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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2)

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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2)

Beitrag  Oldoldman Mi 09 Nov 2011, 23:32

das Eingangsposting lautete :

Das Eingangsposting von Andy Friend vom 13. Oktober 2011, 21:36 Uhr lautete u. a.:

Offener Brief an eine verrohende Medienwelt von Heike Bayer

Du peilst es wirklich nicht,UVONDO.Nicht DAS ist das eigentliche Dilemma. DU bist hier der INTRUDER, DU bist das Problem! Mach ein anderes Thema auf. Das sieht man schon auf dem oberen "Decke". Wer Dir folgen will, kann folgen. Die die sich hier für DAS STRANGTHEMA interessieren und DAZU posten und lesen wollen, wären erleichtert. Du könntest einen REST menschlichen Anstand und so "etwas" wie Größe zeigen ... - und rübergehen. Mach einen eigenen Thread auf, wenn Du (hierzu) nichts zu sagen hast.

Jetzt aber zu einer Frau mit Größe und Charakter!
Einfach nur KLASSE! Das ist ein First-class-woman!

[...]

Wegen seiner Überlänge gebe ich hier nur den ersten Absatz wieder und verweise im übrigen auf:

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t489-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsen-falle#47102



_____________
Anmerkung:


Den ersten Teil mit den Postings 1 - 963 (13.10.2011, 21:36 - 10.11.2011, 11:25) gibt es
HIER (Teil 1).
Den zweiten Teil mit den Postings 964 - 1967(10.11.2011, 11:32 - 27.11.2011, 21:15) gibt es
HIER an dieser Stelle (Teil 2).
Den dritten Teil mit den Postings 1968 - 2950 (27.11.2011, 21:25 - 05.12.2011, 13:19) gibt es
HIER (Teil 3).
Den vierten Teil mit den Postings 2951 - 3940 (05.12.2011, 13:22 - 11.12.2011, 20:05) gibt es
HIER (Teil 4).
Den fünften Teil mit den Postings 3941 - 4864 (11.12.2011, 20:08 - 16.12.2011, 16:35 ) gibt es
HIER (Teil 5).
Den sechsten Teil mit den Postings 4865 - 5831 (16.12.2011, 16:39 - 24.12.2011, 16:00 ) gibt es
HIER (Teil 6).
Den siebenten Teil mit den Postings 5832 - 6781 (24.12.2011, 16:07 - 02.01.2012, 09:48 ) gibt es
HIER (Teil 7).
Den achten Teil mit den Postings 6782 - 7861 (02.01.2012, 10:04 - 06.12.2012, 09:12) gibt es
HIER (Teil 8 ).
Den neunten Teil mit den Postings 7862 - 8832 (06.01.2012, 10:01 - 29.01.2012, 08:53) gibt es
HIER (Teil 9 ).
Den zehnten Teil mit den Postings 8833 - 9822 (29.01.2012, 08:57 - 11.02.2012, 20:03) gibt es
HIER (Teil 10 ).
Den elften Teil mit den Postings 9823 - 10803 (11.02.2012, 20:08 - 19.02.2012, 10:42) gibt es
HIER (Teil 11 ).
Den zwölften Teil mit den Postings 10804 - 11769 (19.02.2012, 11:45 - 27.02.2012, 14:52) gibt es
HIER (Teil 12 ).
Den dreizehnten Teil mit den Postings ab 11770 (ab 27.02.2012, 15:06 ) gibt es
HIER (Teil 13 ).


Die letzten Beiträge des ersten Teils finden sich ab hier:

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t489p960-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsen-falle

Oldoldman


Zuletzt von Oldoldman am Mo 27 Feb 2012, 03:30 bearbeitet; insgesamt 8-mal bearbeitet
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty Ob der Deutsche Nachrichtendienst und ...

Beitrag  Freizeit Mo 14 Nov 2011, 09:47

das Bundeskriminalamt wissen, wo sich diese Untergrundkämpfer und -kampferin aufhalten?

https://www.youtube.com/watch?v=3KhDWo33KCU
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty Bei manchen Personen muß man ein Rechtsgefühl eben mit drastischen Mitteln vermitteln

Beitrag  Gast Mo 14 Nov 2011, 10:20

Ein BILD-Völkerling schießt einen Promi beim Hofgang in der JVA ab, läßt mithin jegliches Rechtsgefühl vermissen. Und eilt zum Gericht, wenn er selbst, sein Opfer belauernd, von eben jenem Opfer, bei Ausübung seiner ganz normalen Tätigkeit photographiert und über Twitpic der Öffentlichkeit dargeboten wird.

Auch ohne Ahnung von Presserecht sagt einem das, von Demo allerdings oft verkannte, Bauchgefühl, daß hier irgendetwas nicht stimmt.

Und nun hat es Herr Völkerling schriftlich:


Kachelmann: U-Haft-Foto darf nicht veröffentlicht werden

14.11.2011, 17:10 | Recht & Gesetz | 0 Kommentare


LG Köln: Kachelmann durfte aber Foto des Reporters veröffentlichen

Köln (jur). Heimlich aufgenommene Fotos des ehemaligen Fernseh-Wettermoderators Jörg Kachelmann in der Untersuchungshaft dürfen in der Presse nicht veröffentlicht werden. Sie verletzen Kachelmann in seinem Recht am eigenen Bild, entschied das Landgericht Köln in einem aktuell schriftlich veröffentlichten Urteil vom 9. November 2011 (Az.: 28 O 225/11).

Auch einer Person der öffentlichen Zeitgeschichte müsse ein privater Rückzugsraum zugestanden werden, so die Richter zur Begründung. Nach dem Urteil muss ein Journalist ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro bezahlen, falls er weiter Fotos von Kachelmann während eines Gefängnis-Hofgangs verbreitet. Umgekehrt muss es sich der Fotograf aber gefallen lassen, dass Kachelmann von ihm ein Foto im Internet veröffentlicht hat.


Die Staatsanwaltschaft Mannheim hatte dem Wetter-Moderator vorgeworfen, seine Freundin vergewaltigt und verletzt zu haben. Das Landgericht sprach Kachelmann jedoch am 31. Mai 2011 vom Vorwurf der schweren Vergewaltigung und gefährlichen Körperverletzung aus Mangel an Beweisen frei.

Während der U-Haft Kachelmanns hatte sich der beklagte Journalist in einem Gebäude vor dem Gefängnis postiert und den Moderator heimlich beim Hofgang mit Gefängnisinsassen fotografiert. Ein Foto erschien unter anderem auf bild.de mit der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat Jörg Kachelmann ihr die Ehe versprochen?“

Der Fotojournalist hielt das Foto für zulässig. Schließlich sei Kachelmann eine Person der Zeitgeschichte. Er habe nach der Haft sich auch über die Haftbedingungen geäußert, so dass die Öffentlichkeit einen Anspruch habe, sich mittels des Fotos über den Gefängnisalltag zu informieren.

Kachelmann sah dadurch jedoch sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Fotoaufnahmen aus dem privaten Haftalltag seien unzulässig und stigmatisierten ihn als Häftling. Abgesehen vom reinen Sensationsinteresse seien sie keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung.

Quasi als Gegenwehr hatte der Wetter-Moderator über den Internetkurznachrichtendienst Twitter ebenfalls ein Foto des Fotojournalisten veröffentlicht, wie dieser vor Kachelmanns Schweizer Haus im Auto Zeitung las. Der Journalist hatte sich dort postiert, um Fotos von Kachelmann zu schießen. Gegen diese Veröffentlichung klagte wiederum der Reporter.

Das Landgericht stellte klar, dass immer eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Prominenten und der Pressefreiheit vorgenommen werden müsse. Das heimliche und aus großer Entfernung aufgenommene Foto des Hofgangs stelle hier einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Dass jemand prominent sei, berechtige nicht dazu, den privaten Rückzugsbereich abzulichten, zumal das Foto nur einen begrenzten Nachrichtenwert habe.

Zulässig sei dagegen die Veröffentlichung des Fotos mit dem wartenden Journalisten vor dem Kachelmann-Zuhause. Der Wetter-Moderator habe hier nur zeigen wollen, wie die Berichterstattung über Prominente zustande kommt. Dies liege im Interesse der Öffentlichkeit. Der Journalist sei auch nicht von Kachelmann in seinem privaten Bereich fotografiert worden, sondern während seiner Arbeit. Dieser müsse daher eine Veröffentlichung seines Bildes dulden.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

http://www.juraforum.de/recht-gesetz/kachelmann-u-haft-foto-darf-nicht-veroeffentlicht-werden-378859

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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty Wv-Ups! Diesmal FULDA -RichterIN!

Beitrag  Andy Friend Mo 14 Nov 2011, 10:48

Von wegen Männliche Justiz...

Freispruch im Prozess wegen Vergewaltigung

Leoni Rehnert
Fulda Freispruch für einen 22-Jährigen, der vor vier Jahren seine damals 14-jährige Freundin viele Male vergewaltigt und verprügelt haben soll. Die Kammer unter Vorsitz von Richterin Michaela Kilian-Bock folgte dabei dem Grundsatz: „Im Zweifel für den Angeklagten“.


Die Entscheidung hatte sich im Lauf der Hauptverhandlung bereits angedeutet: Zeugen, die den Angeklagten bei ihren polizeilichen Vernehmung belastet hatten, blieben vor Gericht plötzlich vage. So musste sich die Kammer vor allem auf die Aussagen des heute 18-jährigen Opfers stützen – und die Frage beantworten, wie glaubwürdig die junge Frau ist. „Die Antwort lautet: Wir wissen es nicht“, sagte Richterin Kilian-Bock in der Urteilsbegründung.

[...]
Schwer wog für die Kammer ebenfalls, dass sie in der Vergangenheit „geschulte Personen“ – Lehrer, Jugendamtsmitarbeiter und Polizei – „überzeugend belügen konnte“. So hatte sie einmal in der Schule von Schlägen ihres Vaters so anschaulich berichtet, dass sie damals direkt in ein Wohnheim kam – und bald darauf wieder nach Hause, weil die Anschuldigung nicht gestimmt hatte.

Doch die Glaubwürdigkeit der Zeugin war für das Gericht nicht das einzige Problem. [...] Nach dessen Aussage vor Gericht sind die beiden allerdings längst vor März 2008 ein Paar gewesen. „Wir kommen um dieses Datum nicht herum“, sagte die Richterin: „Wenn sie seit Januar 2008 den neuen Freund hatte, der ihr aus der Beziehung heraushalf, dann passt es nicht dazu, dass sie noch bis März misshandelt und missbraucht worden sein soll.“

Auf Freispruch hatte auch Verteidiger Rudi Karras plädiert. Staatsanwalt Stephan Müller-Odenwald forderte dreieinhalb Jahre Haft. Allerdings hatte er die Anklage von zunächst 88 Fällen auf 14 Fälle reduziert.

http://www.fuldaerzeitung.de/nachrichten/fulda-und-region/Fulda-Region-Freispruch-im-Prozess-wegen-Vergewaltigung;art25,476606
Andy Friend
Andy Friend

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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty Völkerling & Co.

Beitrag  Gast Mo 14 Nov 2011, 11:01

Sex-Partys mit Call-Girls

Strauss-Kahn: Ehe-Aus?

Anne Sinclair soll endgültig genug haben
14.11.2011 — 15:22 Uhr

Die Frau, die monatelang an der Seite des früheren IWF-Chefs gegen die Klage eines Zimmermädchens kämpfte, die ein Vermögen in seine Verteidigung steckte – und die immer alles wegzulächeln schien.

Sie hat die Nase offenbar gestrichen voll.

Was das Fass vielleicht zum Überlaufen brachte: Berichte über fröhliche Sex-Partys mit Prostituierten. Strauss-Kahns Name tauchte im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen einen Zuhälterring auf. Gegen ihn selbst wird nicht ermittelt, aber er hat wohl als Kunde mit den Ladys wilde Zeiten verbracht.

SIE KANN NICHT MEHR

„Das Thema Scheidung ist auf dem Tisch“, sagte ein namentlich nicht genannter Freund der Familie der Zeitung „Le Figaro“. „Sie kann nicht mehr.“

Anne Sinclair, Enkelin und damit Millionen-Erbin des französischen Kunsthändlers Paul Rosenberg (gestorben 1959), verlange von ihrem Mann Hunderttausende Dollar zurück, die sie in den vergangenen Monaten für ihn ausgegeben hat.

RÜCKBLICK

14. Mai 2011. Strauss-Kahn wird in New York wegen des Verdachts der versuchten Vergewaltigung festgenommen. Anne Sinclair ist zu diesem Zeitpunkt in Paris. Als sie von den Vorwürfen erfährt, hieß es später in französischen Zeitungen, habe sie „gewimmert wie ein Tier“ – und dann ihre Koffer gepackt.

In New York bezahlte sie die 50 000 Dollar Monatsmiete für die Luxuswohnung der beiden. Sie finanzierte das Verteidigerteam. Beobachter gehen von astronomischen Summen aus. Es war auch Anne Sinclair, die eine Millionen-Dollar-Kaution für ihren Mann hinterlegte.

Da war schon klar, dass es zu „sexuellen Handlungen“ mit dem Zimmermädchen gekommen war, wie es die Anwälte formulierten. Sie sagten, Nafissatou Diallo (32) sei einverstanden gewesen. Diallo zeigte Strauss-Kahn wegen versuchter Vergewaltigung an, doch das Strafverfahren wurde eingestellt.

Immer mehr Frauen meldeten sich, die angeblich mal eine Affäre mit Strauss-Kahn hatten.

Und Anne Sinclair (63)? Sie lächelte in die Kameras der Paparazzi.

DIE NEUEN VORWÜRFE

Seit Wochen erschüttert ein neuer Sex-Skandal Frankreich. Fahnder vermuten, in mehreren Luxus-Hotels in Lille und auch Paris seien über Jahre Call-Girls an prominente Gäste vermittelt worden. Bald tauchte der Name Strauss-Kahn auf.
Am Freitag wurde bekannt, dass er auch noch unzählige peinliche Sex-SMS an einen Bekannten geschickt haben soll, der als Verdächtiger in dem Skandal gilt. Strauss-Kahns Anwälte dementieren nicht, sagen aber, es liege keine kriminelle Handlung vor.

STRAUSS-KAHN AM BODEN

Dem Ex-IWF-Chef, der noch bis zum Frühjahr als möglicher Präsidentschaftskandidat der Sozialisten galt, soll es inzwischen schlecht gehen: Depressionen, schreibt „Le Journal du Dimanche“.
http://www.bild.de/politik/ausland/dominique-strauss-kahn/ehe-vor-dem-aus-sinclair-denkt-an-scheidung-21002794.bild.html

Kann schon sein, daß die Medien zwei Menschen und eine außergewöhnliche Liebe vernichtet haben. Es wird sie, wie üblich, nicht stören. Und wenn es zum Schlimmsten, zum Suizid, kommt, haben sie neue Schlagzeilen. Was für ein Pack.

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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty Geschnitten oder am Stück? Landgericht Köln, 28 O 557/11

Beitrag  Andy Friend Mo 14 Nov 2011, 11:06

Am Stück!
AM BESTEN! Am Stück!
Was natürlich auch nicht verhindern kann, dass Ä.rschinnen mit dem IQ eines Backsteins und/oder einer so seltenen wie tiefgründigen und tiefverwurzelten Bösartigkeit es nicht kapieren können oder vorgeben, es nicht zu kapieren.

Direkt von der Hell-Kammer:

Landgericht Köln, 28 O 557/11
Datum:
28.10.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 557/11


Tenor:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 20.7.2011, Az.: 28 O 557/11, wird hinsichtlich Ziff. 1, lit. a), 1. Unterpunkt aufgehoben und der auf den Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung mit folgendem Tenor bestätigt:


Der Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung


v e r b o t e n,


in Bezug auf den Verfügungskläger folgende in der Zeitschrift C (Ausgabe 25) vom 16.06.2011 im Rahmen des Artikels „Die Frau, die L vor Gericht gebracht hat – hier spricht sie zum ersten Mal“ veröffentlichte Äußerungen außerhalb von gerichtlichen Verfahren oder Ermittlungsverfahren zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:


a) der Verfügungskläger habe die Verfügungsbeklagte in der Nacht vom 09.02.2010 unter Einsatz eines Messers vergewaltigt, wie nachstehend wiedergegeben:


„Wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe.“


und/oder


„Diese Herren erklären vor Gericht, die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet – und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß genau: ES WAR ABER SO!“


und/oder


„In seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind.“


und/oder


„Ich habe eigentlich drei Traumata zu verarbeiten. Einmal die Tat.“;


b) der Verfügungskläger habe die Verfügungsbeklagte in der Nacht vom 09.02.2010 mit dem Tode bedroht, wie nachstehend wiedergegeben:


„Als er im Februar nachts meine Wohnung verließ, war das Letzte, was ich je von ihm gehört habe: „Wenn du was erzählst, bringe ich dich um.“ Diese Drohung hat er bis heute nicht zurückgenommen.“


jeweils wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift „ C“, Ausgabe Nr. 25 vom 16.06.2011 im Artikel unter der Überschrift „DIE FRAU, die L vor Gericht gebracht hat – hier SPRICHT sie ZUM ERSTEN MAL“.


Von den Kosten tragen die Verfügungsbeklagte 5/6 und der Verfügungskläger 1/6.


Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

1

Tatbestand:
2

Der Verfügungskläger ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produziert und moderierte u.a. die Sendung „X“.
3

Die Beteiligten unterhielten bis zu ihrer Trennung im Februar 2010 über 11 Jahre eine Beziehung.
4

Gegen den Verfügungskläger wurde aufgrund der Anzeige der Verfügungsbeklagten vor dem Landgericht Mannheim ein Strafverfahren wegen des Verdachts der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung geführt, das nach insgesamt 43 Verhandlungstagen am 31.5.2011 mit einem Freispruch endete. Das Urteil war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren noch nicht rechtskräftig.
5

Etwa zwei Wochen nach dem freisprechenden Urteil des Landgerichts Mannheim gewährte die Verfügungsbeklagte der Zeitschrift C ein Interview, das im Heft Nr. 25/2011 am 16.6.2011 auf S. 76 ff. unter der Überschrift „Die Frau, die L vor Gericht gebracht hat – hier spricht sie zum ersten Mal“ als Teil einer Heftstrecke von insgesamt 12 Magazinseiten veröffentlicht wurde. Die Kolumne der Chefredakteurin (S. 7) kündigte das Interview, das zugleich als Titelaufmacher diente, u.a. wie folgt an: „Manchmal fühlte sich D., als säße sie selbst auf der Anklagebank. Dazu kam die Hetzkampagne, die anonyme Verfolger gegen sie im Internet inszenierten. (…) Nach seinem Freispruch gab L der "Y" ein ausführliches Interview. Auch D. bricht jetzt erstmals ihr Schweigen.“
6

Zu Beginn der Heftstrecke heißt es in einem einleitenden Kurztext u.a.: „Auch Zeitschrift C kennt die Wahrheit in diesem Drama nicht. Aber die Redaktion teilt die Meinung des Gerichts aus der Urteilsbegründung, dass auch die Sichtweise von D. gehört werden muss. Zumal L vergangene Woche erneut ein ausführliches Interview gab und seine Anwälte in zahlreichen Talkshows aufgetreten sind.“
7

Die anschließende Heftstrecke gliedert sich in einen mehrseitigen redaktionellen Beitrag, das Interview mit der Verfügungsbeklagten, eine von ihr verfasste Erklärung, ein Interview mit ihrem Rechtsanwalt sowie Auszüge aus der mündlichen Urteilsbegründung des Landgerichts Mannheim. Bebildert ist die Heftstrecke u.a. mit mehreren nicht unkenntlich gemachten, z.T. ganzseitigen Fotografien der Verfügungsbeklagten.
8

Der einleitende redaktionelle Beitrag zeichnet die Geschehnisse seit Februar 2010 unter besonderer Berücksichtigung des Blickwinkels der Verfügungsbeklagten nach, wobei zahlreiche, jeweils als solche gekennzeichnete Äußerungen der Verfügungsbeklagten eingebunden werden. U.a. wird sie wie folgt zitiert:
9

„Das Gericht unterstellt mir mit diesem Freispruch, dass ich so dumm und so niederträchtig sein könnte, eine solche Vergewaltigungsgeschichte zu erfinden. Mir so etwas zuzutrauen, hat mich fast noch mehr entsetzt und gedemütigt als die Geschehnisse in der Nacht vom 9. Februar. Das kann sich doch niemand ausdenken. Hätte ich alles nur erfunden, wäre ich doch nicht so dämlich gewesen, eine dermaßen dilettantische Geschichte voller Erinnerungslücken und vermeintlicher Widersprüche zu präsentieren. Dann hätte ich mir doch eine Version zurechtgelegt, die hundertprozentig wasserdicht gewesen wäre. Schon gar nicht hätte ich ein Messer als Tatwaffe ins Spiel gebracht, an dem weder eindeutige Spuren von mir selbst noch von ihm zu finden sind. Es ist so grotesk und irrsinnig, mir das zu unterstellen. (..) Wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe. Ich bin keine rachsüchtige Lügnerin!“.
10

Das nachfolgende Interview thematisiert erneut das Strafverfahren und dessen Auswirkungen auf das Leben der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsbeklagte wiederholt und bekräftigt die in ihrer Strafanzeige gegen den Verfügungskläger erhobenen Tatvorwürfe. Sie äußert sich in dem Interview – textlich nicht zusammenhängend – u.a. wie folgt:
11

Zeitschrift C: War dieser Tag härter für Sie als Ihre 22-stündige Videovernehmung vor Gericht?
12

Verfügungsbeklagte: „Das Plädoyer von Frau D war sehr schlimm für mich. Meine eigene Vernehmung war hart. (..) Fast unerträglich aber war für mich, die Aussagen der von L bezahlten Gutachter in der Presse lesen zu müssen. Diese Herren erklären vor Gericht, die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet – und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß genau: ES WAR ABER SO! In diesen Momenten stand ich wirklich sehr nah am Abgrund. Dieses Gefühl der totalen Ohnmacht, Wut und Verzweiflung war das Allerschlimmste für mich im gesamten Verfahren.“;
13

Zeitschrift C: L war wenige Stunden nach dem Urteil schon wieder im Internet aktiv.
14

Verfügungsbeklagte: „Ja, das kann er. Andere beschimpfen und bloßstellen. Für ihn sind immer alle anderen die Bösen, nur er nicht. In seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind. Er hat ja auch kein Schuldbewusstsein. Ebenso wenig empfindet er Reue, Scham oder Mitgefühl. Für ihn muss dieser Freispruch völlig logisch sein, weil er ja in seiner Welt alles richtig gemacht hat. Er fühlt sich allen Menschen überlegen. Er hasst Frauen, das hat er mir selbst gesagt. Er belügt, betrügt und manipuliert jeden um sich herum. Er ist ein Frauenverachter. Er verachtet Menschen generell. Auch wenn er in dem Interview abstreitet, wie Jekyll und Hyde zu sein – er ist es doch.“;
15

Zeitschrift C: Was hätte er Ihnen tun können?
16

Verfügungsbeklagte: „Als er im Februar nachts meine Wohnung verließ, war das Letzte, was ich je von ihm gehört habe: „Wenn du was erzählst, bringe ich dich um.“ Diese Drohung hat er bis heute nicht zurückgenommen.“;
17

sowie
18

Zeitschrift C: Zusätzlich zu der besagten Nacht müssen Sie auch noch das Ende einer elfjährigen Liebesbeziehung verarbeiten.
19

Verfügungsbeklagte: „Ich habe eigentlich drei Traumata zu verarbeiten. Einmal die Tat. Dann die Erkenntnis, dass die gesamte Beziehung mit L eine einzige Lüge war. Und dann die mediale Hinrichtung. Die Trauerphase bezüglich des Beziehungsendes war durch die besonderen Umstände bei mir sehr kurz. Sehr nachhaltig beschäftigt mich dagegen, dass praktisch jedes seiner Worte in den elfeinhalb Jahren gelogen war.“
20

Bereits der einleitende redaktionelle Beitrag thematisiert, weshalb sich die Verfügungsbeklagte zu dem Interview entschlossen habe. Die Verfügungsbeklagte wird mit der Äußerung zitiert: „Ich hatte nie vor, in die Öffentlichkeit zu gehen. Es fällt mir auch sehr schwer (..). Aber die Ereignisse der vergangenen 16 Monate und der Freispruch zwingen mich dazu. Vor allem dieses heuchlerische Interview, das er jetzt gegeben hat. (..) Seine verlogenen Aussagen haben mich erneut darin bestätigt, dass es sich bei ihm tatsächlich um eine Person mit dissozialer Persönlichkeitsstörung handelt. Diese ganze Mitleidsmasche, er habe 97 Prozent seiner Bekannten verloren. Soll er sich doch mal fragen: warum? (..) Besonders schockiert aber hat mich seine Aussage, in seinem Leben habe es niemals Gewalt gegeben. Das müsste er doch besser wissen.“ Hier spricht die Verfügungsbeklagte ein Interview des Verfügungsklägers in der Zeitschrift „A “ vom 9.6.2011 (Nr. 24/2011) an, das etwa eine Woche vor Erscheinen der angegriffenen Äußerungen unter der Überschrift „Mich erpresst niemand mehr“ erschienen war. In dem Interview, das sich über drei ganze Seiten erstreckt, hatte sich der Verfügungskläger u.a. zu dem Tatvorwurf der Vergewaltigung geäußert: „(..) vor Gericht hatte mir mein Verteidiger R geraten zu schweigen. Was sollte ich auch mehr sagen als die kurze Wahrheit: »Ich war es nicht!« und »Ich habe keinem Menschen Gewalt angetan!« (..) Ich hätte an jedem Prozesstag hundertmal aufstehen und sagen müssen: »Das ist gelogen!« Was soll ich über lügende Zeuginnen sagen, (..)“. Ferner hatte sich der Verfügungskläger über die Verfügungsbeklagte u.a. wie folgt geäußert: „(..) das, was die Nebenklägerin mit mir gemacht hat, als sie sich den Vorwurf der Vergewaltigung ausdachte – das ist keine Verarsche. Das ist kriminell. Dafür gibt es keine Rechtfertigung“. (..) „Ich habe keinen Sprung in der Schüssel. Viel interessanter wäre doch, zu erfahren, was psychologisch in der Frau vorging, die mich einer Tat beschuldigt, die ich nicht begangen habe. Die Nebenklägerin soll ja nach dem Urteil in einem Nebenraum des Gerichts erheblich randaliert haben.“
21

Wegen der weiteren Einzelheiten der Veröffentlichungen vom 9.6.2011 und vom 16.6.2011 wird auf die Anlagen ASt. 1 und AG 17 Bezug genommen.
22

Ob und inwieweit sich die Beteiligten bzw. deren Rechtsanwälte bereits während des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens und in der Folgezeit gezielt mit Informationen an die Medien gewandt und sich dabei jeweils aufeinander bezogen haben, ist zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig. Insoweit wird insbesondere – auf Verfügungsklägerseite – auf den Schriftsatz vom 8.9.2011 und die in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichte Anlage sowie – auf Seiten der Verfügungsbeklagten – auf die Widerspruchsbegründung und den Schriftsatz vom 19.9.2011, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
23

Auf Antrag des Verfügungsklägers vom 12.7.2011 hat das Landgericht Köln der Verfügungsbeklagten durch einstweilige Verfügung vom 20.7.2011 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, in Bezug auf den Verfügungskläger folgende in der Zeitschrift C (Ausgabe 25) vom 16.06.2011 im Rahmen des Artikels „Die Frau, die L vor Gericht gebracht hat – hier spricht sie zum ersten Mal“ veröffentlichte Äußerungen außerhalb von gerichtlichen Verfahren oder Ermittlungsverfahren zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten,
24

1.
25

a) der Verfügungskläger habe die Verfügungsbeklagte in der Nacht vom 09.02.2010 unter Einsatz eines Messers vergewaltigt, wie nachstehend wiedergegeben:
26

(1) Mir so etwas zuzutrauen, hat mich fast noch mehr entsetzt und gedemütigt als die Geschehnisse in der Nacht vom 9. Februar. Das kann sich doch niemand ausdenken. Hätte ich alles nur erfunden, wäre ich doch nicht so dämlich gewesen, eine dermaßen dilettantische Geschichte voller Erinnerungslücken und vermeintlicher Widersprüche zu präsentieren.
27

und/oder
28

(2) Wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe.
29

und/oder
30

(3) Diese Herren erklären vor Gericht, die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet – und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß genau: ES WAR ABER SO!
31

und/oder
32

(4) In seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind.
33

und/oder
34

(5) Ich habe eigentlich drei Traumata zu verarbeiten. Einmal die Tat.;
35

b) der Verfügungskläger habe die Verfügungsbeklagte in der Nacht vom 09.02.2010 mit dem Tode bedroht, wie nachstehend wiedergegeben:
36

Als er im Februar nachts meine Wohnung verließ, war das Letzte, was ich je von ihm gehört habe: „Wenn du was erzählst, bringe ich dich um.“ Diese Drohung hat er bis heute nicht zurückgenommen.
37

jeweils wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift „C“, Ausgabe Nr. 25 vom 16.06.2011 im Artikel unter der Überschrift „DIE FRAU, die L vor Gericht gebracht hat – hier SPRICHT sie ZUM ERSTEN MAL“.
38

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten.
39

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass die angegriffenen Äußerungen ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. §§ 823 Abs. 1, 2 BGB, 186 StGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG verletzten. Er sei, wie allgemein bekannt, erstinstanzlich vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden und müsse sich daher im Lichte der Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 EMRK in der Öffentlichkeit nicht als Täter einer Vergewaltigung bezeichnen lassen. Auch aus seiner zuvor in der „Y“ vom 9.6.2011 erschienenen Interviewäußerung leite sich keine Berechtigung der Verfügungsbeklagten her, ihren Tatvorwurf plakativ öffentlich aufrechtzuerhalten. Die Verfügungsbeklagte könne schon deshalb kein „Recht auf Gegenschlag“ für sich in Anspruch nehmen, weil sie durch die Strafanzeige den ersten Angriff ausgeführt habe und jede weitere öffentliche Äußerung des Verfügungsklägers bereits als hierauf bezogener Gegenschlag zu werten sei. Gegen eine Rechtfertigung der Verfügungsbeklagten im Sinne einer Wahrnehmung berechtigter Interessen spreche es, dass die Verfügungsbeklagte die Äußerungen nicht als Verfahrensbeteiligte im Rahmen eines Verfahrens getätigt habe. Jedenfalls würden ihre Äußerungen die Grenze einer angemessenen Gegenrede überschreiten.
40

Der Verfügungskläger beantragt nunmehr,
41

die einstweilige Verfügung vom 20.7.2011 zu bestätigen.
42

Die Verfügungsbeklagte beantragt,
43

die einstweilige Verfügung vom 20.7.2011 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.
44

Sie hält die angegriffenen Äußerungen für zulässig im Sinne eines „Gegenschlages“ gegen die vorherigen Interviewäußerungen des Verfügungsklägers, insbesondere in der "Y" vom 9.6.2011. Ihre Tatsachenbehauptungen seien ungeachtet des Freispruchs des Verfügungsklägers durch das Landgericht Mannheim jedenfalls nicht erwiesen unwahr, da das Landgericht nicht festgestellt habe, dass ihre Aussage unzutreffend sei, sondern diese vielmehr nur nicht als ausreichende Basis für eine strafrechtliche Verurteilung angesehen habe.
45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
46

Entscheidungsgründe:
47

Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung vom 20.7.2011 auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, was – mit Ausnahme von Ziff. 1, lit. a), 1. Unterpunkt – zu deren Bestätigung führte, weil der Verfügungskläger im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens glaubhaft gemacht hat, dass im Übrigen ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund gegen die Verfügungsbeklagte wegen ihrer streitgegenständlichen Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 Abs. 1 BGB, § 186 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG besteht.
48

Hinsichtlich der Äußerung, die Gegenstand von Ziff. 1, lit. a), 1. Unterpunkt war, war die einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten dagegen aufzuheben, weil sich die einstweilige Verfügung nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung des Vortrages der Verfügungsbeklagten im Widerspruchsverfahren in diesem Punkt als nicht gerechtfertigt erweist, §§ 924, 925, 936 ZPO.
49

1.
50

Die angegriffen Äußerungen verletzen – mit Ausnahme der Äußerung gemäß Ziff. 1, lit. a), 1. Unterpunkt – den Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 BGB, § 186 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, so dass ihm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.
51

a.
52

Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 823 Rn. 95). Stehen sich – wie hier – als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, d.h. ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit den in der Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. Werturteile sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meinens geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugänglich. Hat eine Äußerung in diesem Sinne sowohl einen tatsächlichen Gehalt als auch einen wertenden Charakter, hängt ihre Einordnung in die eine oder andere Kategorie davon ab, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist, d.h. ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist oder ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH, GRUR 1972, 435 (439)).
53

Nach diesen Grundsätzen sind die streitgegenständlichen Äußerungen teils als Meinungsäußerungen, teils als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren.
54

Die Äußerungen gemäß Ziff. 1, lit. a), Unterpunkte 1, 2 und 4 sind als Meinungsäußerungen einzuordnen.
55

Zwar enthalten auch diese Äußerungen die jedenfalls implizite Tatsachenbehauptung der Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger habe die ihm vorgeworfene schwere Vergewaltigung und gefährliche Körperverletzung tatsächlich begangen. Ihr Bedeutungsgehalt wird jedoch jeweils von einem Element wertender Stellungnahme überformt und geprägt.
56

Die Äußerung gemäß lit. a), Unterpunkt 1 der einstweiligen Verfügung ist unter Berücksichtigung des unmittelbaren Äußerungszusammenhangs insgesamt als Meinungsäußerung einzuordnen. Die angegriffene Passage des ersten Satzes nimmt Teil an der Gesamtaussage des im Übrigen nicht angegriffenen Satzes, einem wertenden Vergleich zweier, nach der Behauptung der Verfügungsklägerin im angegriffenen zweite Satzteil („Geschehnisse in der Nacht vom 9. Februar“) real existierenden Verletzungshandlungen. Daher ist auch der angegriffene Satzteil als Meinungsäußerung einzustufen. S. 2 und 3 der angegriffenen Äußerung („Das kann sich doch niemand ausdenken. Hätte ich alles nur erfunden, wäre ich doch nicht so dämlich gewesen, eine dermaßen dilettantische Geschichte voller Erinnerungslücken und vermeintlicher Widersprüche zu präsentieren.“) weist zwar ebenfalls starken tatsächlichen Bezug auf, jedoch steht bei wertender Betrachtung die Stellungnahme der Verfügungsbeklagten im Vordergrund, dass und warum das Landgericht Mannheim aus Gründen der inneren Logik ihrer Tatsachenschilderung hätte folgen müssen.
57

Die Äußerung gemäß lit. a), Unterpunkt 2 der einstweiligen Verfügung stellt sich ebenfalls als Meinungsäußerung dar, weil im Vordergrund der Aussage die komplexe Bewertung steht, wonach sich aus der Kenntnis der beiden Beteiligten der zwingende Schluss ergebe, dass die Tatsachenbehauptungen der Verfügungsbeklagten zutreffen müssten.
58

Schließlich ist auch die Äußerung gemäß lit. a), Unterpunkt 4 als Meinungsäußerung einzustufen. Zwar wird vordergründig eine innere Tatsache behauptet, nämlich eine bestimmte Einordnung des Geschehens durch den Verfügungskläger nach den Kategorien „recht“ oder „unrecht“. Der eigentliche Bedeutungskern der Äußerung besteht jedoch darin, dass die Verfügungsbeklagte die behauptete innere Wertung des Verfügungsklägers unter moralischen Gesichtspunkten kritisch nachvollzieht. Daher kann der Äußerungskern nicht als „wahr“ oder „unwahr“, sondern lediglich als „richtig“ oder „falsch“ bewertet werden.
59

Demgegenüber sind die Äußerungen gemäß Ziff. 1, lit. a), Unterpunkte 3 und 5 sowie lit. b) der einstweiligen Verfügung als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren.
60

In den Äußerungen gemäß lit. a) Unterpunkt 3 und lit. b) werden jeweils Behauptungen über tatsächliche Abläufe aufgestellt. Der Behauptungscharakter der Äußerungen – im Fall von lit. a), Unterpunkt 3 durch Großdruck hervorgehoben: „ES WAR ABER SO!“ – tritt hinter kein Element der Wertung oder Stellungnahme zurück.
61

Der Schwerpunkt der Äußerung zu lit. a), Unterpunkt 5 liegt ebenfalls im tatsächlichen Bereich. Zwar ist es eine komplexe Bewertungsfrage, ob die von der Verfügungsbeklagten geschilderte Tat ein Trauma-auslösendes Ereignis darstellt. Im Vordergrund der Äußerung steht jedoch die Behauptung des apodiktisch als „die Tat“ bezeichneten tatsächlichen Vorgangs.
62

b.
63

Alle angegriffenen Äußerungen betreffen den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers, weil sie nach dem Verständnis des durchschnittlichen Lesers jedenfalls auch die für den Verfügungskläger ehrabschneidende Aussage enthalten, dieser sei Täter einer schweren Vergewaltigung und Nötigung.
64

Inhalt und Grenzen des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einschließlich der Rechtswidrigkeit des Eingriffs ergeben sich – entsprechend seiner Natur als offener Tatbestand – erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer.
65

Die angegriffenen Äußerungen der Verfügungsbeklagten fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Tatsachenbehauptungen genießen Schutz im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 GG zumindest insoweit, als sie noch etwas zur Meinungsbildung beitragen können, was im Fall einer bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptung nicht mehr der Fall ist (vgl. BVerfG, NJW 1994, 1779; 2000, 199 (200)). Auch bei einer mit einer Tatsachenbehauptung verbundenen Meinungsäußerung kann die Schutzwürdigkeit vom Wahrheitsgehalt der ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen abhängen (BVerfG, NJW 1994, 1779). Dies ist hier wegen der außerordentlichen Bedeutung der zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen für die wertenden Äußerungen der Verfügungsbeklagten in Ziff. 1, lit. a), Unterpunkte 1, 2 und 4 der Fall.
66

Ist eine äußerungsrelevante Tatsache nicht erwiesen unwahr, ist in der Abwägung nach den Rechtsprechungsgrundsätzen aus den Entscheidungen BVerfG, NJW 1990, 1058 (1060) – Wünschelrute und BVerfG, NJW 1999, 1322 (1324) – Helnwein grundsätzlich zugunsten des Inanspruchgenommenen davon auszugehen, dass die ihrer Meinungsäußerung zugrundeliegenden bzw. explizit behaupteten Tatsachen wahr sind und von dieser Unterstellung aus sodann zu fragen, ob die Behauptung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (vgl. § 193 StGB) erfolgt ist. Grund für diese Privilegierung ist, dass ansonsten risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden könnten, was vom Grundrechtsgebrauch abschrecken würde (BVerfG, NJW 1999, 1322 (1324)). Wie die Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht hat, sind die äußerungsrelevanten Tatsachen, d.h. die Frage, ob der Verfügungskläger eine Vergewaltigung und schwere Körperverletzung zu ihren Lasten begangen habe, jedenfalls nicht erwiesen unwahr. Zu Recht verweist sie darauf, dass das freisprechende Urteil des Landgerichts Mannheim sie ausweislich der mündlichen Begründung nicht der falschen Verdächtigung überführt sieht.
67

Die Privilegierung greift auch in dem – hier vorliegenden – Fall ein, dass der Äußernde die Wahrheit oder Unwahrheit der streitigen Tatsachen aus eigener Wahrnehmung kennt. Insoweit besteht aus Sicht des Äußernden zwar keine tatsächliche Ungewissheit, wohl aber eine Unsicherheit hinsichtlich der äußerungsrechtlichen Bewertung seiner Aussagen durch das nicht aus eigener Wahrnehmung tatsachenkundige Gericht. Diese Ungewissheit würde sich auf die Grundrechtsausübung in vergleichbarer Weise hemmend auswirken, was unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks entscheidend für das Eingreifen der Privilegierung spricht.
68

Ob bei unterstellter Wahrheit der Behauptungstatsachen eine Wahrnehmung berechtigter Interessen seitens der Äußernden i.S.v. § 193 StGB vorliegt, richtet sich nach einer Einzelfallabwägung, wobei zu beachten ist, dass in Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, eine Vermutung zugunsten der freien Rede spricht (BVerfG 1994, 1779 (1780)).
69

Für die Angemessenheit der Äußerungen der Verfügungsbeklagten spricht grundsätzlich die Qualität ihrer verletzten Interessen: Durch die Ausführungen des Verfügungsklägers im Interview mit der Zeitschrift „A “ sah sich die Verfügungsbeklagte dem öffentlichen Verdacht ausgesetzt, sie habe den Verfügungskläger vorsätzlich falsch eines Verbrechens beschuldigt, was eine Straftat darstellen würde. Unter dem Gesichtspunkt der Qualität ihrer verletzten Interessen fließt darüber hinaus letztlich auch zu Gunsten der Verfügungsbeklagten in die Abwägung ein, dass bereits die als wahr unterstellte Tat einer schweren Vergewaltigung bei ihr als Opfer potentiell gravierende psychische Folgen hinterlassen hätte und der Verfügungskläger – im Rahmen der Unterstellung: Täter der Vergewaltigung – mit seiner Äußerung in der "Y" erneut in diese Kerbe geschlagen hätte. Allerdings kann umgekehrt nicht außer Betracht bleiben, dass die Anschuldigungen der Verfügungsbeklagten, die sie selbst exkulpieren, zugleich den schwerwiegenden Verbrechensvorwurf gegen den erstinstanzlich freigesprochenen Verfügungskläger wiederholen, der vor dem Gesetz als unschuldig anzusehen ist. Von den gravierenden Interessen, die demnach auf beiden Seiten betroffen sind, überwiegt keines a priori das andere. Ziel der Einzelfallabwägung muss es daher sein, den vorhandenen Interessengegensatz in einen möglichst schonenden Ausgleich zu bringen.
70

In diesem Rahmen spricht zunächst für die Angemessenheit der angegriffenen Äußerungen der Verfügungsbeklagten, dass sie ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit ansprechen. Ungeachtet der Tatsache, dass die von ihr thematisierten Vorgänge zunächst einmal nur das Verhältnis zwischen den Parteien betreffen, hat die Öffentlichkeit hieran lebhaften Anteil genommen, seit die Vorwürfe gegen den prominenten Verfügungskläger im Ermittlungsverfahren bekannt wurden. Nicht zuletzt war das gegen den Verfügungskläger gerichtete Verfahren Anlass einer breiten Diskussion über derartige Strafverfahren im Allgemeinen, insbesondere auch über die Situation der die Strafanzeige erstattenden Frau. Dessen ungeachtet gehen die Äußerungen der Verfügungsbeklagten in ihrer Detailtiefe und der emotionalisierenden Darstellungsweise über das reine Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinaus, das sich mit der Auskunft begnügen könnte, der Tatbestand der Vergewaltigung sei aus ihrer Sicht erfüllt, und befriedigen insoweit ein bloßes Unterhaltungsinteresse.
71

Hinsichtlich der Tatsachenbehauptungen gemäß lit. a), Unterpunkt 3 und 5 sowie der Meinungsäußerung gemäß lit. a), Unterpunkt 2 spricht der – gemessen am Informationsgehalt – vorhandene Überschuss an emotionalisierenden Darstellungselementen in der Abwägung entscheidend gegen eine Angemessenheit der Äußerungen. Für die Wiederherstellung der öffentlichen Reputation der Verfügungsbeklagten wäre eine auf die wesentlichen Fakten beschränkte, sachliche Äußerung ausreichend gewesen, die den Verfügungskläger erheblich weniger belastet hätte. Über eine solche schonende Interessenwahrnehmung gehen die genannten Äußerungen deutlich hinaus. Dies ergibt sich hinsichtlich lit. a), Unterpunkt 2, 3 und 5 aus Duktus und Inhalt der Äußerungen, so der erregten ausrufähnlichen Äußerung „ES WAR ABER SO!“ in lit. a), Unterpunkt 3), im Übrigen aus der emotionalisierend-dramatisierenden Darstellungsweise, so in „diesen Wahnsinn“ in lit. a), Unterpunkt 2, und „Traumata“ im Äußerungszusammenhang zu lit. a), Unterpunkt 5.
72

Hinsichtlich der Äußerungen gemäß lit. a) Unterpunkt 4 und lit. b) spricht der über das Mitteilungserhebliche, d.h. für die Rehabilitierung der Verfügungsbeklagten Notwendige hinausgehende Detaillierungsgrad der Äußerungen in der Abwägung entscheidend gegen die Angemessenheit der Äußerungen. Soweit die Verfügungsbeklagte dort bekundet: „In seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind.“ und „Als er im Februar nachts meine Wohnung verließ, war das Letzte, was ich je von ihm gehört habe: „Wenn du was erzählst, bringe ich dich um.“ Diese Drohung hat er bis heute nicht zurückgenommen.“, ist ihre Darstellung nicht auf eine Darstellung der wesentlichen Fakten beschränkt. Vielmehr stellen die Äußerungen eine ins Detail gehende und gerade hierdurch emotionalisierende Situationsschilderung dar, die der im Zeitpunkt der Äußerung erstinstanzlich, wenn auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht rechtskräftig, freigesprochene Verfügungskläger nicht hinnehmen muss. Gegen eine Angemessenheit der Äußerung gemäß lit. b) spricht überdies, dass die Verfügungsbeklagte im Verfügungsverfahren zu der behaupteten Nötigung nicht weiter vorgetragen hat, obwohl ihr im Lichte der Helnwein-Entscheidung des BVerfG jedenfalls die Glaubhaftmachung oblegen hätte, dass ihre Behauptung nicht erwiesen unwahr ist.
73

Auch unter Berücksichtigung des sog. „Rechts auf Gegenschlag“ stellen die genannten Äußerungen keine berechtigte Interessenwahrnehmung i.S.v. § 193 StGB dar. Zwar ist der Verfügungsbeklagten nicht schon deshalb ein „Recht auf Gegenschlag“ versagt, weil sie durch ihre Strafanzeige das Ermittlungsverfahren gegen den Verfügungskläger ausgelöst hat. Hiergegen spricht bereits, dass die Strafanzeige nicht mit einer öffentlichen Äußerung verbunden war. Vielmehr verhält es sich so, dass die öffentlichen Äußerungen beider Parteien der jeweiligen Gegenseite potentiell je aufs Neue ein Recht auf einen äußerungsrechtlichen Gegenschlag eröffnen. Dementsprechend ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein Gegenschlag vorliegt, der eine adäquate Reaktion auf eine Ausgangsäußerung darstellt. Hiergegen spricht vorliegend entscheidend, dass die einzelnen Äußerungen der Verfügungsbeklagten sich nicht erkennbar auf konkrete Aussagen des Verfügungsklägers im "Y"-Interview beziehen. Die Verfügungsbeklagte wird zwar an einer Stelle des redaktionellen Beitrags zitiert, „dieses heuchlerische Interview“ des Verfügungsklägers habe sie dazu bewogen, sich nunmehr selbst öffentlich zu äußern. Weiter führt sie dort aus: „Seine verlogenen Aussagen haben mich erneut darin bestätigt, dass es sich bei ihm tatsächlich um eine Person mit dissozialer Persönlichkeitsstörung handelt (…)“. Eine vergleichbare Bezugnahme auf das Interview des Verfügungsklägers fehlt in den streitgegenständlichen Äußerungen jedoch. Weder ist ein solcher Bezug durch einen etwaigen textlichen Zusammenhang zu der genannten Passage hergestellt – die angegriffenen Äußerungen stehen an unterschiedlichen Stellen des redaktionellen Beitrags bzw. des Interviews – noch ergibt er sich aus einem entsprechenden Rückbezug.
74

Eine Bezugnahme der angegriffenen Äußerungen auf konkrete Äußerungen des Verfügungsklägers in dem "Y"-Interview lässt sich ebenfalls nicht daraus herleiten, dass die Kolumne der Chefredakteurin bzw. der die Heftstrecke einleitende Kurztext hierauf verweisen. Denn dies geschieht rein pauschal durch die Ankündigung, die Sicht der Verfügungsbeklagten solle zu Gehör gebracht werden, nachdem zuvor der Verfügungskläger mit einem ausführlichen Interview an die Öffentlichkeit getreten sei.
75

Eine Rechtfertigung der streitgegenständlichen Äußerungen ergibt sich schließlich auch nicht aus einem etwaigen „Dritt-Gegenschlag“ gegen öffentliche Äußerungen der Rechtsbeistände des Verfügungsklägers oder sonstige Dritte (vgl. hierzu allgemein BVerfGE, NJW 1969, 227 – Tonjäger). Denn die Verfügungsbeklagte spricht insoweit nur allgemein – ohne konkrete Bezugnahme auf einzelne Äußerungen bestimmter Akteure – von einer medialen „Hetzkampagne“ zu ihren Lasten.
76

c.
77

Dagegen besteht kein Verfügungsanspruch, soweit der Verfügungskläger Unterlassung der Äußerung gemäß Ziff. 1, lit. a), Unterpunkt 1 der einstweiligen Verfügung begehrt. Diese Meinungsäußerung („Mir so etwas zuzutrauen, hat mich fast noch mehr entsetzt und gedemütigt als die Geschehnisse in der Nacht vom 9. Februar. Das kann sich doch niemand ausdenken. Hätte ich alles nur erfunden, wäre ich doch nicht so dämlich gewesen, eine dermaßen dilettantische Geschichte voller Erinnerungslücken und vermeintlicher Widersprüche zu präsentieren“) verletzt den Verfügungskläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Im Rahmen der Interessenabwägung spricht für eine Zulässigkeit der Äußerung entscheidend, dass sie sich – anders als die weiteren streitgegenständlichen Äußerungen – im Kern auf die für die Wiederherstellung ihrer öffentlichen Reputation erforderliche Aussage beschränkt, wonach sie die Tatvorwürfe gegen den Verfügungskläger nicht erfunden habe („Geschehnisse in der Nacht vom 9. Februar“). Soweit die angegriffene Meinungsäußerung auch hier eine Dramatisierung enthält (so insbesondere: „entsetzt und gedemütigt“ im Äußerungszusammenhang zu dem angegriffenen Satzteil von S.1 sowie in S. 2 und 3), bezieht sich diese nicht auf den Tatvorwurf der Verfügungsbeklagten, sondern auf ihre Bewertung der Beweiswürdigung durch das Landgericht Mannheim. Der den Verfügungskläger beeinträchtigende Aussagekern beschränkt sich demnach letztlich auf das, was auch der Verfügungskläger im Schriftsatz vom 8.9.2011 mit Verweis auf die Entscheidung OLG Köln, AfP 1991, 438 der Verfügungsbeklagten zugestehen will und in Gestalt der Äußerung „Ich bin keine rachsüchtige Lügnerin!“, die auf die Äußerung zu lit. a), Unterpunkt 1) folgt, unbeanstandet gelassen hat: Zu äußern, sie halte den Antragsteller trotz des Freispruchs für schuldig oder der Antragssteller lüge, wenn er sie der Falschaussage bezichtige. Denn auch wenn die angegriffene Äußerung nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Behauptung des Verfügungsklägers im Interview mit der "Y" Bezug nimmt, so ist im Rahmen der Abwägung doch zu berücksichtigen, dass ihre Äußerung sich unmittelbar seinen Anwürfen bzw. Behauptungen („Ich war es nicht“, „[als] die Nebenklägerin (..) sich den Vorwurf der Vergewaltigung ausdachte“ und „die mich einer Tat beschuldigt, die ich nicht begangen habe“) entgegenstellt und gemessen an diesen auch nicht unverhältnismäßig erscheint.
78

d.
79

Soweit ein Verfügungsanspruch besteht, ist die Wiederholungsgefahr durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert.
80

2.
81

Ein Verfügungsgrund besteht ebenfalls. Die erforderliche Dringlichkeit liegt vor, da die Verfügungsbeklagte in einer in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers beeinträchtigenden Weise die streitgegenständliche Äußerungen am 16.6.2011 veröffentlicht und der Verfügungskläger den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung am 12.7.2011 bei Gericht anhängig gemacht hat. Durch das weitere Verbreiten der streitgegenständlichen Äußerungen droht dem Verfügungskläger auch ein erheblicher Schaden.
82

3.
83

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher ohne besonderen Ausspruch mit der Verkündung sofort vollstreckbar (Zöller/Vollkommer, 28. Aufl. 2010, § 925 ZPO Rn. 9). Soweit das Urteil die einstweilige Verfügung des Gerichts vom 20.7.2011 aufhebt, folgt die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2011/28_O_557_11_Urteil_20111028.html
Andy Friend
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty Dem LG Mnnheim zum Veröffentlichungsvorbilde!

Beitrag  Andy Friend Mo 14 Nov 2011, 11:16

Rechtsstaatlichkeit kann soooooooooooooooo schön sein!

Landgericht Köln, 28 O 225/11
Datum:
09.11.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 225/11


Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft zu unterlassen,


ohne Zustimmung des Klägers die nachstehend wiedergegebenen Bilder, die ihn beim Hofgang in der JVA L zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen,


wenn dies geschieht wie in der Zeitung „Z“ vom 11.04.2010 auf Seite 18,19 unter der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat O ihr die Ehe versprochen?“ und/oder wie auf bild.de im Artikel vom 11.04.2010 unter der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat O ihr die Ehe versprochen?“ und/oder auf blick.ch am 11.04.2010 im Rahmen der Rubrik „Bilder der Woche“:


(Es folgt eine Darstellung)


2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von den Forderungen der B Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 512,70 freizustellen.


3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


4. Die Widerklage wird abgewiesen.


5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.


6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt für den Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1. EUR 5.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

1

Tatbestand
2

Der Kläger ist ein bekannter Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produzierte und moderierte u.a. die Sendung „X“. Am 20.03.2010 wurde er wegen des Verdachts u.a. der schweren Vergewaltigung festgenommen. Im Strafverfahren vor dem Landgericht Mannheim wurde er am 31.05.2011 freigesprochen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren war der Freispruch noch nicht rechtskräftig.
3

Der Beklagte ist Fotograf und Journalist. Er wurde zur Bebilderung der laufenden Berichterstattung von der T AG beauftragt, Fotografien zu fertigen, die den Kläger in der JVA L zeigen. Der Kläger verschaffte sich zu diesem Zweck Anfang April 2010 Zutritt zu einem der JVA L gegenüberliegenden, im (Um-) Bau befindlichen Gebäude und wartete dort, bis es ihm gelang, die aus dem Tenor zu 1) und der Anlage K15, Bl. 235-237 d.A. ersichtlichen drei Lichtbilder, die den Kläger beim Hofgang in der JVA L zeigen, zu fertigen. Diese Fotografien veräußerte er an die T AG. Die Fotos wurden in der Folge am 11.04.2010 in der Z auf Seite 18,19 unter der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat O ihr die Ehe versprochen?“ (Bl. 20 d.A.), auf bild.de unter der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat O ihr die Ehe versprochen?“ (Bl. 24ff d.A.) sowie unter blick.ch (Bl. 37f d.A.), für die die S AG verantwortlich ist, veröffentlicht. Auf die jeweiligen Veröffentlichungen wird Bezug genommen.
4

Der Kläger ließ den Beklagten daraufhin mit Schreiben seiner jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 28.04.2010 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Vernichtung der Bilder und zur Erteilung von Auskunft auffordern. Als der Beklagte dem nicht nachkam, erwirkte der Kläger mit Urteil vom 16.06.2010 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (28 O 318/10), mit welcher dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde,
5

ohne Zustimmung des Verfügungsklägers die unter bild.de in dem Artikel vom 11.04.2010, 01:28 mit der Überschrift „NEUE GELIEBTE AUFGETAUCHT – Hat Jörg O ihr die Ehe versprochen?“ sowie unter blick.ch am 11.04.2010 im Rahmen der Rubrik „Bilder der Woche“ und den Seiten 18 und 19 der Zeitung „Z“ vom 11.04.2010 im Artikel mit der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht. Hat O ihr die Ehe versprochen?“ veröffentlichten Lichtbilder gemäß Anlagenkonvolut AS 0A, dort mit einem Kreuz gekennzeichnet, die den Verfügungskläger beim Hofgang in der JVA L zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen.
6

Die Berufung des Beklagten hiergegen blieb in der Sache weitestgehend ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.12.2010, 15 U 105/10) fasste jedoch den Tenor dahingehend neu, dass dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde,
7

ohne Zustimmung des Klägers von ihm gefertigte Bilder, die ihn beim Hofgang in der JVA L zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies wie aus den als Anlagen zu dem Urteil genommenen Anlagen AS 17, AS 18 und AS 19 ersichtlich geschieht.
8

Mit der Klage verfolgt der Kläger nunmehr das Unterlassungsbegehren in der Hauptsache weiter und begehrt darüber hinaus Freistellung von den Kosten der anwaltlichen Abmahnung. Er ist der Auffassung, die heimliche Anfertigung, Verbreitung und Veröffentlichung der Bilder verletze ihn in seinem Recht am eigenen Bild. Die Fotos zeigten ihn während des privaten Haftalltags. Solche Fotoaufnahmen seien ebenso unzulässig wie die Ablichtung von Fotoaufnahmen aus dem Privatleben des Klägers. Abgesehen vom reinen Sensationsinteresse bildeten solche Fotos keinen anerkennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Sie stigmatisierten ihn als Häftling und erweckten so den Eindruck, er sei der Tat bereits überführt. Der Beklagte habe auch für die jeweilige Veröffentlichung als Störer einzustehen.
9

Angelehnt an die Fassung des Unterlassungstenors im Urteil des OLG Köln vom 14.12.2010 hat der Kläger zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers von ihm gefertigte Bilder, die ihn beim Hofgang in der JVA L zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies geschieht wie in der Zeitung „Z“ vom 11.04.2010 auf Seite 18,19 unter der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat O ihr die Ehe versprochen?“ und/oder wie auf bild.de im Artikel vom 11.04.2010 unter der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat O ihr die Ehe versprochen?“ und/oder auf blick.ch am 11.04.2010 im Rahmen der Rubrik „Bilder der Woche“.
10

Der Kläger beantragt zuletzt,
11

den Beklagten zu verurteilen,
12

1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft zu unterlassen,
13

ohne Zustimmung des Klägers die aus Anlage K 15 ersichtlichen (im Tenor Zf. 1 wiedergegebenen) Bildnisse, die ihn beim Hofgang in der JVA L zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen,
14

wenn dies geschieht wie in der Zeitung „Z“ vom 11.04.2010 auf Seite 18,19 unter der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat O ihr die Ehe versprochen?“ und/oder wie auf bild.de im Artikel vom 11.04.2010 unter der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat O ihr die Ehe versprochen?“ und/oder auf blick.ch am 11.04.2010 im Rahmen der Rubrik „Bilder der Woche“.
15

2. den Kläger von den Forderungen der B Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 512,70 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2011 freizustellen.
16

Der Beklagte beantragt,
17

die Klage abzuweisen.
18

Er ist der Auffassung, die Verbreitung und Veröffentlichung der Fotoaufnahmen des Klägers sei zulässig. Der Kläger genieße eine mediale Omnipräsenz und habe in den Medien überragenden Erfolg und überragende Bekanntheit gehabt. Er nehme öffentlich zu sozialen Problemen Stellung und sei eine Person der Zeitgeschichte. Die Berichterstattung über den Kläger sei bereits angesichts seiner Prominenz zulässig. Dies gelte insbesondere, wenn es darum gehe, über skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen zu berichten. Es sei anerkannt, dass über schwere Straftaten als zeitgeschichtliche Ereignisse in der Öffentlichkeit in einer den mutmaßlichen Täter identifizierender Art und Weise berichtet werden dürfe. Dass sich der Kläger als Häftling in einer Justizvollzugsanstalt befunden habe, sei ebenfalls ein Vorgang der Zeitgeschichte. Die streitgegenständlichen Fotografien dokumentierten diesen Vorgang und ermöglichten dem Leser, sich über die Haftumstände und die Unterbringung des Klägers in einer Justizvollzugsanstalt nach dem Gesetz eine eigene Meinung zu bilden. Der Kläger habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den Haftumständen in Presseinterviews anerkannt. Wenn sich der Kläger aber in den Medien öffentlich zu den Haftumständen äußere, sei nicht ersichtlich, warum die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen, die die Haftumstände dokumentierten, unzulässig sein solle.
19

Jedenfalls aber sei er, der Beklagte, nicht passiv legitimiert. Er habe weder als Täter bzw. Teilnehmer noch als Störer für die konkrete Form der Veröffentlichung einzustehen. Insoweit gelte die Entscheidung des BGH vom 07.12.2010, VI ZR 34/09, zur Haftung der Betreiber von Bildarchiven auch für ihn.
20

Mit dem Widerklageantrag begehrt der Beklagte seinerseits, den Kläger zu verurteilen, ein bestimmtes Bildnis des Beklagten zu verbreiten wie aus dem nachstehenden Antrag ersichtlich. Dieses Foto, das der Kläger am 28. März 2011 in seinem Twitter-Account „O“ veröffentlichte, zeigt den Beklagten, wie er Zeitung lesend in seinem Auto sitzt, das in der Nähe der damaligen Wohnung des Klägers befand. Das Foto versah der Kläger mit der Bildunterschrift:
21

„Der tapfere Wochenend Paparazzo W (BILD) bevorzugt seriöse Presse, wenn man nen Tag auf den Promi wartet.“
22

Der Beklagte sieht sich hierdurch in seinem Recht am eigenen Bild verletzt. Das Bildnis sei nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen.
23

Widerklagend beantragt er,
24

den Kläger zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft zu unterlassen, das Bildnis des Beklagten wie nachstehend wiedergegeben zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
25

(Es folgt eine Darstellung)
26

Der Kläger beantragt,
27

die Widerklage abzuweisen.
28

Er ist der Auffassung, das Bildnis dokumentiere ein zeitgeschichtliches Ereignis und er sei zur Veröffentlichung des Bildes jedenfalls unter dem Aspekt der Selbsthilfe bzw. des Rechts zum Gegenschlag berechtigt zu sein. Das Bild demonstriere, wie der Beklagte ihm nachstelle und sei insoweit exemplarisch für die Nachstellungen durch Paparazzi, denen er ausgesetzt sei. Hierzu behauptet er, der Beklagte habe samt Fahrzeug etwa 200m von seiner Wohnung in der Schweiz, in die er sich während des Strafverfahrens zurückgezogen habe, entfernt geparkt und direkten Sichtkontakt gehabt. Der Beklagte habe das Grundstück tagelang observiert, dieses unerlaubt betreten und Nachbarn und Anwohner zum Kläger befragt. Zudem sei auch zu beachten, dass der Beklagte sich öffentlich und in Fernsehinterviews als Experte im Fall O geriert habe.
29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
30

Entscheidungsgründe
31

Die Klage ist weitestgehend begründet. Demgegenüber bleibt die Widerklage ohne Erfolg.
32

I.
33

Die Klage ist mit Ausnahme der begehrten Verzinsung des Anspruchs auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet.
34

1. Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten hinsichtlich der Verbreitung und des öffentlichen Zur-Schau-Stellens der streitgegenständlichen Fotoaufnahmen aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, da die Verbreitung und das Zurschaustellen rechtswidrig war.
35

a) Die Verbreitung und Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografien greift in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und dessen Recht am eigenen Bild ein. Es liegt weder eine Einwilligung des Klägers vor, noch ist ein Bezug zu einem Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ersichtlich.
36

aa) Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, an der es im vorliegenden Fall fehlt. Von dem Einwilligungserfordernis besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG aber eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt indes nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG. Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept u. a. BGH, 06.03.2007 – VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977 - Caroline von Hannover; 01.07.2008 – VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138 – Christiansen I; 17.02.2009 – VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 – Christiansen II). Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Schutzkonzept in seiner Entscheidung vom 26.02.2008 gebilligt (1 BvR 1606/07 u. a., NJW 2008, 1793 ff – Caroline von Monaco).
37

Der Bundesgerichtshof hat zuletzt mehrfach, unter anderem in seiner Entscheidung vom 01.07.2008 (NJW 2008, 3138 – Christiansen I) für die vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK im Rahmen des abgestuften Schutzkonzeptes (BGH, 06.03.2007, a. a. O.) für die kollidierenden Grundrechtspositionen ausgeführt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit nimmt. Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Denn zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH NJW 2008, 3138 – Christiansen I).
38

Weiterhin ist nach dem Bundesgerichtshof (a. a. O.) bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen. Da jedoch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen zur Bebilderung der Medienberichterstattung einschließen, sind die kollidierenden Grundrechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Dies kann nach durchgeführter Abwägung dazu führen, dass die Veröffentlichung von Bildnissen des Betroffenen aus seinem Alltagsleben, wie beispielsweise während des Rückzugs in seinem Urlaub, einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Bei der Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter unter Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Vermutung für die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Presse, die zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen soll, ist der von Art. 10 Abs. 1 EMRK verbürgten Äußerungsfreiheit ein besonderes Gewicht dort beizumessen, wo die Berichterstattung der Presse einen Beitrag zu Fragen von allgemeinem Interesse leistet. Art. 5 Abs. 1 GG gebietet nach dem Bundesgerichtshof (a. a. O.) allerdings nicht, generell zu unterstellen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Aufgrund dieser Abwägungsgrundsätze ist davon auszugehen, dass das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst wird, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt. Auch ist zu berücksichtigen, dass prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen können. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen.
39

bb) Die nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt dazu, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt.
40

Bei der Abwägung der entsprechenden Rechte im Rahmen einer Bildberichterstattung ist auch zu berücksichtigen, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit (BGH NJW 2008, 3138 – Christiansen I) der Fall sein.
41

Das beanstandete Foto zeigt den Kläger während der Untersuchungshaft im Kreise von Mitinsassen auf dem Gefängnishof. Damit befand sich der Kläger in einem abgeschiedenen, jedenfalls der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Raum und musste nicht damit rechnen, dass Lichtbilder von ihm angefertigt werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst durch seine Inhaftierung keine Möglichkeit hatte, sich weiter in einen privaten Raum zurückzuziehen. Vielmehr war er aufgrund der Umstände gezwungen, den Gefängnishof zu nutzen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass der erzwungene Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt nicht dem Zweck dient, dem Individuum Freiräume zu verschaffen, in denen es frei von erzwungener Selbstkontrolle entspannen und Ausgleich von öffentlichen Funktionen und Ämtern erlangen kann. Dass der damalige Aufenthaltsort des Klägers einem solchen Zweck nicht diente, ändert nichts daran, dass ihm dennoch ein allgemeines Persönlichkeitsrecht zusteht, das sich vorliegend in dem Recht auf Schutz der Privatsphäre manifestiert. Denn auch im Rahmen eines Aufenthaltes in der JVA muss ein privater Rückzugsbereich gewährleistet sein (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10). Dieser Bereich ist daher ebenfalls als Rückzugsbereich anzusehen, der im Rahmen der Bildberichterstattung den Einblicken Dritter grundsätzlich zu entziehen ist, zumal auch der Nachrichtenwert der Lichtbilder von untergeordneter Bedeutung ist.
42

An dieser Bewertung ändert es auch nichts, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung Interviews gegeben hat. Denn die Wort- und Bildberichterstattung sind nach unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen. Eine Bildberichterstattung ist typischerweise mit einem ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre verbunden (BGH ZUM 2011, 164, 165). Nicht jede Äußerung des Klägers zu seinen Haftumständen, berechtigt die Presse daher, den Kläger unabhängig von den von ihm getätigten Äußerungen abzulichten.
43

Die vorliegende Situation des Klägers ist weiterhin auch nicht mit derjenigen eines auf Freigang befindlichen, verurteilten Straftäters zu vergleichen. In dem dortigen Fall (BGH GRUR 2009, 150 – Karsten Speck) kam es maßgeblich auf die Frage an, weshalb der dortige Kläger bereits zwei Wochen nach Inhaftierung die Justizvollzugsanstalt wieder verlassen konnte. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt:
44

„Daran besteht nicht nur wegen der Schwere der Tat und der Person des Klägers, sondern insbesondere wegen des legitimen demokratischen Bedürfnisses nach Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden ein erhebliches Informationsinteresse der Allgemeinheit. Hinzu kommt, dass nach der zutreffenden Berichterstattung der Kläger seine Karriere als Schauspieler auch während der Haftverbüßung weiter verfolgen wollte und ein Informationsinteresse der Leser nicht nur hieran, sondern auch an der Frage, wie dies trotz Inhaftierung möglich sei, gegeben ist.“
45

Gerade diese Konstellation besteht hier jedoch nicht. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt der Bildaufnahme gemeinsam mit weiteren Gefängnisinsassen im Gefängnisinnenhof der Justizvollzugsanstalt. Der Verdacht einer Sonderbehandlung des Klägers durch die Strafvollstreckungsbehörden stellte sich daher von Anfang an nicht, sodass auch aus diesem Grund ein erhebliches Informationsinteresse der Allgemeinheit zu verneinen ist.
46

Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiegt schließlich vorliegend umso schwerer, weil die Lichtbilder unstreitig heimlich und ohne Kenntnis des Klägers aufgenommen wurden (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10).
47

b) Der Beklagte ist auch passiv legitimiert. Er haftet als Störer für die Verbreitung und das öffentliche Zurschaustellen der streitgegenständlichen Bilder.
48

aa) Als Störer kann in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt, sofern es ihm tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar ist, die konkrete Rechtsverletzung zu verhindern (BGH NJW 2010, 2061, 2062 – Sommer unseres Lebens m. w. N.). Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Bildnisse im Auftrag der T AG zum Zwecke der laufenden Bebilderung der Berichterstattung gefertigt und dieser überlassen. Damit hat er die Bilder aktiv verbreitet in Kenntnis einer beabsichtigten Sichtbarmachung der Bildnisse gegenüber einer unbegrenzten Öffentlichkeit. Hierdurch hat er zugleich das Risiko einer weiteren Weitergabe und einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme begründet. In diesem Sinne ist sein Handeln adäquat kausal für die anschließend erfolgten Veröffentlichungen, wobei er auch mit Veröffentlichungen in der Schweiz, dem Heimatland des Klägers rechnen musste. Diese Kausalität rechtfertigt grundsätzlich die Annahme der Störereigenschaft des Beklagten.
49

bb) Da allerdings die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, setzt die Haftung des Störers für Handlungen Dritter eine Verletzung ihm obliegender Prüfpflichten voraus. Die Reichweite der jeweiligen Prüf- oder Verhaltenspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des Störers und der Eigenverantwortlichkeit desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2003, 969, 970 f. – Vermessungsgrundlagen; GRUR 2004, 860 ff. – Internetversteigerung I; GRUR 2007, 708, 711 – Internetversteigerung II; s. auch Schricker/Loewenheim/Wild, 4. Aufl. 2010, § 97 UrhG Rn. 70). Auch unter Berücksichtigung dessen ist nach Auffassung der Kammer vorliegend die Störereigenschaft des Beklagten zu bejahen.
50

Dem steht die Entscheidung des BGH vom 07.12.2010, VI ZR 34/09, ZUM 2011, 240 zur Haftung von gewerblichen Bildarchiven nicht entgegen. Dort hatte der BGH entschieden, dass der Abruf von Bildnissen durch Presseunternehmen keine Verbreitungshandlung des Betreibers eines Bildarchivs darstelle. Bildarchive erbringen danach lediglich medienbezogene Hilfsleistungen, die zunächst ohne Außenwirkung blieben, so dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten nicht tangiert sei. Deshalb bestehe kein rechtfertigender Grund, den Schutz, den die Pressefreiheit bei der Beschaffung von Informationen gewährt, dadurch zu schwächen, dass dem Betreiber des Bildarchivs die nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 23, 23 KUG erforderlichen Prüfpflichten hinsichtlich einer möglichen Verwertung der Bilder im Rahmen einer ihm im Einzelnen unbekannten zukünftigen Presseberichterstattung auferlegt werden. Es bestünden daher kein Prüfpflichten des Bildarchivs in Hinblick auf die konkrete Presseveröffentlichung, weshalb auch eine Störerhaftung des Betreibers des Bildarchivs ausscheide.
51

Dem stimmt die Kammer zu, ist jedoch der Auffassung, dass der vorliegende Sachverhalt mit dem dortigen nicht vergleichbar ist. Denn anders als im dortigen Fall steht vorliegend nicht die Weitergabe von zulässig erstellten und archivierten Fotografien für eine Berichterstattung, deren Einzelheiten dem Betreiber des Bildarchivs naturgemäß nicht bekannt sind, in Rede. Vielmehr begründet vorliegend bereits die heimlich aus großer Entfernung erfolgte Aufnahme des Klägers, der sich in einer Situation der Abgeschiedenheit vor öffentlichen Blicken befand, einen rechtswidrigen Eingriff in das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers fließende Recht auf Selbstdarstellung, so dass die Bildnisse schon nicht zulässig erstellt wurden. Darüber hinaus mußte der Beklagte als Ersteller der Bilder angesichts der Entstehungsituation der Bilder und angesichts seines eindeutigen Auftrages, Bildnisse des Klägers aus der JVA L zum Zwecke der Bebilderung der laufenden Berichterstattung zu fertigen, damit rechnen, dass diese durch den Auftraggeber zeitnah und ohne zeitgeschichtlichen Bezug veröffentlicht würden. Diese Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes unterscheiden diesen von der bloßen Weitergabe zulässig archivierter Bilder durch den Betreiber eines Bildarchivs und begründen die für die Annahme der Störerhaftung des Beklagten erforderliche Verletzung besonderer Prüf- und Verhaltenspflichten.
52

c) Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt.
53

2. Der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Abmahnkosten ist ebenfalls begründet.
54

Der Kläger kann von dem Beklagten die Freistellung von den vorprozessualen Anwaltskosten aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB verlangen, da die Verbreitung der Bildnisse des Klägers einen rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstellt. Bei vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten handelt es sich dem Grundsatz nach um erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung. Die im Wege der Freistellung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind auf der Basis eines zutreffenden Streitwertes von EUR 25.000,00 zutreffend berechnet. Eine einheitliche Angelegenheit liegt zwischen dem hier beklagten Fotografen und den ebenfalls abgemahnten veröffentlichenden Medien nicht vor. Da die Handlungen jeweils aufgrund eigenen Entschlusses und in unterschiedlicher Art und Weise erfolgt sind, konnte rechtmäßigerweise auch eine getrennte Beauftragung und ein getrenntes Vorgehen erfolgen.
55

Der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Freistellungsanspruch des Klägers ist jedoch nicht zu verzinsen. Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen setzt gemäß § 288 ZPO das Bestehen einer Geldschuld voraus (vgl. Palandt/Grüneberg, 70. Aufl., § 288 BGB Rn. 6). Dass der Kläger sich mit der Zahlung der Kosten der Abmahnung, von denen er nunmehr Freistellung begehrt, in Verzug befindet und der Zinsanspruch daher als Schadensersatz geltend gemacht werden kann, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
56

II.
57

Die Widerklage ist unbegründet. Dem Beklagten steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 BGB, 22, 23 KUG nicht zu. Zwar hat er in die Veröffentlichung des Fotos nicht eingewilligt; diese ist aber gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG gleichwohl zulässig, da sie ein zeitgeschichtliches Ereignis erfaßt und entgegenstehende überwiegende Interessen des Beklagten nicht ersichtlich sind.
58

a) Das streitgegenständliche Bildnis ist von zeitgeschichtlichem Interesse ist. Der Begriff der Zeitgeschichte ist im Interesse der Informationsfreiheit weit zu verstehen. Ihm unterfallen alle Geschehnisse von gesellschaftlicher Relevanz. Für die Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden Rechtsgütern des Abgebildeten, insbesondere dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuwägen. Für die Abwägung ist wesentlich, in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag für den Prozeß der öffentlichen Meinungsbildung erbringen kann. Dies kann auch bei rein unterhaltenden Beiträgen der Fall sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH NJW 2008, 3138 – Christiansen I). Maßgeblich ist demnach der Informationswert der Veröffentlichung, der sich auch aus dem Kontext der zugehörigen Wortberichterstattung ergeben kann (BVerfG GRUR 2008, 539ff – Caroline von Hannover), in Wechselwirkung zu der Tiefe der Rechtsverletzung auf Seiten des Abgebildeten.
59

Nach diesen Maßstäben handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Das Foto zeigt den Beklagten, wie er noch während des Laufs des Strafprozesses in der Nähe der Wohnung des Klägers auf diesen wartet, um Bilder von dem Kläger oder Material für eine Berichterstattung über diesen zu erlangen. Es zeigt den Beklagten mithin in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Der Umgang der Medien mit Prominenten, insbesondere die Art und Weise wie die Berichterstattung über Prominente und die Bebilderung derselben erfolgt, ist bereits grundsätzlich von gesellschaftlicher Relevanz und von öffentlichem Interesse, da der Umgang miteinander die gesellschaftlichen Grundlagen berührt. Dieses öffentliche Interesse ist im vorliegenden Fall zudem noch dadurch gesteigert, dass die Berichterstattung über den Kläger, das gegen diesen geführte Strafverfahren aber auch der Umgang der Medien hiermit, ein wesentliches Thema der Jahre 2010 und 2011 war und großen öffentlichen Widerhall gefunden hat. Die Öffentlichkeit hat daher ein Interesse daran zu erfahren, wie diese Berichterstattung zustande kommt. Der Beklagte, wenn auch selbst nicht bekannt, war in seiner Eigenschaft als Journalist und Fotograf– wie auch die Klage zeigt – an dieser vielfach persönlichkeitsrechtsverletzenden (Bild-) Berichterstattung über den Kläger beteiligt. Dies und seine Arbeitsweise wird durch die streitgegenständliche zeitnah veröffentlichte Fotografie dokumentiert, die geeignet ist, einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Umstände von Medienberichterstattung zu erbringen.
60

b) Dieses öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten, der überdies auch nicht in seinen berechtigten Interessen verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG). Das Bildnis zeigt den Beklagten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, weshalb er lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen. Diese Arbeit wiederum betrifft unmittelbar den Kläger: auch wenn der Beklagte zum Zeitpunkt des Bildnisses nichts tut, außer auf eine Gelegenheit den Kläger in der Nähe seiner Wohnung zu fotografieren zu warten, so ist dies dennoch Vorbereitungshandlung für weitere journalistische Maßnahmen mit Bezug auf den Kläger. Wenn er durch den Kläger dabei abgelichtet wird, so wird er hierdurch nicht wesentlich in seinen Interessen betroffen.
61

III.
62

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Soweit der Kläger die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung neu formuliert hat, liegt hierin nach Auffassung der Kammer keine teilweise Klagerücknahme. Es handelt sich vielmehr allein um eine klarstellende Konkretisierung der von dem Verbotstenor umfassten Bildnisse, die inhaltlich zwischen den Parteien indes nie im Streit standen. Aus der Klagebegründung sowie den vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren war in der Sache eindeutig, welche Bildnisse streitgegenständlich sind.
63

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
64

IV.
65

Streitwert: a) für die Klage: EUR 25.000,00
66

b) für die Widerklage: EUR 15.000,00

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2011/28_O_225_11_Urteil_20111109.html
Andy Friend
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty Betwittert: Vetter & Kachelmann

Beitrag  Andy Friend Mo 14 Nov 2011, 11:26

udovetter Udo Vetter @
@J_Kachelmann "Twitter Wars: Ein kleiner Plausch spaltet die Netzgemeinde"
vor 45 Minuten

udovetter Udo Vetter @
@J_Kachelmann Noch ein guter Satz, dann werden wir morgen von heise und Golem interviewt.
vor 58 Minuten


udovetter Udo Vetter
@J_Kachelmann @Kreuznacher Ich frage mich , wofür die Reply-Funktion bei Twitter dann gut sein soll.
vor 1 Stunde

udovetter Udo Vetter @
@J_Kachelmann Genau nach dem Urteil hatte ich gesucht :-) Bin aber mittlerweile hier fündig geworden: bit.ly/usEoPQ
vor 1 Stunde

udovetter Udo Vetter
Am Landgericht Köln ist anscheinend schon länger nichts Interessantes mehr verhandelt worden. bit.ly/gYF0EJ
vor 1 Stunde

udovetter Udo Vetter
Zwei unlogische Selbstmorde, eine unnötige Explosion - die Berliner Zeitung warnt vor Gewissheit in Sachen Zwickau. bit.ly/thP8Ho
vor 2 Stunden

udovetter Udo Vetter @
@J_Kachelmann Prima, dann sehen wir uns auf der Buchmesse 2012.
vor 2 Stunden

udovetter Udo Vetter
Aber hallo, das will ich für meine Rechnungen auch haben. bit.ly/vxlYR5 (via @julianreischl )
vor 2 Stunden

udovetter Udo Vetter @
@J_Kachelmann Ich freue mich besonders über Gastbeiträge oder Exklusivinformationen...
vor 2 Stunden

udovetter Udo Vetter @
@J_Kachelmann "der letzten Tage" passte nicht mehr in den Tweet :-)
vor 2 Stunden

udovetter Udo Vetter
Der meistdiskutierte Beitrag im law blog geht um Tiersex. Ich nehme das für die weitere Themenplanung zur Kenntnis. bit.ly/saltB4


Achtung!
"Sie" kleingeschrieben!
;-)


https://twitter.com/?photo_id=1#!/udovetter


Die "Gegenseite" zwischendurch "over capacity" ;-===


Zuletzt von Andy Friend am Mo 14 Nov 2011, 11:49 bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty Urteil LG Köln

Beitrag  Gast Mo 14 Nov 2011, 11:47

Tja, Andy -

angesichts eines so differenzierenden Urteils werden wohl manche Probleme haben, die mit Schlichtsinn an die Sache herangehen.

Für mich als Strafjuristin war allerdings schon der presserechtliche Ausgangspunkt überaus fremd:

Ist eine äußerungsrelevante Tatsache nicht erwiesen unwahr, ist in der Abwägung nach den Rechtsprechungsgrundsätzen aus den Entscheidungen BVerfG, NJW 1990, 1058 (1060) – Wünschelrute und BVerfG, NJW 1999, 1322 (1324) – Helnwein grundsätzlich zugunsten des Inanspruchgenommenen davon auszugehen, dass die ihrer Meinungsäußerung zugrundeliegenden bzw. explizit behaupteten Tatsachen wahr sind und von dieser Unterstellung aus sodann zu fragen, ob die Behauptung zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen (vgl. § 193 StGB) erfolgt ist. Grund für diese Privilegierung ist, dass ansonsten risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert
werden könnten, was vom Grundrechtsgebrauch abschrecken würde (BVerfG, NJW 1999, 1322 (1324)). Wie die Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht hat, sind die
äußerungsrelevanten Tatsachen, d.h. die Frage, ob der Verfügungskläger eine Vergewaltigung und schwere Körperverletzung zu ihren Lasten begangen habe, jedenfalls nicht erwiesen unwahr. Zu Recht verweist sie darauf, dass das freisprechende Urteil des Landgerichts Mannheim sie ausweislich der mündlichen Begründung nicht der falschen Verdächtigung überführt sieht.

Denn strafrechtlich ist bereits jede nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung als üble Nachrede strafbar - wie kann es zu solch einem Auseinanderklaffen zwischen Zivilrecht und Strafrecht kommen, zu solch einem Wertungswiderspruch?

Und die mündliche Begründung (und in Maßen vermutlich auch die schriftliche) des Freispruchs hatte nun gerade den Sinn und Zweck, die ehemalige NK zu schützen bzw. Gericht und StA zu schützen...

Nunja, das LG Köln hat das zutreffende Ergebnis auf andere Art und Weise gefunden, nämlich über die emotionalisierende, unangemessene und dem Unterhaltungsbedürfnis von BUNTE dienende Art und Weise der Behauptungen.

Was ja für den avisierten Kitsch-Film ein Präjudiz ist.

Wenn aber der Ansatzpunkt im Presserecht zutreffend ist, daß man auch, in der gebotenen Zurückhaltung, nicht erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen in die Welt setzen kann, dann steht JK jedes Recht der Welt zu, die ehemalige NK als Falschbeschuldigerin zu bezeichnen. Das Verfahren gegen sie steht ja noch an, und, wie alle wissen, die den Prozeß verfolgt haben, stehen die Chancen einer Überführung gut.

Gast
Gast


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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty Nachtrag

Beitrag  Gast Mo 14 Nov 2011, 11:57

Uups,
ich vergaß den Link (via Facebook) zu dem Urteil des LG Köln

Landgericht Köln, 28 O 557/11
Datum:
28.10.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 557/11

Tenor:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 20.7.2011, Az.: 28 O 557/11, wird hinsichtlich Ziff. 1, lit. a), 1. Unterpunkt aufgehoben und der auf den Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung mit folgendem Tenor bestätigt:

Der Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

in Bezug auf den Verfügungskläger folgende in der Zeitschrift C (Ausgabe 25) vom 16.06.2011 im Rahmen des Artikels „Die Frau, die L vor Gericht gebracht hat – hier spricht sie zum ersten Mal“ veröffentlichte Äußerungen außerhalb von gerichtlichen Verfahren oder Ermittlungsverfahren zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

a) der Verfügungskläger habe die Verfügungsbeklagte in der Nacht vom 09.02.2010 unter Einsatz eines Messers vergewaltigt, wie nachstehend wiedergegeben:
„Wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe.“

und/oder

„Diese Herren erklären vor Gericht, die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet – und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß genau: ES WAR ABER SO!“

und/oder

„In seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind.“

und/oder

„Ich habe eigentlich drei Traumata zu verarbeiten. Einmal die Tat.“;

b) der Verfügungskläger habe die Verfügungsbeklagte in der Nacht vom 09.02.2010 mit dem Tode bedroht, wie nachstehend wiedergegeben:

„Als er im Februar nachts meine Wohnung verließ, war das Letzte, was ich je von ihm gehört habe: „Wenn du was erzählst, bringe ich dich um.“ Diese Drohung hat er bis heute nicht zurückgenommen.“

jeweils wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift „ C“, Ausgabe Nr. 25 vom 16.06.2011 im Artikel unter der Überschrift „DIE FRAU, die L vor Gericht gebracht hat – hier SPRICHT sie ZUM ERSTEN MAL“.

Von den Kosten tragen die Verfügungsbeklagte 5/6 und der Verfügungskläger 1/6.


http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2011/28_O_557_11_Urteil_20111028.html


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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty Schwarze Löcher beim MDR

Beitrag  Deali Mo 14 Nov 2011, 12:25

Es ist einfach Lachhaft was Ihr für ein Brimborium veranstaltet wegen so einer geringen Summe. Der MDR hat ca. 88 Millionen Euro an den Börsen verzockt. Keine Staatsaltschaft hat je ermittelt, kein Sender der ÖRR hat je darüber richtig berichtet. Es gibt keine Gremien die die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten kontrollieren dürfen. In den ÖRR Anstalten wurde noch niemals über die miesen Methoden der GEZ-Geldeintreiber berichtet. Über die fiesen Machenschaften der Justiziare kann man bei Bernd Höcker nachlesen: GEZ-Abschaffen
Mit einem Finanzvolumen von 7,5+ Milliarden Euro ist der ÖRR zum Staat im Staate geworden.
Und die Schafe blöken vor sich hin! Und es gibt keine Hütehunde.
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http://dealiinfo.oyla.de

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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty Zynismus

Beitrag  Gast Mo 14 Nov 2011, 13:00

Das hatte ich vorhin zum Fall DSK gepostet:

http://www.bild.de/politik/ausland/dominique-strauss-kahn/ehe-vor-dem-aus-sinclair-denkt-an-scheidung-21002794.bild.html

Kann schon sein, daß die Medien zwei Menschen und eine außergewöhnliche Liebe vernichtet haben. Es wird sie, wie üblich, nicht stören. Und wenn es zum Schlimmsten, zum Suizid, kommt, haben sie neue Schlagzeilen. Was für ein Pack.
https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t509p120-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsen-falle-teil-2#49356

Aber vielleicht war das verfrüht (obwohl Zynismus angesichts dieser gewissenlosen Niederschreiber eigentlich niemals verfrüht sein kann); es gibt jedenfalls Anzeichen, daß DSK selbst angesichts der Übermacht der Schmierfinken noch nicht aufgibt:


Strauss-Kahn geht gegen Trennungsgerüchte vor

Montag, 14. November 2011 16:49

Nachdem weitere Details über die sogenannte Callgirl-Affäre um Ex-IWF-Chef Strauss-Kahn bekannt wurden, will seine Frau Anne Sinclair offenbar die Scheidung. "DSK" dementierte umgehend, will nun juristisch gegen Berichte vorgehen – und spricht von "medialer Lynchjustiz".

Die Trennungsgerüchte um Ex-IWF-Chef Dominique Strauss-Kahn und seine Ehefrau Anne Sinclair beschäftigen jetzt auch die Justiz. Strauss-Kahns Anwälte wollen gegen Berichte vorgehen, in denen von einer bevorstehenden Scheidung die Rede ist.
In den letzten Tagen hatten französische Medien darüber spekuliert, Anne Sinclair verliere die Geduld mit Strauss-Kahn – insbesondere nachdem angebliche Verbindungen des Ex-IWF-Chefs zu einem Prostituierten-Ring in Lille öffentlich gemacht wurden.
Das französische Blatt "Le Figaro" berichtete, Sinclair wolle die Scheidung und habe ihrem Mann gebeten, ihre Zahlungen der Verteidigungskosten im Fall der Vergewaltigungsvorwürfe zurückzuerstatten.
http://www.morgenpost.de/vermischtes/article1826526/Strauss-Kahn-geht-gegen-Trennungsgeruechte-vor.html

Es ist ja besonders deprimierend, wenn die Presse herumgeiert und –geifert, wenn eine Beziehung auf die Probe gestellt wird: sicherlich gab es Arrangements in dieser Ehe, Höhen und Tiefen auch, und man kann sich vorstellen, daß beiderseitige Diskretion über die jeweiligen Seitensprünge Teil dieser Abmachung waren. Und nun wird alles, unter dem Vorwand einer Berichterstattung über angebliche Straftaten Dritter, ans Licht gezerrt, unter tatkräftiger Beihilfe von Polizei und Justiz.

Auch Alice Schwarzer rieb sich ja schon schadenfroh die Hände, wollte sie doch den Stolz dieser, sich ihrer unmaßgeblichen Ansicht nach auf einem Irrweg befindlichen, Frau brechen:

Und Anne Sinclair? Die als „Antigone“ bejubelte Ehefrau, die Hand in Hand mit ihrem der Vergewaltigung verdächtigten Ehemann zu den Vernehmungen zu schreiten pflegte. Jetzt ist auch sie weg. Zurzeit in ihrer Villa in Marrakesch, heißt es.
Der lebenslang so umworbene Dominique Strauss-Kahn ist allein.
http://www.aliceschwarzer.de/publikationen/blog/?tx_t3blog_pi1[blogList][showUid]=84&tx_t3blog_pi1[blogList][year]=2011&tx_t3blog_pi1[blogList][month]=11&tx_t3blog_pi1[blogList][day]=04&cHash=17ca4cab74

Wie widerlich. Wie abgrundtief niedrig gedacht und gefühlt.
Wie es wirklich um die beiden steht, weiß man nicht. Aber ich bin ja Romantikerin und hoffe daher, daß die liebende Verbundenheit gegen diesen Kloakenjounalismus siegen wird. Leicht ist das nicht.

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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty glaubensbekenntnis und irrglaube

Beitrag  Gast Mo 14 Nov 2011, 14:52

gabrielewolff: Liebe Nina, ich würde Dich ja gerne durch eine inhaltliche Auseinandersetzung aufwerten, wenn ich denn einen konkreten Inhalt aus Deinen Postings herauskristallisieren könnte. Bitte gib’ Dir à la longue etwas mehr Mühe, damit Du für mich und andere als ernstzunehmende Diskutantin wahrnehmbar wirst. Ich wende mich lieber harten Fakten zu.
interessanter GLAUBE, MENSCHEN aufwerten zu können...wer GLAUBT aufwerten zu können, GLAUBT auch abwerten zu können.....das ist das bekannte alice schwarzer system.....religionssysteme etc. basieren auch auf diesem glauben.....
schwarzer hält ihren glauben auch für harte fakten.....

für mich sind menschen naturgemäss gleichwertig....

darfst dir also liebend gerne jeden versuch sparen, MICH aufwerten zu wollen....ich glaube so nen quatsch nicht, dass du MICH auf- oder abwerten kannst/je könntest......

dass DU keinen konkreten inhalt aus meinen postings herauskristallisieren kannst, dachte ich mir schon.... macht ja nix.....

ob ich für dich eine ernstzunehmende diskussionspartnerin bin, interessiert mich viel zu wenig, als dass ich mir besondere mühe geben möchte.....
für andere kannst du nix bestimmen, ausser, es ist jemand dumm genug, nicht selbstbestimmt zu sein.....also sieht jeder ganz SO, wie ER es sehen möchte.....du magst ein paar menschen finden, die deiner MEINUNG sind, das war es dann schon....

wer seine meinung in einem öffentlichen forum kundtut oder ständig mit zweierlei mass misst etc.etc., muss damit leben, dass das kommentiert und aufgezeigt wird, das heisst aber noch lange nicht, dass man mit demjenigen diskutieren möchte.....kann auch sein, dass man es einfach nur aufzeigen möchte.....soll sich jeder denken und es sehen wie er mag......

also mach einfach was du willst - ich mach es auch so





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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty moin, moin @ all,

Beitrag  patagon Mo 14 Nov 2011, 19:08

Nina: "wann wird sich HERR ra franz, der von seiner mandantin als opfer und von kachelmann als täter und von einem freispruch dritter klasse sprach seiner verantwortung stellen ????"

Ich glaube Nina, Herr RA Franz hat sich nichts zu schulden kommen lassen.

Im Gegensatz zur StA sind RAs nicht der Wahrheit verpflichtet, sondern ihren Mandanten.
StA müssen hier in beide Richtungen ermitteln. RAs dürfen gar nicht das Vertrauen ihrer Mandanten missbrauchen. Sie werden von einem Beschuldigten engagiert um ihn zu verteidigen. Sie dürfen ihre Mandanten gar nicht in die Pfanne hauen.

Gleichwohl ist es in der Praxis wohl oft ein schmaler Grad, auf welchem sie wandeln. Ich kenne persönlich RAs, die ein Mandat von vorneherein ablehnen beim Vorwurf von Kindesmissbrauch und rechter Gewalt.

Sie verzichten lieber auf das Geld, weil sie damit nichts zu tun haben wollen.

Lassen sie sich aber darauf ein, dann müssen sie auch alles tun um ihre Mandaten zu verteitigen.



patagon
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty Urteil gefällt, Gabriele?

Beitrag  Gast Mo 14 Nov 2011, 21:45

Da erkenne ich einen emotionalen Überschuß, der den Tatsachen kaum gerecht wird, und der sich allein daraus speist, daß Du als Ex-DDR-Bürgerin natürlich Vorbehalte gegenüber einer Karriere-Ost-Juristin hast, die nach der Wende erneut Jura, dieses Mal Recht West, studiert und auch im neuen System wieder Karriere macht. Deine Vorbehalte gegenüber Karola Wille hast Du oft genug recht drastisch geäußert.

Autsch......schade eigentlich, denn bisher habe ich mich immer sehr klar und deutlich geäußert...ich hatte gehofft, dass es auch DIR aufgefallen ist, dass ich immer versuche OHNE "Ansehen der Person und ihres gesellschaftlichen Status" mir eine Meinung zu bilden.....zumal ich selber als "Ossi" im Westen gezeigt habe, dass ich nicht auf meiner Herkunft rumreite sondern immer darauf achte, dass es wichtig ist, dass das, was man sagt und die Übereinstimmung mit dem, was man tut, gegeben ist, dass Leistung auch etwas damit zu tun hat, dass man "Können wollen muß".........und genau DAS kann ich bei der neuen Intendantin nicht erkennen.

Ach so, noch mal zur grundsätzlichen Verständigung, ich habe im Osten NICHT gelitten obwohl ich IMMER gemacht und gesagt habe, was ICH für richtig hielt.......

Sie war jahrelang als Juristin dort beschäftigt...was hat sie da getan? Kaffee gekocht oder nur hübsch ausgesehen? Ihre Aufgabe war es, dafür zu sorgen, dass die Verträge den Regeln gemäß abgeschlossen UND eingehalten werden.....sich jetzt auf den Standpunkt zu stellen, dass sie ja nix dafür konnte und von nix gewußt hat...sorry, dass ist genau so, wie alle verantwortlichen Politiker der DDR von nichts etwas wußten......man nennt das auch Wunschamnesie.....
Wenn Du "erkennst", dass sie "Opfer" der dort "Mächtigen" war...kann ich nur feststellen, dass sie offensichtlich gerne "Opfer" war oder sollte sie nur blind und taub gewesen sein? Und nun ist sie plötzlich gesundet, sieht alles, hört alles, weiß alles und kann sich jetzt durchsetzen?
Alle im MDR tätigen "Chefs" hatten die politische Besetzungscouch erfolgreich absolviert und die niedrigeren Etagen hatten "Family &Friend-Jobs" ergattert.....

Du neigst einerseits dazu, nur das sehen zu wollen, was man juristisch leicht nachweisen kann und andereseits schaust Du gerne "politisch" dort hin.....aber es gibt noch andere Betrachtungsweisen, die durchaus in den Bereich "Neutralität" gerichtet sind....


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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty DSK & Sinclair

Beitrag  Gast Mo 14 Nov 2011, 21:56

Gabriele:
Wie widerlich. Wie abgrundtief niedrig gedacht und gefühlt.
Wie es wirklich um die beiden steht, weiß man nicht. Aber ich bin ja Romantikerin und hoffe daher, daß die liebende Verbundenheit gegen diesen Kloakenjounalismus siegen wird. Leicht ist das nicht.

Ob DAS nur "liebende Verbundenheit" ist, oder eher Machtgier nahe kommt, nämlich alles zu negieren um als Präsidentengattin auf den für sie höchsten Level des für sie erwünschten "Ansehens" zu kommen, ist vielleicht nicht unbedingt romantisch...das hätte man auch haben können abseits der Öffentlichkeit.....

Aber manche finden ja auch eine Mülltonne graziös.... Rolling Eyes

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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty kanns nicht glauben

Beitrag  984 Mo 14 Nov 2011, 22:07

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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty tja 984....

Beitrag  uvondo Mo 14 Nov 2011, 22:12

was ich immer gesagt/geschrieben habe..... wenn unsere steffi nicht gerade auf Krawall gebürstet ist, schreibt sie wahnsinnig gute Texte..........(nicht hau´n steffi, ich bin heute schmerzempfindlich.....)
uvondo
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty hinweis

Beitrag  984 Mo 14 Nov 2011, 22:16

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t509p120-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsen-falle-teil-2#49365

nina, ohne wegen GW in die psychopathologischen niederungen des hochstaplers und kriminellen knasti karl may hinabzusteigen mit der blutjungen GW um 1965-1975, wirst du die hochstapelnde besessenheit der GW nicht verstehen können.

schau doch selbst mal

http://www.karl-may-gesellschaft.de/kmg/seklit/sokmg/045/index.htm

http://www.karl-may-gesellschaft.de/kmg/seklit/m-kmg/024/index.htm

übrigens habe ich eine gewisse anzüglichkeit in dem demo-link zu der lederreithose der GW erkannt, wenn sie in ihrem lebenslauf in der justiz sooo oft abgeordnet wurde. immer mal so für 6 monate, demo, zwecks abrichtung? lol!

984
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty @Gabriele Wolff: Beim MDR soll etwas Klarlack aufgetragen werden ...

Beitrag  Demokritxyz Mo 14 Nov 2011, 23:42

Gabriele Wolff zu stefi:

Da erkenne ich einen emotionalen Überschuß, der den Tatsachen kaum gerecht wird, und der sich allein daraus speist, daß Du als Ex-DDR-Bürgerin natürlich Vorbehalte gegenüber einer Karriere-Ost-Juristin hast, die nach der Wende erneut Jura, dieses Mal Recht West, studiert und auch im neuen System wieder Karriere macht. Deine Vorbehalte gegenüber Karola Wille hast Du oft genug recht drastisch geäußert.

Es wäre aber nicht schlecht, zu überprüfen, ob Du ihr zurecht Vorwürfe machst: ...

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t509p120-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsen-falle-teil-2#49352
Ich hoffe (etwas) auf Kachelmann: Diesen Intendanten- wechsel zu Karola Wille hab ich schon mal als "Inzucht?" bezweichnet.
Vgl. Demokritxyz Posting, 12.10.2011, S. 27/XXVIII, 17:56 h Inzucht? Nachfolge MDR-IndentantIn: Karola Wille nominiert ...

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t477p520-fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-teil-28#47010
Sie verhält sich gegenüber Udo Reiter loyal und er im Gegenzug zu ihr. Da wird kein Fass aufgemacht, sondern schauspieldemokratisch mit Getöse ein paar Bauernopfer vorgeführt und die Seilschaften im Hintergrund werden geschützt und auch anerkannt.

Du solltest versuchen, die MDR-Affäre im Gesamt- konzert mit der ARD zu sehen. Wenn beim MDR ein Fass aufgemacht wird, schaukelt auch die ARD (Kachelmann) und die Wellen gehen weiter.

Die Bremse ist da lediglich, dass keiner was weiß oder konkreter: Das pflicht- und verantwortungs- bewusste NICHTWISSEN, dass du in solchen Systemen (fast) immer als Grundvoraussetzung für den Aufstieg findest.

Aber mal zu deiner Praxis mit Buschgeld-Teaser bei deiner 'Kinderlandverschickung':

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13487394.html

Ist da in deinem Erkenntnishorizont mehr bei herausgekommen als der Fischer Frauenkrimi: Gabriele Wolff, Rote Grütze, 1994 ...?
Ich mein', da sollten plötzlich Richter und Staatsanwälte (west)deutsches Recht verwurschten, ohne das jemals studiert zu haben. Waren die Unterschiede zum DDR-Recht nicht so groß, dass das problemlos ging? Oder wurde das Recht in kritischen Fällen sowieso von oben befohlen: in west und genauso in ost? Und die anderen Fälle sind egal ...?

Und warum hat Karola Wille nochmal Jura an der Fernuniversität Hagen studiert? Weil sie damals noch nicht wusste, dass auch in der BRD das Recht nach 'Auftrag' gesprochen wird? "Jura studieren" heißt nicht, auch 1. und 2. Staasexamen zu machen, oder ...?

http://de.wikipedia.org/wiki/Karola_Wille#Leben

Und wann erfolgt die 'Dressur bis zur Kadenz'? Beim Repetitor, im Referendariat oder auf der juristischen Karriereleiter ...?
Demokritxyz
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty Lawblog/RA Udo Vetter und der zum Abschuß freigegebene Paparazzi

Beitrag  Andy Friend Di 15 Nov 2011, 00:24

Das Foto an sich ist unspektakulär. Es zeigt Jörg V., als Journalist unter anderem für Bild tätig, wie er eher gelangweilt in einem unauffälligen weißen Auto sitzt und eine Qualitätszeitung liest. Trotzdem ist das Bild auch ein Akt der Notwehr.
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/11/15/promis-drfen-paparazzi-abschieen/
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty Bildreporter bei der Arbeit

Beitrag  Gast Di 15 Nov 2011, 01:07

Udo Vetter:

Jörg V. dürfe sich auch nicht Unrecht als Sündenbock hingestellt sehen. Denn er habe selbst publizistisch Dreck am Stecken. Daran lässt das Landgericht Köln keinen Zweifel:

Der Beklagte, wenn auch selbst nicht bekannt, war in seiner Eigenschaft als Journalist und Fotograf … an dieser vielfach persönlichkeitsrechtsverletzenden (Bild-) Berichterstattung über den Kläger beteiligt. Dies und seine Arbeitsweise wird durch die streitgegenständliche zeitnah veröffentlichte Fotografie dokumentiert, die geeignet ist, einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Umstände von Medienberichterstattung zu erbringen.
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/11/15/promis-drfen-paparazzi-abschieen/

Das stimmt noch nicht einmal, daß Völkerling selbst nicht bekannt sei; ich kann mich an eine Sendung erinnern (war’s die Zumstein-Doku?), in der er zum Kachelmann-Verfahren interviewt wurde, als sogenannter Experte vielleicht...

Hier der entsprechende Kommentar zum Urteil des LG Köln vom 9.11.2011 von Stefan Niggemeier im BildBlog (mitsamt einem der Fotos, um die es geht).

http://www.bildblog.de/34965/kachelmann-paparazzo-verliert-doppelt/

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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty Auch bei Internet-law

Beitrag  Andy Friend Di 15 Nov 2011, 01:17

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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty Jetzt vermisse ich

Beitrag  Gast Di 15 Nov 2011, 01:22

nur noch einen ebenso stimmungsvollen Kommentar des Auftraggebers...

lol!

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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty dafür gefunden:

Beitrag  Gast Di 15 Nov 2011, 01:36

Das Fazit der Rechtsvertreter:

Rechtsanwalt Ruben Engel von der Kanzlei HÖCKER:

Aus der Entscheidung des LG Köln ergibt sich: Auch ein Fotograf hat Prüf- und Verhaltenspflichten. Es gibt keinen Deckmantel der Anonymität für Paparazzi. Diese Berufsgruppe muss es sich gefallen lassen, dass ihr eigener Umgang mit prominenten Personen öffentlich gemacht wird.”

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=194


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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle (Teil 2) - Seite 6 Empty Dazu paßt ....

Beitrag  Andy Friend Di 15 Nov 2011, 01:56

http://www.sueddeutsche.de/medien/abhoerskandal-in-grossbritannien-auf-der-suche-nach-einer-neuen-ethik-1.1188579


Was versuchten bestimmte Kreise ihn lächerlich zu machen, als er sich über sein Gefühl äußerte, dass "man" seine Flüge kenne(kannte) und er deshalb die Airline(s) wechsele... .


http://www.sueddeutsche.de/medien/abhoerskandal-in-grossbritannien-auf-der-suche-nach-einer-neuen-ethik-1.1188579


Der Schoß ist fruchtbar noch, aus dem das kroch ...

Wieso eigentlich "Suche nach einer NEUEN Ethik"? Gab es schon mal eine!!?!??

Bei der Anwaltschaft gab es sicher mal eine, da bin ich mir allerdings sicher. Ob man da allerdings in Maria Laach und/oder Bielefeld auf der Suche nach der alten oder schon nach der neuen war, kann ich nicht sagen.

Ich bin mir aber sicher, dass WR RA Franz nicht da war, um bei der Suche zu helfen.
Da hast Du, Pat, übriegns was falsch verstanden.
Es geht nicht um "Mandatinnenverrat" oder dergleichen. Es geht und ging um seine Rolle beim WR und das vor- und nachverurteilende, anmaßende (und damit rechtsstaatsverachtende) 'Opferanwalt'.

Nochmal: Er hat - wenigstens im Nachhinein betrachtet - keine 100%-Treffer-Quote, was seine Mandantinnenauswahl anbetrifft, darf sich also nicht mal retrospektiv "Opferanwalt" mehr nennen (Er kann es auch nie mehr werden. Auf 100 % kommt er eben schon wegen des Falles von Claudia D. nicht mehr.).
Auf dne konkreten Fall bezogen durfte er es im Vorhinein schon nicht und darf er es ohnehin nicht mehr. (siehe auch die Reaktion der Polizei Sigmaringen PM und die des SÜDKURIER).
Er ist gut beraten, wenn er schon nicht den Platz beim WR als Belastung räumt, wenigstens den Ball in Zukunft flach zu halten.
Dafür hagelt es auch zur Zeit viel zu sehr Meldungen mit definitiven Fakes (siehe 2.11. bzw. Korrektur 9.11. bzgl. Ostbahnhof München).

Bei einer Verurteilungsquote von 12,7 (2009) bzw. 13,8 % (2010) ist es ohnehin infam im vorhinein sich als Anwalt einer NK/Beschuldigerin bereits als Opferanwalt zu bezeichen oder auch nur bezeichnen zu lassen.

Ich gehe auch da davon aus, dass - wenn der WR und andere der 'mmOpfer-Industrie" es einfach nicht begreifen können und/oder wollen - es noch klarstellender Urteile bedarf - die auch kommen werden.

Es ist halt eine Krux, dass der Rechtsstaat (Demokratie) die Bürger/Akteure/Handelnden voraussetzt, die er eigentlich erst schaffen wwill/muss.
Andy Friend
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