorerst?) weiter bespart wird.
Ich habe eine Krankenversicherung angeschrieben, die es als Empfängerin wissen sollte aber bisher nicht antwortete.
mit dem Ausscheiden nach einer Kündigung, erhält jemand eine kleine Summe Abfindung.
Der Steuerberater empfiehlt diese Summe teilweise in eine vom Betrieb eingeführte Altersversorgung einzuzahlen. Diese wird nach dem Ausscheiden auf den Arbeitnehmer übertragen. Dieser Vertrag kann innerhalb zweier Jahre vom nächsten Arbeitgeber weiter bespart werden. (Vorteil: Abgabenfrei durch Lohnverzicht). Oder auch selbst (vom Netto) bespart werden, was aber keinen Sinn macht.
Die ausgezahlte Summe (quasi Abfindung) der Firma ist Steuerfrei!
Die Aussage des Steuerberaters ist richtig.
Die Firma zieht jedoch vom Betrag (Begründung Sozialabgabenpflichtig), Sozialabgaben ein!
Dabei ist diese Art von Rentenansparung nur deshalb rentabel, da keine Steuern und Versicherungsabgaben gezahlt werden müssen.
Bei Rentenzahlung wird allerdings versteuert.
Zugrunde legt der Buchhalter den §3 Nr. 63 EStG Beitragsfreiheit (4% Beitragsbemessungsgrenze) und §1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).
Da der Arbeitnehmer seine Ansparmöglichkeit im letzten Jahr voll ausnutzte, wäre keine Sozialversicherungsbefreiung darüber hinaus möglich.
Grundsätzlich sehe ich das auch so, bin mir aber nicht sicher, da ja Arbeitslosigkeit folgte und der Vertrag nicht (vorerst?) weiter bespart wird.
Ich habe eine Krankenversicherung angeschrieben, die es als Empfängerin wissen sollte aber bisher nicht antwortete.
Gast_0011- Anzahl der Beiträge : 958
Sorry Oldoldman
Hab mich vertippt, war Deine Antwort!
Ich konnte es auch wieder nicht ändern? Funktion aus!
Ich konnte es auch wieder nicht ändern? Funktion aus!
Gast_0011- Anzahl der Beiträge : 958
Erster Versuch einer Annäherung:
Zunächst gilt, daß Abfindungen aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr steuerfrei sind. Die alte Vorschrift des § 3 Ziff. 9 EStG, die eine Steuerfreiheit in bestimmten Grenzen vorsah, ist entfallen. Daher sind auf Abfindungen grundsätzlich Steuern und Sozialabgaben abzuführen. Beim Lohnsteuerjahresausgleich gibt es allerdings einiges davon zurück. Aus diesem Grund wird häufig vereinbart, daß der AG verpflichtet ist, dem AN den steuerlichen Nachteil zu ersetzen.
Ich verstehe den Sachverhalt so, daß daran gedacht ist, diese Abfindung in die betriebliche Altersversorgung als Beitrag einzuzahlen, um, neben der Stärkung der Alterversorgung, auch die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit der Abfindungssumme (zumindest in Teilen) zu erreichen.
Zu solchen Beiträgen bestimmt § 3 EStG:
Monatliches Einkommen 2000 EUR
Dauer des AV: 4 Jahre
Abfindung: 4000 EUR
steuerfrei ist dann 1.800 EUR x 4 Jahre = 7.200
abzüglich der in diesen 4 Jahren steuerfrei geleisteten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung.
Angenommen, es wurden monatlich 50 EUR steuerfrei eingezahlt (= 600 EUR jährlich), dann würden vom Freibetrag 2.400 abgezogen, so daß noch ein Freibetrag von 4.800 verbliebe.
Da in dem Beispiel die Abfindung unterhalb des Betrages liegt, wäre diese Zahlung steuerfrei.
Damit wäre die erste Annäherung geschafft. Zur Sozialversicherung muß ich auch erst noch länger lesen. Aber vielleicht hat ja noch jemand anderes eine Idee.
Ich verstehe den Sachverhalt so, daß daran gedacht ist, diese Abfindung in die betriebliche Altersversorgung als Beitrag einzuzahlen, um, neben der Stärkung der Alterversorgung, auch die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit der Abfindungssumme (zumindest in Teilen) zu erreichen.
Zu solchen Beiträgen bestimmt § 3 EStG:
Wenn der AG also die Abfindung in die betriebliche Altersversorgung einzahlt, dann gilt m. E. folgende Rechnung:§ 3 Nr. 63 EStG:
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um 1 800 Euro, wenn die Beiträge im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde. 4Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 1 800 Euro vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, nicht übersteigen; der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach den Sätzen 1 und 3 steuerfreien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat; Kalenderjahre vor 2005 sind dabei jeweils nicht zu berücksichtigen;
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/estg/__3.html
Hervorhebungen: Oldoldman
Monatliches Einkommen 2000 EUR
Dauer des AV: 4 Jahre
Abfindung: 4000 EUR
steuerfrei ist dann 1.800 EUR x 4 Jahre = 7.200
abzüglich der in diesen 4 Jahren steuerfrei geleisteten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung.
Angenommen, es wurden monatlich 50 EUR steuerfrei eingezahlt (= 600 EUR jährlich), dann würden vom Freibetrag 2.400 abgezogen, so daß noch ein Freibetrag von 4.800 verbliebe.
Da in dem Beispiel die Abfindung unterhalb des Betrages liegt, wäre diese Zahlung steuerfrei.
Damit wäre die erste Annäherung geschafft. Zur Sozialversicherung muß ich auch erst noch länger lesen. Aber vielleicht hat ja noch jemand anderes eine Idee.
Oldoldman- Anzahl der Beiträge : 2418
Annäherung, 2. Teil:
In der Sozialversicherung gelten alle Bezüge laufender (wiederkehrender) Art (Geld- und Sachleistungen) aber auch einmalige Bezüge, soweit sie aus einem Arbeitsverhältnis stammen, als Arbeitsentgelt:
Die Ausnahmen im übrigen bestimmt § 1 SvEV.
Als verdeckte Lohnzahlung gewertet werden u. a. Abfindung, nachdem der AN zuvor bis zum Ende des AV unbezahlt beurlaubt wurde, oder Abfindungen, die den "Regelsatz" von 0,5 Bruttomonatsentgelt je vollem Beschäftigungsjahr übersteigen. Nachteilig auch die Formulierung, daß mit der Abfindung zugleich der Anspruch auf Urlaubsabgeltung für noch x Tage erledigt sei.
Erst wenn feststeht, daß es sich nicht um eine Abfindung im Sinne des BSG handelt, kommt es auf die Ausnahmeregelung der SvEV an. Da wären allerdings die Beitragsfreigrenzen wohl überschritten.
Kein Arbeitsentgelt i. S. der Sozialversicherung stellen nach dem Urteil des BSG vom 21. 2. 1990 - 12 KR 20/88 - Abfindungen dar, die wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes (z. B. nach §§ 9 und 10 KSchG) gezahlt werden. Diese Rspr. hat nach meiner Kenntnis auch noch heute Bestand.§ 14 Arbeitsentgelt
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.
....
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__14.html
Die Ausnahmen im übrigen bestimmt § 1 SvEV.
Es ist zunächst also zu klären, ob es sich bei der Abfindung wirklich um eine solche im Sinne des KSchG handelt, also um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und keine versteckte Lohnzahlung oder Urlaubsabgeltung. Letztere unterlägen dann nämlich der Beitragspflicht, da sie als Einkommen gewertet werden.§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV:
Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen
...
steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
...
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/svev/__1.html
Als verdeckte Lohnzahlung gewertet werden u. a. Abfindung, nachdem der AN zuvor bis zum Ende des AV unbezahlt beurlaubt wurde, oder Abfindungen, die den "Regelsatz" von 0,5 Bruttomonatsentgelt je vollem Beschäftigungsjahr übersteigen. Nachteilig auch die Formulierung, daß mit der Abfindung zugleich der Anspruch auf Urlaubsabgeltung für noch x Tage erledigt sei.
Erst wenn feststeht, daß es sich nicht um eine Abfindung im Sinne des BSG handelt, kommt es auf die Ausnahmeregelung der SvEV an. Da wären allerdings die Beitragsfreigrenzen wohl überschritten.
Oldoldman- Anzahl der Beiträge : 2418
Annäherung, 3. Teil:
Die Sozialversicherung (Krankenkasse) könnte nun auf die Idee gekommen sein, daß durch die Umwandlung einer echten Abfindung in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, sich der Charakter der Leistung geändert habe, weil diese Beiträge doch aus Arbeitsentgelt entrichtet werden. So würde aus einer beitragsfreien Abfindung eine beitragspflichtige Lohnzahlung, die den Freigrenzen der SvEV unterfiele. Klingt irgendwie schlitzohrig. Aber an dieser Stelle muß ich passen.
Daher mein Hinweis: unbedingt Widerspruch einlegen (wenn noch nicht geschehen). Begründung: Zahlung ist Abfindung und daher beitragsfrei. Durch die Zahlungsbestimmung des AN, diesen Betrag in die Altersversorgung einzuzahlen, ändert sich der Charakter der Leistung (Abfindung) nicht.
Vielleicht hilft ja noch jemand hier weiter...
Daher mein Hinweis: unbedingt Widerspruch einlegen (wenn noch nicht geschehen). Begründung: Zahlung ist Abfindung und daher beitragsfrei. Durch die Zahlungsbestimmung des AN, diesen Betrag in die Altersversorgung einzuzahlen, ändert sich der Charakter der Leistung (Abfindung) nicht.
Vielleicht hilft ja noch jemand hier weiter...
Oldoldman- Anzahl der Beiträge : 2418
Oldoldman
Erster Versuch einer Annäherung:
Beitrag Oldoldman Heute um 12:29
Genau das war der Grund!
Beitrag Oldoldman Heute um 12:29
Ich verstehe den Sachverhalt so, daß daran gedacht ist, diese Abfindung in die betriebliche Altersversorgung als Beitrag einzuzahlen, um, neben der Stärkung der Alterversorgung, auch die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit der Abfindungssumme (zumindest in Teilen) zu erreichen.
Genau das war der Grund!
Auch richtig das ergibt den Betrag, der In den Pensionsfond übertragen wird. Das ergibt erst einmal eine Steuerersparnis von 700-800 €.Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 1 800 Euro vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, nicht übersteigen; der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach den Sätzen 1 und 3 steuerfreien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat; Kalenderjahre vor 2005 sind dabei jeweils nicht zu berücksichtigen;
Gast_0011- Anzahl der Beiträge : 958
oldoldman
Ja danke, dass ist alles so ok.
Ich werde einen befreundeten Steuerberater bitten, dass er sich die nun vorliegende Abrechnung anschaut. Ich hab da keine Anhnung.
Du hast ein wichtiges Argument geliefert, allerdings höchstens für eine Klage, aber gegen wen?
Ich störe mich daran, dass diese Versichrung schon Jahre bestand und nicht zu diesem Zweck abgeschlossen, also damit nicht neu ist.
Dazu bat ich diese Krankasse um Klarstellung.
Krankasse meldet sich nicht!?
Ich werde einen befreundeten Steuerberater bitten, dass er sich die nun vorliegende Abrechnung anschaut. Ich hab da keine Anhnung.
Die Sozialversicherung (Krankenkasse) könnte nun auf die Idee gekommen sein, daß durch die Umwandlung einer echten Abfindung in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, sich der Charakter der Leistung geändert habe, weil diese Beiträge doch aus Arbeitsentgelt entrichtet werden. So würde aus einer beitragsfreien Abfindung eine beitragspflichtige Lohnzahlung, die den Freigrenzen der SvEV unterfiele. Klingt irgendwie schlitzohrig. Aber an dieser Stelle muß ich passen.
Du hast ein wichtiges Argument geliefert, allerdings höchstens für eine Klage, aber gegen wen?
Meine Frage wäre, um das Argument zu stützen, ob eine Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung, abgabenfrei gewesen wäre?Begründung: Zahlung ist Abfindung und daher beitragsfrei.
Zitat der BKK ALP in einem Arbeitgeberhinweis:
Hinweis:
Bei Abschluss einer freiwilligen Versicherung nach dem Ende
der Beschäftigung zählt die Abfindung (zumindest teilweise) zu den beitragspflichtigen Einnahmen für den freiwilligen Beitrag (gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit).
Die Kosten müssen vom ehemaligen Mitarbeiter
alleine getragen werden.
Ich störe mich daran, dass diese Versichrung schon Jahre bestand und nicht zu diesem Zweck abgeschlossen, also damit nicht neu ist.
Dazu bat ich diese Krankasse um Klarstellung.
Krankasse meldet sich nicht!?
Gast_0011- Anzahl der Beiträge : 958
Guten Abend, oldoldman
Du hast meine Nase vermutlich auf die richtige Fährte gesetzt.
Nach ihrer Meinung ändert sich der Charakter einer Abfindung nicht dadurch, dass sie verschieden verwendet wird.
Außerdem kenne ich nun den Adressaten eines Widerspruches. Es ist der Arbeitgeber. Einspruchsfrist 4 Wochen.
Ein Steuerberater mit Zulassung zum Finanzgericht und ein Betriebsprüfer kommen zu der Überzeugung, dass die Abrechnung wohl falsch ist.Die Sozialversicherung (Krankenkasse) könnte nun auf die Idee gekommen sein, daß durch die Umwandlung einer echten Abfindung in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, sich der Charakter der Leistung geändert habe, weil diese Beiträge doch aus Arbeitsentgelt entrichtet werden. So würde aus einer beitragsfreien Abfindung eine beitragspflichtige Lohnzahlung, die den Freigrenzen der SvEV unterfiele. Klingt irgendwie schlitzohrig. Aber an dieser Stelle muß ich passen.
Nach ihrer Meinung ändert sich der Charakter einer Abfindung nicht dadurch, dass sie verschieden verwendet wird.
Außerdem kenne ich nun den Adressaten eines Widerspruches. Es ist der Arbeitgeber. Einspruchsfrist 4 Wochen.
Gast_0011- Anzahl der Beiträge : 958
Einen schönen Restsonntag allen
Mein Einspruch hatte Erfolg!
Die Firma zahlt dem Arbeitnehmer die fälschlich einbehaltenen Sozialabgaben aus.
Während die Versicherung, die aus der Abfindungssumme diese strittige Sonderzahlung erhielt, immer noch behauptet, dass die Firma richtig handelte, hat die Krankenversicherung, als Empfängerin der Sozialabgaben, die Unrechtmäßigkeit der Abzüge bestätigt.
Danke Oldi, für die lenkende Mitwirkung.
Die Firma zahlt dem Arbeitnehmer die fälschlich einbehaltenen Sozialabgaben aus.
Während die Versicherung, die aus der Abfindungssumme diese strittige Sonderzahlung erhielt, immer noch behauptet, dass die Firma richtig handelte, hat die Krankenversicherung, als Empfängerin der Sozialabgaben, die Unrechtmäßigkeit der Abzüge bestätigt.
Danke Oldi, für die lenkende Mitwirkung.
Gast_0011- Anzahl der Beiträge : 958
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|