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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3)

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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3)

Beitrag  Oldoldman Mo 14 Jun 2010, 22:10

das Eingangsposting lautete :

Das Ursprungsposting von Demokritxyz am Di 23 März 2010 - 19:43 h lautete:

http:// magazine. web. de /de/themen/nachrichten/panorama/10103400-Kachelmann-in-Untersuchungshaft.html
Anm.: Da der vorstehende Link nicht mehr gültig ist, für alle Interessierten ersatzweise der Hinweis auf:

http://www.spiegel.de/panorama/leute/0,1518,685263,00.html

Na, da kann frau/manN doch mal schön spekulieren, oder ...? Gibt es Hintergrund-Infos zu Jörg Kachelmanns Ex? Oder kann vielleicht jemand sogar ein Bild posten ...?

Kann manN in der Position von Jörg Kachelmann ein Frauen-Tölpel sein ...?
Die Meinungsäußerungen zum GMX-WEB.DE-1&1-Ratgeber sind höchst aufschlussreich, oder ...?

http://meinungen.web.de/forum-webde/post/8297793

_____________
Anmerkung:

Den ersten Teil mit den Postings 1 - 990 (23.03.2010, 19:43 - 12.5.2010, 12:06) gibt es
HIER (Teil 1).
Den zweiten Teil mit den Postings 991 - 1893 (12.5.2010, 12:44 - 15.06.2010, 12:27) gibt es
HIER (Teil 2).
Den dritten Teil mit den Postings 1894 - 2813 (15.06.2010, 12:46 - 14.07.2010, 11:33) gibt es
HIER an dieser Stelle (Teil 3).
Den vierten Teil mit den Postings 2814 - 3755 (14.07.2010, 11:43 - 02.09.2010, 14:40) gibt es
HIER (Teil 4).
Den fünften Teil mit den Postings 3756 - 4712 (02.09.2010, 14:52 - 21.09.2010, 11:31) gibt es
HIER (Teil 5).
Den sechsten Teil mit den Postings 4713 - 5669 (21.09.2010, 11:36 - 04.10.2010, 11.27) gibt es
HIER (Teil 6).
Den siebenten Teil mit den Postings 5669 - 6690 (04.10.2010, 11.36 - 17.10.2010, 09:30) gibt es
HIER (Teil 7).
Den achten Teil mit den Postings 6691 - 7664 (17.10.2010, 09:50 - 28.10.2010, 10:32) gibt es
HIER (Teil 8 ).
Den neunten Teil mit den Postings 7665 - 8613 (28.10.2010, 10:40 - 09.11.2010, 13:21) gibt es
HIER (Teil 9 ).
Den zehnten Teil mit den Postings 8614 - 9565 (09.11.2010, 13:26 - 23.11.2010, 18:50) gibt es
HIER (Teil 10).
Den elften Teil mit den Postings 9566 - 10516 (23.11.2010, 18:53 - 07.12.2010, 18:21) gibt es
HIER (Teil 11).
Den zwölften Teil mit den Postings 10517 - 11480 (07.12.2010, 18:27 - 21.12.2010, 13:47) gibt es
HIER (Teil 12).
Den dreizehnten Teil mit den Postings 11481 - 12458(21.12.2010, 13:50 - 13.01.2011, 18:55) gibt es
HIER (Teil 13).
Den vierzehnten Teil mit den Postings 12459 - 13452(13.01.2011, 18:57 - 01.02.2011, 16:48 ) gibt es
HIER (Teil 14).
Den fünfzehnten Teil mit den Postings 13453 - 14415(01.02.2011, 16:54 - 12.02.2011, 21:53) gibt es
HIER (Teil 15).
Den sechzehnten Teil mit den Postings ab 14416 (ab 12.02.2011, 21:57) gibt es
HIER (Teil 16).
Den siebzehnten Teil mit den Postings 15389 - 16352 (28.02.2011, 12:32 - 15.03.2011, 22:24) gibt es
HIER (Teil 17).
Den achtzehnten Teil mit den Postings 16353 - 17392 (15.03.2011, 22:28 - 30.03.2011, 21:27) gibt es
HIER (Teil 18 ).
Den neunzehnten Teil mit den Postings 17393 - 18361 (30.03.2011, 21:37 - 08.04.2011, 12:19) gibt es
HIER (Teil 19 ).
Den zwanzigsten Teil mit den Postings 18362 - 19354 (08.04.2011, 12:25 - 23.04.2011, 20:18) gibt es
HIER (Teil 20 ).
Den einundzwanzigsten Teil mit den Postings 19355 - 20309 (23.04.2011, 20:35 - 10.05.2011, 08:43) gibt es
HIER (Teil 21 ).
Den zweiundzwanzigsten Teil mit den Postings 20310 - 21308(10.05.2011, 08:47 - 21.05.2011, 09:42) gibt es
HIER (Teil 22 ).
Den dreiundzwanzigsten Teil mit den Postings 21309 - 22281 (21.05.2011, 09:46 - 30.05.2011, 13:13) gibt es
HIER (Teil 23 ).
Den vierundzwanzigsten Teil mit den Postings 22282 - 23248 (30.05.2011, 13:16 - 14.06.2011, 17:36) gibt es
HIER (Teil 24 ).
Den fünfundzwanzigsten Teil mit den Postings 23249 - 24236 (14.06.2011, 17:39 - 05.07.2011, 16:33) gibt es
HIER (Teil 25 ).
Den sechsundzwanzigsten Teil mit den Postings 24237 - 25233 (05.07.2011, 16:41 - 20.08.2011, 08:27) gibt es
HIER (Teil 26 ).
Den siebenundzwanzigsten Teil mit den Postings 25234 - 26224 (20.08.2011, 08:30 - 21.09.2011, 14:09) gibt es
HIER (Teil 27 ).
Den achtundzwanzigsten Teil mit den Postings 26225 - 27252 (21.09.2011, 14:20 - 10.11.2011, 10:13) gibt es
HIER (Teil 28 ).
Den neunundzwanzigsten Teil mit den Postings 27253 - 28207 (11.10.2011, 10:23 - 16.01.2012, 09:59) gibt es
HIER (Teil 29 ).
Den dreißigsten Teil mit den Postings 28208 - 29176 (16.01.2012, 10:06 - 02.05.2012, 11:57) gibt es
HIER (Teil 30 ).
Den einunddreißigsten Teil mit den Postings ab 29177 (ab 02.05.2012, 12:05) gibt es
HIER (Teil 31 ).

Die letzten Beiträge des zweiten Teils finden sich ab hier:

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t144p900-fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-teil-2

Oldoldman


Zuletzt von Oldoldman am Di 01 Mai 2012, 23:45 bearbeitet; insgesamt 19-mal bearbeitet
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Beitrag  Gast So 27 Jun 2010, 18:14

"Steffi, lieber ein "A*pieps*loch" als eine „Stinke*pieps*otze“, die eine „Labi*pieps*da-OP“ nötig hat – mit verlaub!"
Na, da hst Du es mir aber gegeben, gehts Dir jetzt besser?
"Zum glück denken wir beide nicht ideologisch:
"Oh-oh-oh," bei EMMA wird einer "beim lesen richtig superschlecht" und die „Damen sind richtig doof“ und halten „alle männer für schweine“, hier sind dagegen die „Dummerchen“ die „schweine“ - mit verlaub. "

Und was will uns der Künstler damit sagen?
Könnten wir da mal eine Buchbesprechung machen?

Mandela, ich mag Leute nicht, die immer nur die Klappe aufreissen und dann kommt nicht ein Argument, warum sie genau "dagegen" sind.
Als Aufweigler und Mop bist Du gut gegeignet, nur wer macht letztendlich den Dreck weg?

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Beitrag  Gast So 27 Jun 2010, 18:27

Ist zwar der falsche Thread, aber hast Du auch was über Ratten in Deinem chin. Horoskop?
Ich weiß zwar, daß die Ratte den Büffel ausgetrickst hat - aber das war es auch schon.

Da gefall ich mir als Schütze mit Aszedent Stier besser.
Da heißt es, man könnte mit seinen Eigenschaften Richter werden - nur auch, daß die meisten Alkoholiker Schützen sind.
Muß ich mir jetzt Sorgen machen?

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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Nachtrag Printmedien, DIE ZEIT/ Nr. 26/24. Juni 2010, Sabine Rückert.

Beitrag  Gast So 27 Jun 2010, 19:49

DIE ZEIT, (Medienprint), Nr. 26/24. Juni 2010. (Sabine Rückert).

Die Expertise der Professorin Greuel ist nicht das einzige Dokument, das Simones Gutachten des Grichtsmediziners Bernd Brinkmann lässt Zweifel an ihren Vorwürfen aufkommen. Brinkmann ist emeritierter Professor, leitete 30 Jahre lang das Rechtsmedizinische Institut der Universität Münster und gehört zu den kompetentesten Rechtsmedizinern im Land. Der Generalbundesanwalt bat ihn regelmäßig bei besonders komplizierten Kriminalfällen um Gutachten oder rief ihn als Schiedsrichter, wenn unklare Befunde von anderen Rechtsmedizinischen Instituten unterschiedlich interpretiert worden waren. Im Fall Kachelmann wurde Brinkmann von der Verteidigung um die sachverständige Beurteilung jener – durch eine Vielzahl von Fotografien dokumentierten – Verletzungen gebeten, die von Simone als Vergewaltigungsfolgen präsentiert worden waren.

Der zuständige Rechtsmediziner in Heidelberg hatte am 9. Februar über dem Kehlkopf der Moderatorin eine horizontale, bandförmige Hautrötung festgestellt, die laut Simone durch den starken Druck des – während der Vergewaltigung an den Hals gepressten – Messers entstanden sein soll. Außerdem begutachtete er enorme blaurote Blutunterlaufungen an denIinnenseiten der Oberschenkel, deren Herkunft die Opferzeugin allerdings nicht erklären konnte. Das Rechtsmedizinische Institut Heidelberg, dem damals nur das Protokoll der ersten der vier Geschädigtenvernehmungen vorlag, mochte sich nicht festlegen bei der Frage, ob die Verletzungen durch Fremdeinwirkung entstanden oder von Simone sich selbst zugefügt worden waren.

Brinkmann dagegen legte sich fest: Seiner Einschätzung nach hat sich Simone selbst verletzt.
Für den von der Opferzeugin behaupteten Hautkontakt mit der scharfgezackten Schneide des Küchenmessers sei ihre Halshaut viel zu oberflächig geschädigt. Ein an die Kehle gehaltener Messerrücken wiederum könne die vertikalen Kratzer und parallelen Linien innerhalb des entzündeten Hautfeldes nicht erklären. Überdies sei schwer vorstellbar, dass Kachelmann bei dem beschriebenen Gerangel, dem doppelten Entkleiden und dem – mit entsprechenden Bewegungen einhergehenden Geschlechtsakt das Messer akkurat auf immer dieselbe kleine Fläche über dem Kehlkopfes habe drücken können. Umso weniger, als er nach Aussage der Zeugin ihr zeitweise auch noch den Mund zugehalten haben soll, sie also mit gekreuzten Armen hätte vergewaltigen müssen.

Abgesehen davon, dass keinerlei Kachelmann zuordenbare DANN-Spur auf dem Messer gefunden wurde, hält der Rechtsmediziner Brinkmann es für unmöglich, dass überhaupt irgendein Messer die Hautbeschädigung am Hals verursacht hat. Seiner Einschätzung nach war das ursächliche Werkzeug weit ungefährlicher: ein spitzer Fingernagel.

Auch die Erklärung Brinkmanns für die Hämatome an den Oberschenkeln entlasten Kachelmann. Die beiden Unterblutungen sind fast genau gleich groß und liegen einander spiegelbildlich gegenüber. Ihr Umriss schließ ein (möglicherweise, die Beide spreizendes) Knie als Ursache aus. Ihre Gestalt lege eher den Einsatz einer geballten Faust nahe, denn die Abdrücke der vier Handknöchel seien ziemlich gut erkennbar. Hätte Kachelmann aber mit seinen Fäusten auf die Beine der Frau eingeboxt, hätte er dazu das Messer aus der Hand legen müssen, was – laut Aussage – nicht der Fall war. Außerdem wären massive Schläge auf die Beininnenseiten, weil äußerst schmerzhaft, der Frau sicher nicht entgangen. In der Vernehmung hätte Simone die Hämatome dann auch leicht erklären können und nicht – wie geschehen – behauptet, sie habe deren Entstehung nicht mitbekommen, sondern die Blutunterlaufungen erst in der Klinik bemerkt.

In einem Selbstversuch mit eingefärbten Fäusten ist es einer Mitarbeiterin des Sachverständigen Brinkmann ohne Weiteres gelungen, ähnlich Abdrücke auf ihren eigenen Schenkeln hervorzurufen.

Aus der Summe aller im Gutachten aufgelisteten Erkenntnisse zieht Brinkmann den Schluss, dass die Frau sich die Hämatome selbst zugefügt hat. Deren eindrucksvolle Verfärbung dürte durch die vorherige Einnahme von Aspirin noch begünstigt worden sein. Aspirin ist nämlich nicht nur ein schmerstillendes Mittel, sondern trägt als Gerinnungshemmer auch zur Blutverdünnung bei. Wer das Medikament konsumiert, neigt zu stärkeren Blutungen und übermäßiger Hämatombildung. Das Simone am Abend der angeblichen Tat Aspirin zu sich genommen hatte, sagte sie bei der Polizei selbst aus.


Für den Sachverständigen Brinkmann ist dieses Phänomen nicht neu. Erst vor wenigen Jahren musste er ein Gericht in einem Wiederaufnahme-Verfahren auf den Zusammenhang zwischen Blutungsneigung und bestimmten Medikamenten aufmerksam machen: Das Landgericht Osnabrück hatte zwei Männer nacheinander wegen Vergewaltigung ein und derselben jungen Frau zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt. Gericht und Staatsanwaltschaft waren von der Schuld der beiden Angeklagten überzeugt, auch der Bundesgerichtshof fand keine Rechtsfehler. Diesem Bollwerk an Gewissheit gegenüber stand bloß ein Gutachten des Rechtsmediziners Brinkmann. Er hatte sich den Fall im Auftrag von Angehörigen der Verurteilten noch einmal vorgenommen.

In seiner Expertise entlarvte er die auf Lichtbildern festgehaltenen angeblichen Vergewaltigungsverletzungen als klassische Selbstbeibringungen und diagnostizierte außerdem – wegen der ungewöhnlichen Intensität der Hämatome – beim angeblichen Opfer eine Blutgerinnungsstörung. Brinkmanns Gutachten wurde zum Schlüssel für eine Wiederaufnahme der beiden Fälle. Nach zähem Kampf gegen die Strafjustiz wurden die Männer schließlich wegen erwiesener Unschuld freigesprochen. In dem wiederaufnahmeverfahren des Osnabrücker Falls hatte sich unter anderem herausgestellt, dass die Frau vor ihren Selbstverletzungen die Blutverdünnungsmittel Aspirin und Marcomar geschluckt hatte, um ihre Vergewaltigungsgeschichte optisch aufzubessern.

Seit Anfang Juni sind der Strafjustiz in Mannheim nun die beiden Gutachten der Sachverständigen Brinkmann und Greuel bekannt. Trotzdem sitzt Jörg Kachelmann weiterhin in der Untersuchungshaft. Unbeeindruckt von den Erkenntnissen der Gutachter, halten die Staatsanwälte hartnäckig an Simones Darstellung fest. Sie verweisen auf den von ihnen beauftragten rechtsmedizinischen Gegengutachter, der anders als Brinkmann eine Fremdbeibringung für möglich hält.

Hervorhebung: Maschera

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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Artikel Andreas Türck, DIE ZEIT/Medienprint/26/24. Juni 2010. (Sabine Rückert)

Beitrag  Gast So 27 Jun 2010, 20:33

Für Interessierte, ein weiterer Artikel von Sabine Rückert in DIE ZEIT/26/24. Juni 2010. Direkt am Anschluss an den Artikel von J.K.:

DAS ENDE EINER FERNSEHKARRIERE


Das Verhängnis des Fernsehmoderators Andreas Türck braute sich am Abend des 25. August 2002 zusammen. Da nämlich erblickt ihn die 26-jährige Katherina B. im Nachtlokal Sansibar in Frankfurt am Main. Türk damals ein bekannter Entertainer beim Privatsender ProSieben, steht in einer menschentraube, gibt Autogramme und lässt sich fotografieren. Die Frau nimmt Kontakt zu jenem jungen Mann auf, der Andreas Türck begleitet, und bald stehen sie, ihre Begleiterin, Türcks freund und der Fernsehstar höchstpersönlich mit einigen Gläsern Hochprozentigem beisammen. Man beschließt, zu viert die Bar zu wechseln, und steigt in Türcks VW. Beim Überfahren einer Brücke schlägt Türck vor, sich gemeinsam die nächtliche Skyline von Frankfurt anzusehen. Alle steigen aus, und Türck entfernt sich mit Katharina etwas 15 Meter weit, wo es – was den beiden anderen nicht entgeht – zum Oralsex kommt. Danach nehmen alle wieder im Wagen Platz, und Türck lässt die beiden Frauen kurze Zeit später aussteigen. Zu Katharina sagt er bloß. „Man sieht sich“.

Bald danach beginnt die junge Frau zu weinen, zu zittern und sich heftig zu übergeben. Türck habe sie vergewaltigt, sagt sie zu ihrer Freundin, was diese wundert, denn sie hat keinerlei Gewalt bemerkt. Am nächsten Morgen zeigt Katharina rote Flecken am Hals vor, eine Beule an der Stirn und Hämatome an der Innenseite ihrer Oberschenkel. Zum Arzt mag sie nicht gehen und auch nicht zur Polizei. Dafür ruft sie aber drei Bekannte an und erzählt ihnen von der angeblichen Vergewaltigung durch Türck. Einer der Angerufenen ist – weil in der Drogenszene tätig – ins Visier der Polizei geraten, deshalb wird sein Telefon überwacht. So erfährt die Frankfurter Strafverfolgungsbehörde zufällig vom Vergewaltigungsvorwurf der Katharina B.

Trotz der augenfälligen Ungereimtheiten in der Aussage der Zeugin wird Andreas Türck wegen Vergewaltigung angeklagt. Dass zwischen dem fraglichen Abend und dem Prozess drei Jahre verflossen und in dieser Zeit alle objektiven Beweise wie DANN-Spuren, Drogentests oder medizinische Befunde abhanden gekommen sind macht die Sache für keinen der Prozessbeteiligten einfacher.

Im August 2005 steht Türck vor dem Landgericht Frankfurt. Die Zeugin hatte in der Polizeivernehmung angegeben, von ihm gewaltsam zum Mundverkehr gezwungen worden zu sein. Er habe sie dabei gewürgt und ihren Kopf gegen einen Pfosten der Brücke geschlagen. Zunächst behauptete Katharina B., auch zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden zu sein, nimmt diesen Vorwurf vor Gericht aber zurück und gibt an, sie habe wegen ihrer starken Unterleibsschmerzen nur den Rückschluss gezogen, auch vaginal vergewaltigt worden zu sein. An die Gesamtsituation könne sie sich nämlich nur bruchstückhaft erinnern, denn ihr seien bei den Misshandlungen des Angeklagten „die Sinne geschwunden“. Andreas Türck macht vor Gericht keinerlei Angaben, legt lediglich Wert auf die Feststellung, er sei unschuldig.

In der Hauptverhandlung wird und das ganze traurige Leben der Bankkauffrau ausgebreitet. Ihre Essstörungen, die so weit gingen, dass sie Blut erbrach. Ihre psychischen Ausnahmezustände, ihr Drogenkonsum, ihr Männerverschleiß und ihre Selbstmordversuche. Bekannte berichten vom Hang der jungen Frau, sich selbst zu schneiden und mit erfundenen dramatischen Geschichten – unter anderem von Krebserkrankungen oder Vergewaltigungen – die Aufmerksamkeit ihrer Mitmenschen zu erregen. Selbst der Drogendealer, dessen Telefon abgehört worden war, sagt als Zeuge, er habe kein Wort von der Geschichte über die angebliche Vergewaltigung durch Andreas Türck geglaubt.

Trotzdem nimmt der Prozess die entscheidende Wende erst, als der renommierte aussage-Psychologe Max Steller aus Berlin sein Gutachten erstattet. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der „Realitäts-Gehalt der Aussage nicht positiv substantiiert werden“ könne, zumal die Zeugin das Kerngeschehen der Vergewaltigung nur grob wiedergebe. Er vermutet bei ihr außerdem eine Borderline-Persönlichkeitsakzentuierung, also eine deutliche psychische Normabweichung.

Solche Menschen neigen zu Wahrnehmungsverzerrungen und interpretierten erlebte Unzufriedenheit- etwa, nachdem sie abgewiesen worden seien – in das Gefühl um, vergewaltigt worden zu sein. Damit könnten sie die Opferrolle, in der sie sich fühlten, auch offiziell einnehmen.

Am 9. August 2005 sprach das Landgericht Frankfurt den Fernsehmoderator frei. „Dem Angeklagten war die Tat nicht nachzuweisen“, steht im Urteil.

Obwohl es bei der umstrittenen sexuellen Begegnung gleich zwei Zeugen gab, die nichts strafrechtlich Relevantes beobachtet hatten, obwohl so gut wie alles für eine hysterische Störung der Opferzeugin und nichts Überzeugendes für eine Schuld des Andreas Türck sprach, konnten sich die Richter nicht dazu durchringen, dem Angeklagten zu sagen, dass sie ihn für unschuldig hielten. Es reichte bloß für einen Freisprech in „dubio pro reo“. Die Fernsehkarriere des Entertainers Andreas Türck war nach dem Prozess beendet.

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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Beweislast

Beitrag  patagon So 27 Jun 2010, 20:57

Aus Mascheras Beitrag:
"Das Rechtsmedizinische Institut Heidelberg, dem damals nur das Protokoll der ersten der vier Geschädigtenvernehmungen vorlag, mochte sich nicht festlegen bei der Frage, ob die Verletzungen durch Fremdeinwirkung entstanden oder von Simone sich selbst zugefügt worden waren.

Brinkmann dagegen legte sich fest: Seiner Einschätzung nach hat sich Simone selbst verletzt. "

Das hatten wir doch schon einmal ganz am Anfang. Wo liegt die Beweislast?
Das Gericht muß die Schuld beweisen. Nicht der Beschuldigte muß seine Unschuld beweisen. Ob das andersherum u. U. besser wäre, steht nicht zur Diskussion.
Wie kann das Gericht die Schuld des Angeklagten beweisen, wenn in einem anderen Gutachten nur bestritten wird, dass es so gewesen sein muß?
Dass neue Gutachten schließt nur die Möglichkeit dass die Verletzungen auch auf Fremdverschulden hindeuten nicht aus.

Von einem Schuld Beweis ist das meilenweit entfernt.
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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Zur Urteilsfindung reicht der 'hohle Bauch' ...

Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 21:44

patagon, S. 18, 09:57 h:

Das Gericht muß die Schuld beweisen. Nicht der Beschuldigte muß seine Unschuld beweisen. Ob das andersherum u. U. besser wäre, steht nicht zur Diskussion.
Die Rechtssprechung in der bundesdeutschen Schauspieldemokratie ist von dem Grundsatz alter römischer Rechtssprechung: In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten) meilenweit entfernt. Häufig gilt: im Zweifel immer für die Karriere der Träger der schwarzen Roben:
Wikipedia - In dubio pro reo:

Der Grundsatz In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.

Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang. In Österreich hingegen ist das durch Art. 6 II EMRK im Verfassungsrang stehende Prinzip auch direkt in § 259 Abs. 3 StPO umgesetzt.

...

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Der Satz sagt dem Richter nicht, wann er Zweifel haben muss, sondern nur, wie er zu entscheiden hat, wenn er Zweifel hat. Der Richter muss von mehreren möglichen Schlussfolgerungen aus der Beweisaufnahme nicht die dem Angeklagten günstigste wählen, da der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, das heißt, dass das Gericht jedem einzelnen Beweis frei eine Bedeutung zumessen darf. Wenn das Gericht von einer dem Angeklagten ungünstigeren Schlussfolgerung überzeugt ist, darf und muss es vielmehr diese der Urteilsfindung zu Grunde legen. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.

Bevor das Gericht einen Angeklagten nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freispricht, muss es von Amts wegen den Sachverhalt aufklären und, auch ohne Beweisanträge, alle in Betracht kommenden Beweismittel ausschöpfen (Grundsatz der Amtsermittlung, § 244 Abs. 2 StPO). In der Revision führt die Verletzung des Zweifelssatzes bereits auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung. Die Verletzung des Zweifelssatzes muss nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist dann und nur dann verletzt, wenn sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei zwei Angeklagten, die eine Tat gemeinsam begangen haben, bei denen aber nicht festzustellen ist, wessen Idee die Tat war, im Urteil ausgeführt wird: „Da das Gericht nicht klären konnte, wessen Idee die Tat war, geht es davon aus, dass die Angeklagten die Idee gemeinsam hatten“ (der Zweifelssatz gebietet, zu Gunsten beider Angeklagter jeweils davon auszugehen, dass sie nicht die Idee hatten), oder wenn das Gericht dem Urteil Schätzungen statt konkreter Feststellungen zu Grunde legt.

Der Zweifelssatz findet keine Anwendung auf Rechtsfragen. Ob und inwieweit er auf Prozessvoraussetzungen anzuwenden ist, ist umstritten.

http://de.wikipedia.org/wiki/In_dubio_pro_reo
Vgl. Demokritxyz Postings, 31.03.2010, S. 9, 16:24 h Mutter hat J.K. besucht: er macht Witze ...

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-160.htm#5008

06.04.2010, S. 20, 20:39 h Erfolg: aus Sicht von Staatsanwälten ...?

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-380.htm#5379

06.04.2010, S. 20, 16:27 h Es gibt den Straftatbestand der Rechtsbeugung ...

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-380.htm#5355
Interview mit Sabine Rückert im WDR-"Kölner Treff" am 02.02.2007: ...ein Interview mit einem erschreckenden Beispiel über den Zustand der Justiz im Jahre 2007. Richter, Staatsanwälte, Anwälte und anderer Justizbehördenmitarbeiter vertuschen lieber einen Justizirrtum, und lassen nachweislich unschuldige Mitbürger im Gefängnis, um eigene Justiz-Fehler nicht offen legen zu müssen.

Sabine Rückert spricht auch von einem dringenden Verdacht der Rechtsbeugung durch die Justiz. Leider nachweislich kein Einzelfall. Mehr zum Fall.

http://www.solarresearch.org/unrechtimnamendesvolkes.htm
http://www.richterdatenbank.net/gutachterdatenbank/GutachterReportagen/171.html
n-tv, Video, 21.06.2010 Kommt Kachelmann frei? Fall wird zum Duell der Gutachter

http://www.n-tv.de/mediathek/videos/panorama/Fall-wird-zum-Duell-der-Gutachter-article932527.html

Anm.: Wer ist der Justizprecher(?) in dem Video
juliblog, 24.03.2010:

"Wenn das Gericht von der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist, wird er verurteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er auch tatsächlich schuldig ist."

„Am kuriostesten finde ich die Behauptung, bei Kachelmann würde dringender Verdacht der Fluchtgefahr bestehen. Scheinbar laufen in den Fernsehern der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes nur Sender wie 'Geile Stuten TV' oder 'Ruf mich an! - TV'. Würden sie einmal das öffentlich-rechtliche ARD sehen, würden sie wissen, dass Kachelmann eine renommierte Größe im deutschen Fernsehen ist. Er sollte intelligent genug sein, um zu wissen, dass es besser ist, vor Gericht seine Unschuld zu beweisen (wenn er unschuldig ist).“

„In einem Staat aber, in dem Angeklagte auch ohne das Vorliegen von Beweisen verurteilt werden, darf man nicht darauf vertrauen, dass nur Schuldige hinter Gitter wandern. Deutschland zeigt gern mit dem Finger auf die Vereinigten Staaten. Besser sollte man erst einmal vor der eigenen Haustür kehren.“

http://www.juliblog.de/blog/joerg-kachelmann-und-die-deutsche-justiz
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Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 21:45

patagon, S. 18, 09:57 h:

Das Gericht muß die Schuld beweisen. Nicht der Beschuldigte muß seine Unschuld beweisen. Ob das andersherum u. U. besser wäre, steht nicht zur Diskussion.
Die Rechtssprechung in der bundesdeutschen Schauspieldemokratie ist von dem Grundsatz alter römischer Rechtssprechung: In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten) meilenweit entfernt. Häufig gilt: im Zweifel immer für die Karriere der Träger der schwarzen Roben:
Wikipedia - In dubio pro reo:

Der Grundsatz In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.

Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang. In Österreich hingegen ist das durch Art. 6 II EMRK im Verfassungsrang stehende Prinzip auch direkt in § 259 Abs. 3 StPO umgesetzt.

...

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Der Satz sagt dem Richter nicht, wann er Zweifel haben muss, sondern nur, wie er zu entscheiden hat, wenn er Zweifel hat. Der Richter muss von mehreren möglichen Schlussfolgerungen aus der Beweisaufnahme nicht die dem Angeklagten günstigste wählen, da der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, das heißt, dass das Gericht jedem einzelnen Beweis frei eine Bedeutung zumessen darf. Wenn das Gericht von einer dem Angeklagten ungünstigeren Schlussfolgerung überzeugt ist, darf und muss es vielmehr diese der Urteilsfindung zu Grunde legen. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.

Bevor das Gericht einen Angeklagten nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freispricht, muss es von Amts wegen den Sachverhalt aufklären und, auch ohne Beweisanträge, alle in Betracht kommenden Beweismittel ausschöpfen (Grundsatz der Amtsermittlung, § 244 Abs. 2 StPO). In der Revision führt die Verletzung des Zweifelssatzes bereits auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung. Die Verletzung des Zweifelssatzes muss nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist dann und nur dann verletzt, wenn sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei zwei Angeklagten, die eine Tat gemeinsam begangen haben, bei denen aber nicht festzustellen ist, wessen Idee die Tat war, im Urteil ausgeführt wird: „Da das Gericht nicht klären konnte, wessen Idee die Tat war, geht es davon aus, dass die Angeklagten die Idee gemeinsam hatten“ (der Zweifelssatz gebietet, zu Gunsten beider Angeklagter jeweils davon auszugehen, dass sie nicht die Idee hatten), oder wenn das Gericht dem Urteil Schätzungen statt konkreter Feststellungen zu Grunde legt.

Der Zweifelssatz findet keine Anwendung auf Rechtsfragen. Ob und inwieweit er auf Prozessvoraussetzungen anzuwenden ist, ist umstritten.

http://de.wikipedia.org/wiki/In_dubio_pro_reo
Vgl. Demokritxyz Postings, 31.03.2010, S. 9, 16:24 h Mutter hat J.K. besucht: er macht Witze ...

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-160.htm#5008

06.04.2010, S. 20, 20:39 h Erfolg: aus Sicht von Staatsanwälten ...?

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-380.htm#5379

06.04.2010, S. 20, 16:27 h Es gibt den Straftatbestand der Rechtsbeugung ...

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-380.htm#5355
Interview mit Sabine Rückert im WDR-"Kölner Treff" am 02.02.2007: ...ein Interview mit einem erschreckenden Beispiel über den Zustand der Justiz im Jahre 2007. Richter, Staatsanwälte, Anwälte und anderer Justizbehördenmitarbeiter vertuschen lieber einen Justizirrtum, und lassen nachweislich unschuldige Mitbürger im Gefängnis, um eigene Justiz-Fehler nicht offen legen zu müssen.

Sabine Rückert spricht auch von einem dringenden Verdacht der Rechtsbeugung durch die Justiz. Leider nachweislich kein Einzelfall. Mehr zum Fall.

http://www.solarresearch.org/unrechtimnamendesvolkes.htm
http://www.richterdatenbank.net/gutachterdatenbank/GutachterReportagen/171.html
n-tv, Video, 21.06.2010 Kommt Kachelmann frei? Fall wird zum Duell der Gutachter

http://www.n-tv.de/mediathek/videos/panorama/Fall-wird-zum-Duell-der-Gutachter-article932527.html

Anm.: Wer ist der Justizprecher(?) in dem Video
juliblog, 24.03.2010:

"Wenn das Gericht von der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist, wird er verurteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er auch tatsächlich schuldig ist."

„Am kuriostesten finde ich die Behauptung, bei Kachelmann würde dringender Verdacht der Fluchtgefahr bestehen. Scheinbar laufen in den Fernsehern der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes nur Sender wie 'Geile Stuten TV' oder 'Ruf mich an! - TV'. Würden sie einmal das öffentlich-rechtliche ARD sehen, würden sie wissen, dass Kachelmann eine renommierte Größe im deutschen Fernsehen ist. Er sollte intelligent genug sein, um zu wissen, dass es besser ist, vor Gericht seine Unschuld zu beweisen (wenn er unschuldig ist).“

„In einem Staat aber, in dem Angeklagte auch ohne das Vorliegen von Beweisen verurteilt werden, darf man nicht darauf vertrauen, dass nur Schuldige hinter Gitter wandern. Deutschland zeigt gern mit dem Finger auf die Vereinigten Staaten. Besser sollte man erst einmal vor der eigenen Haustür kehren.“

http://www.juliblog.de/blog/joerg-kachelmann-und-die-deutsche-justiz

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Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 21:59

patagon, S. 18, 09:57 h:

Das Gericht muß die Schuld beweisen. Nicht der Beschuldigte muß seine Unschuld beweisen. Ob das andersherum u. U. besser wäre, steht nicht zur Diskussion.
Die Rechtssprechung in der bundesdeutschen Schauspieldemokratie ist von dem Grundsatz alter römischer Rechtssprechung: In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten) meilenweit entfernt. Häufig gilt: im Zweifel immer für die Karriere der Träger der schwarzen Roben:
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Der Grundsatz In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.

Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang. In Österreich hingegen ist das durch Art. 6 II EMRK im Verfassungsrang stehende Prinzip auch direkt in § 259 Abs. 3 StPO umgesetzt.

...

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Der Satz sagt dem Richter nicht, wann er Zweifel haben muss, sondern nur, wie er zu entscheiden hat, wenn er Zweifel hat. Der Richter muss von mehreren möglichen Schlussfolgerungen aus der Beweisaufnahme nicht die dem Angeklagten günstigste wählen, da der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, das heißt, dass das Gericht jedem einzelnen Beweis frei eine Bedeutung zumessen darf. Wenn das Gericht von einer dem Angeklagten ungünstigeren Schlussfolgerung überzeugt ist, darf und muss es vielmehr diese der Urteilsfindung zu Grunde legen. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.

Bevor das Gericht einen Angeklagten nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freispricht, muss es von Amts wegen den Sachverhalt aufklären und, auch ohne Beweisanträge, alle in Betracht kommenden Beweismittel ausschöpfen (Grundsatz der Amtsermittlung, § 244 Abs. 2 StPO). In der Revision führt die Verletzung des Zweifelssatzes bereits auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung. Die Verletzung des Zweifelssatzes muss nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist dann und nur dann verletzt, wenn sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei zwei Angeklagten, die eine Tat gemeinsam begangen haben, bei denen aber nicht festzustellen ist, wessen Idee die Tat war, im Urteil ausgeführt wird: „Da das Gericht nicht klären konnte, wessen Idee die Tat war, geht es davon aus, dass die Angeklagten die Idee gemeinsam hatten“ (der Zweifelssatz gebietet, zu Gunsten beider Angeklagter jeweils davon auszugehen, dass sie nicht die Idee hatten), oder wenn das Gericht dem Urteil Schätzungen statt konkreter Feststellungen zu Grunde legt.

Der Zweifelssatz findet keine Anwendung auf Rechtsfragen. Ob und inwieweit er auf Prozessvoraussetzungen anzuwenden ist, ist umstritten.

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Sabine Rückert spricht auch von einem dringenden Verdacht der Rechtsbeugung durch die Justiz. Leider nachweislich kein Einzelfall. Mehr zum Fall.

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Anm.: Wer ist der Justizprecher(?) in dem Video
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"Wenn das Gericht von der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist, wird er verurteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er auch tatsächlich schuldig ist."

„Am kuriostesten finde ich die Behauptung, bei Kachelmann würde dringender Verdacht der Fluchtgefahr bestehen. Scheinbar laufen in den Fernsehern der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes nur Sender wie 'Geile Stuten TV' oder 'Ruf mich an! - TV'. Würden sie einmal das öffentlich-rechtliche ARD sehen, würden sie wissen, dass Kachelmann eine renommierte Größe im deutschen Fernsehen ist. Er sollte intelligent genug sein, um zu wissen, dass es besser ist, vor Gericht seine Unschuld zu beweisen (wenn er unschuldig ist).“

„In einem Staat aber, in dem Angeklagte auch ohne das Vorliegen von Beweisen verurteilt werden, darf man nicht darauf vertrauen, dass nur Schuldige hinter Gitter wandern. Deutschland zeigt gern mit dem Finger auf die Vereinigten Staaten. Besser sollte man erst einmal vor der eigenen Haustür kehren.“

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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty In vielen alten meiner Postings sind die Inhalte weg. Es stehen nur noch die Überschriften. Ist das für euch auch so ...?

Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 22:13

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Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 22:14

patagon, S. 18, 09:57 h:

Das Gericht muß die Schuld beweisen. Nicht der Beschuldigte muß seine Unschuld beweisen. Ob das andersherum u. U. besser wäre, steht nicht zur Diskussion.
Die Rechtssprechung in der bundesdeutschen Schauspieldemokratie ist von dem Grundsatz alter römischer Rechtssprechung: In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten) meilenweit entfernt. Häufig gilt: im Zweifel immer für die Karriere der Träger der schwarzen Roben:
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Der Grundsatz In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.

Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang. In Österreich hingegen ist das durch Art. 6 II EMRK im Verfassungsrang stehende Prinzip auch direkt in § 259 Abs. 3 StPO umgesetzt.

...

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Der Satz sagt dem Richter nicht, wann er Zweifel haben muss, sondern nur, wie er zu entscheiden hat, wenn er Zweifel hat. Der Richter muss von mehreren möglichen Schlussfolgerungen aus der Beweisaufnahme nicht die dem Angeklagten günstigste wählen, da der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, das heißt, dass das Gericht jedem einzelnen Beweis frei eine Bedeutung zumessen darf. Wenn das Gericht von einer dem Angeklagten ungünstigeren Schlussfolgerung überzeugt ist, darf und muss es vielmehr diese der Urteilsfindung zu Grunde legen. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.

Bevor das Gericht einen Angeklagten nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freispricht, muss es von Amts wegen den Sachverhalt aufklären und, auch ohne Beweisanträge, alle in Betracht kommenden Beweismittel ausschöpfen (Grundsatz der Amtsermittlung, § 244 Abs. 2 StPO). In der Revision führt die Verletzung des Zweifelssatzes bereits auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung. Die Verletzung des Zweifelssatzes muss nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist dann und nur dann verletzt, wenn sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei zwei Angeklagten, die eine Tat gemeinsam begangen haben, bei denen aber nicht festzustellen ist, wessen Idee die Tat war, im Urteil ausgeführt wird: „Da das Gericht nicht klären konnte, wessen Idee die Tat war, geht es davon aus, dass die Angeklagten die Idee gemeinsam hatten“ (der Zweifelssatz gebietet, zu Gunsten beider Angeklagter jeweils davon auszugehen, dass sie nicht die Idee hatten), oder wenn das Gericht dem Urteil Schätzungen statt konkreter Feststellungen zu Grunde legt.

Der Zweifelssatz findet keine Anwendung auf Rechtsfragen. Ob und inwieweit er auf Prozessvoraussetzungen anzuwenden ist, ist umstritten.

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06.04.2010, S. 20, 20:39 h Erfolg: aus Sicht von Staatsanwälten ...?

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Interview mit Sabine Rückert im WDR-"Kölner Treff" am 02.02.2007: ...ein Interview mit einem erschreckenden Beispiel über den Zustand der Justiz im Jahre 2007. Richter, Staatsanwälte, Anwälte und anderer Justizbehördenmitarbeiter vertuschen lieber einen Justizirrtum, und lassen nachweislich unschuldige Mitbürger im Gefängnis, um eigene Justiz-Fehler nicht offen legen zu müssen.

Sabine Rückert spricht auch von einem dringenden Verdacht der Rechtsbeugung durch die Justiz. Leider nachweislich kein Einzelfall. Mehr zum Fall.

http://www.solarresearch.org/unrechtimnamendesvolkes.htm
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n-tv, Video, 21.06.2010 Kommt Kachelmann frei? Fall wird zum Duell der Gutachter

http://www.n-tv.de/mediathek/videos/panorama/Fall-wird-zum-Duell-der-Gutachter-article932527.html

Anm.: Wer ist der Justizprecher(?) in dem Video
juliblog, 24.03.2010:

"Wenn das Gericht von der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist, wird er verurteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er auch tatsächlich schuldig ist."

„Am kuriostesten finde ich die Behauptung, bei Kachelmann würde dringender Verdacht der Fluchtgefahr bestehen. Scheinbar laufen in den Fernsehern der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes nur Sender wie 'Geile Stuten TV' oder 'Ruf mich an! - TV'. Würden sie einmal das öffentlich-rechtliche ARD sehen, würden sie wissen, dass Kachelmann eine renommierte Größe im deutschen Fernsehen ist. Er sollte intelligent genug sein, um zu wissen, dass es besser ist, vor Gericht seine Unschuld zu beweisen (wenn er unschuldig ist).“

„In einem Staat aber, in dem Angeklagte auch ohne das Vorliegen von Beweisen verurteilt werden, darf man nicht darauf vertrauen, dass nur Schuldige hinter Gitter wandern. Deutschland zeigt gern mit dem Finger auf die Vereinigten Staaten. Besser sollte man erst einmal vor der eigenen Haustür kehren.“

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Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 22:22

patagon, S. 18, 09:57 h:

Das Gericht muß die Schuld beweisen. Nicht der Beschuldigte muß seine Unschuld beweisen. Ob das andersherum u. U. besser wäre, steht nicht zur Diskussion.
Die Rechtssprechung in der bundesdeutschen Schauspieldemokratie ist von dem Grundsatz alter römischer Rechtssprechung: In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten) meilenweit entfernt. Häufig gilt: im Zweifel immer für die Karriere der Träger der schwarzen Roben:
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Der Grundsatz In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.

Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang. In Österreich hingegen ist das durch Art. 6 II EMRK im Verfassungsrang stehende Prinzip auch direkt in § 259 Abs. 3 StPO umgesetzt.

...

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Der Satz sagt dem Richter nicht, wann er Zweifel haben muss, sondern nur, wie er zu entscheiden hat, wenn er Zweifel hat. Der Richter muss von mehreren möglichen Schlussfolgerungen aus der Beweisaufnahme nicht die dem Angeklagten günstigste wählen, da der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, das heißt, dass das Gericht jedem einzelnen Beweis frei eine Bedeutung zumessen darf. Wenn das Gericht von einer dem Angeklagten ungünstigeren Schlussfolgerung überzeugt ist, darf und muss es vielmehr diese der Urteilsfindung zu Grunde legen. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.

Bevor das Gericht einen Angeklagten nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freispricht, muss es von Amts wegen den Sachverhalt aufklären und, auch ohne Beweisanträge, alle in Betracht kommenden Beweismittel ausschöpfen (Grundsatz der Amtsermittlung, § 244 Abs. 2 StPO). In der Revision führt die Verletzung des Zweifelssatzes bereits auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung. Die Verletzung des Zweifelssatzes muss nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist dann und nur dann verletzt, wenn sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei zwei Angeklagten, die eine Tat gemeinsam begangen haben, bei denen aber nicht festzustellen ist, wessen Idee die Tat war, im Urteil ausgeführt wird: „Da das Gericht nicht klären konnte, wessen Idee die Tat war, geht es davon aus, dass die Angeklagten die Idee gemeinsam hatten“ (der Zweifelssatz gebietet, zu Gunsten beider Angeklagter jeweils davon auszugehen, dass sie nicht die Idee hatten), oder wenn das Gericht dem Urteil Schätzungen statt konkreter Feststellungen zu Grunde legt.

Der Zweifelssatz findet keine Anwendung auf Rechtsfragen. Ob und inwieweit er auf Prozessvoraussetzungen anzuwenden ist, ist umstritten.

http://de.wikipedia.org/wiki/In_dubio_pro_reo
Vgl. Demokritxyz Postings, 31.03.2010, S. 9, 16:24 h Mutter hat J.K. besucht: er macht Witze ...

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-160.htm#5008

06.04.2010, S. 20, 20:39 h Erfolg: aus Sicht von Staatsanwälten ...?

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-380.htm#5379

06.04.2010, S. 20, 16:27 h Es gibt den Straftatbestand der Rechtsbeugung ...

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-380.htm#5355
Interview mit Sabine Rückert im WDR-"Kölner Treff" am 02.02.2007: ...ein Interview mit einem erschreckenden Beispiel über den Zustand der Justiz im Jahre 2007. Richter, Staatsanwälte, Anwälte und anderer Justizbehördenmitarbeiter vertuschen lieber einen Justizirrtum, und lassen nachweislich unschuldige Mitbürger im Gefängnis, um eigene Justiz-Fehler nicht offen legen zu müssen.

Sabine Rückert spricht auch von einem dringenden Verdacht der Rechtsbeugung durch die Justiz. Leider nachweislich kein Einzelfall. Mehr zum Fall.

http://www.solarresearch.org/unrechtimnamendesvolkes.htm
http://www.richterdatenbank.net/gutachterdatenbank/GutachterReportagen/171.html
n-tv, Video, 21.06.2010 Kommt Kachelmann frei? Fall wird zum Duell der Gutachter

http://www.n-tv.de/mediathek/videos/panorama/Fall-wird-zum-Duell-der-Gutachter-article932527.html

Anm.: Wer ist der Justizprecher(?) in dem Video
juliblog, 24.03.2010:

"Wenn das Gericht von der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist, wird er verurteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er auch tatsächlich schuldig ist."

„Am kuriostesten finde ich die Behauptung, bei Kachelmann würde dringender Verdacht der Fluchtgefahr bestehen. Scheinbar laufen in den Fernsehern der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes nur Sender wie 'Geile Stuten TV' oder 'Ruf mich an! - TV'. Würden sie einmal das öffentlich-rechtliche ARD sehen, würden sie wissen, dass Kachelmann eine renommierte Größe im deutschen Fernsehen ist. Er sollte intelligent genug sein, um zu wissen, dass es besser ist, vor Gericht seine Unschuld zu beweisen (wenn er unschuldig ist).“

„In einem Staat aber, in dem Angeklagte auch ohne das Vorliegen von Beweisen verurteilt werden, darf man nicht darauf vertrauen, dass nur Schuldige hinter Gitter wandern. Deutschland zeigt gern mit dem Finger auf die Vereinigten Staaten. Besser sollte man erst einmal vor der eigenen Haustür kehren.“

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Beitrag  patagon So 27 Jun 2010, 22:22

Ja das stimmt. Ich habe es eben auch bei Deinen Beiträgen aus dem 2. Teil von Kachelmann gesehen. Bei mir ist es mir nicht aufgefallen, weil ich im Moment keine Zeit mehr habe genau zu schauen.
Verspreche aber, ich tue es nachher.
Informiere Oldman. Das ist ja fast wie bei gmx/web.de. Wie kann das geschehen? Hoffentlich hast Du alles im Archiv gespeichert.
patagon
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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Big Brother oder Oldoldman korrigiert gerade wunschgemäss ein von mir teilweise doppelt gepostet Posting und deshalb kurzfristig diese Störung ...

Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 22:25

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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Woran kann das liegen?

Beitrag  patagon So 27 Jun 2010, 22:27

Deine Beiträge sind weg. Meine wahrscheinlich nicht.
Hast Du ein Rechtschreibprogramm installiert und aktiviert?
Da verschwienden Beiträge schon mal. Aber rückwirkend????
Sehr eigenenartig.
patagon
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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Hoffentlich

Beitrag  patagon So 27 Jun 2010, 22:28

bald behoben.
patagon
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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Ich hab eher den Eindruck, es gibt gesperrte Links. Hab ein Posting für dich geschreiben und poste ohne Links ...

Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 22:31

Zur Urteilsfindung reicht der 'hohle Bauch' ...

patagon, S. 18, 09:57 h:

Das Gericht muß die Schuld beweisen. Nicht der Beschuldigte muß seine Unschuld beweisen. Ob das andersherum u. U. besser wäre, steht nicht zur Diskussion.
Die Rechtssprechung in der bundesdeutschen Schauspieldemokratie ist von dem Grundsatz alter römischer Rechtssprechung: In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten) meilenweit entfernt. Häufig gilt: im Zweifel immer für die Karriere der Träger der schwarzen Roben:
Wikipedia - In dubio pro reo:

Der Grundsatz In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.

Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang. In Österreich hingegen ist das durch Art. 6 II EMRK im Verfassungsrang stehende Prinzip auch direkt in § 259 Abs. 3 StPO umgesetzt.

...

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Der Satz sagt dem Richter nicht, wann er Zweifel haben muss, sondern nur, wie er zu entscheiden hat, wenn er Zweifel hat. Der Richter muss von mehreren möglichen Schlussfolgerungen aus der Beweisaufnahme nicht die dem Angeklagten günstigste wählen, da der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, das heißt, dass das Gericht jedem einzelnen Beweis frei eine Bedeutung zumessen darf. Wenn das Gericht von einer dem Angeklagten ungünstigeren Schlussfolgerung überzeugt ist, darf und muss es vielmehr diese der Urteilsfindung zu Grunde legen. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.

Bevor das Gericht einen Angeklagten nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freispricht, muss es von Amts wegen den Sachverhalt aufklären und, auch ohne Beweisanträge, alle in Betracht kommenden Beweismittel ausschöpfen (Grundsatz der Amtsermittlung, § 244 Abs. 2 StPO). In der Revision führt die Verletzung des Zweifelssatzes bereits auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung. Die Verletzung des Zweifelssatzes muss nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist dann und nur dann verletzt, wenn sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei zwei Angeklagten, die eine Tat gemeinsam begangen haben, bei denen aber nicht festzustellen ist, wessen Idee die Tat war, im Urteil ausgeführt wird: „Da das Gericht nicht klären konnte, wessen Idee die Tat war, geht es davon aus, dass die Angeklagten die Idee gemeinsam hatten“ (der Zweifelssatz gebietet, zu Gunsten beider Angeklagter jeweils davon auszugehen, dass sie nicht die Idee hatten), oder wenn das Gericht dem Urteil Schätzungen statt konkreter Feststellungen zu Grunde legt.

Der Zweifelssatz findet keine Anwendung auf Rechtsfragen. Ob und inwieweit er auf Prozessvoraussetzungen anzuwenden ist, ist umstritten.

http://de.wikipedia.org/wiki/In_dubio_pro_reo
Vgl. Demokritxyz Postings, ...
Interview mit Sabine Rückert im WDR-"Kölner Treff" am 02.02.2007: ...ein Interview mit einem erschreckenden Beispiel über den Zustand der Justiz im Jahre 2007. Richter, Staatsanwälte, Anwälte und anderer Justizbehördenmitarbeiter vertuschen lieber einen Justizirrtum, und lassen nachweislich unschuldige Mitbürger im Gefängnis, um eigene Justiz-Fehler nicht offen legen zu müssen.

Sabine Rückert spricht auch von einem dringenden Verdacht der Rechtsbeugung durch die Justiz. Leider nachweislich kein Einzelfall. Mehr zum Fall.

http://www.solarresearch.org/unrechtimnamendesvolkes.htm
http://www.richterdatenbank.net/gutachterdatenbank/GutachterReportagen/171.html
n-tv, Video, 21.06.2010 Kommt Kachelmann frei? Fall wird zum Duell der Gutachter

http://www.n-tv.de/mediathek/videos/panorama/Fall-wird-zum-Duell-der-Gutachter-article932527.html

Anm.: Wer ist der Justizprecher(?) in dem Video
juliblog, 24.03.2010:

"Wenn das Gericht von der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist, wird er verurteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er auch tatsächlich schuldig ist."

„Am kuriostesten finde ich die Behauptung, bei Kachelmann würde dringender Verdacht der Fluchtgefahr bestehen. Scheinbar laufen in den Fernsehern der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes nur Sender wie 'Geile Stuten TV' oder 'Ruf mich an! - TV'. Würden sie einmal das öffentlich-rechtliche ARD sehen, würden sie wissen, dass Kachelmann eine renommierte Größe im deutschen Fernsehen ist. Er sollte intelligent genug sein, um zu wissen, dass es besser ist, vor Gericht seine Unschuld zu beweisen (wenn er unschuldig ist).“

„In einem Staat aber, in dem Angeklagte auch ohne das Vorliegen von Beweisen verurteilt werden, darf man nicht darauf vertrauen, dass nur Schuldige hinter Gitter wandern. Deutschland zeigt gern mit dem Finger auf die Vereinigten Staaten. Besser sollte man erst einmal vor der eigenen Haustür kehren.“

http://www.juliblog.de/blog/joerg-kachelmann-und-die-deutsche-justiz
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Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 22:45

patagon, S. 18, 09:57 h:

Das Gericht muß die Schuld beweisen. Nicht der Beschuldigte muß seine Unschuld beweisen. Ob das andersherum u. U. besser wäre, steht nicht zur Diskussion.
Die Rechtssprechung in der bundesdeutschen Schauspieldemokratie ist von dem Grundsatz alter römischer Rechtssprechung: In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten) meilenweit entfernt. Häufig gilt: im Zweifel immer für die Karriere der Träger der schwarzen Roben:
Wikipedia - In dubio pro reo:

Der Grundsatz In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.

Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang. In Österreich hingegen ist das durch Art. 6 II EMRK im Verfassungsrang stehende Prinzip auch direkt in § 259 Abs. 3 StPO umgesetzt.

...

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Der Satz sagt dem Richter nicht, wann er Zweifel haben muss, sondern nur, wie er zu entscheiden hat, wenn er Zweifel hat. Der Richter muss von mehreren möglichen Schlussfolgerungen aus der Beweisaufnahme nicht die dem Angeklagten günstigste wählen, da der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, das heißt, dass das Gericht jedem einzelnen Beweis frei eine Bedeutung zumessen darf. Wenn das Gericht von einer dem Angeklagten ungünstigeren Schlussfolgerung überzeugt ist, darf und muss es vielmehr diese der Urteilsfindung zu Grunde legen. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.

Bevor das Gericht einen Angeklagten nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freispricht, muss es von Amts wegen den Sachverhalt aufklären und, auch ohne Beweisanträge, alle in Betracht kommenden Beweismittel ausschöpfen (Grundsatz der Amtsermittlung, § 244 Abs. 2 StPO). In der Revision führt die Verletzung des Zweifelssatzes bereits auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung. Die Verletzung des Zweifelssatzes muss nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist dann und nur dann verletzt, wenn sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei zwei Angeklagten, die eine Tat gemeinsam begangen haben, bei denen aber nicht festzustellen ist, wessen Idee die Tat war, im Urteil ausgeführt wird: „Da das Gericht nicht klären konnte, wessen Idee die Tat war, geht es davon aus, dass die Angeklagten die Idee gemeinsam hatten“ (der Zweifelssatz gebietet, zu Gunsten beider Angeklagter jeweils davon auszugehen, dass sie nicht die Idee hatten), oder wenn das Gericht dem Urteil Schätzungen statt konkreter Feststellungen zu Grunde legt.

Der Zweifelssatz findet keine Anwendung auf Rechtsfragen. Ob und inwieweit er auf Prozessvoraussetzungen anzuwenden ist, ist umstritten.

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Interview mit Sabine Rückert im WDR-"Kölner Treff" am 02.02.2007: ...ein Interview mit einem erschreckenden Beispiel über den Zustand der Justiz im Jahre 2007. Richter, Staatsanwälte, Anwälte und anderer Justizbehördenmitarbeiter vertuschen lieber einen Justizirrtum, und lassen nachweislich unschuldige Mitbürger im Gefängnis, um eigene Justiz-Fehler nicht offen legen zu müssen.

Sabine Rückert spricht auch von einem dringenden Verdacht der Rechtsbeugung durch die Justiz. Leider nachweislich kein Einzelfall. Mehr zum Fall.

http://www.solarresearch.org/unrechtimnamendesvolkes.htm
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http://www.n-tv.de/mediathek/videos/panorama/Fall-wird-zum-Duell-der-Gutachter-article932527.html

Anm.: Wer ist der Justizprecher(?) in dem Video
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"Wenn das Gericht von der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist, wird er verurteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er auch tatsächlich schuldig ist."

„Am kuriostesten finde ich die Behauptung, bei Kachelmann würde dringender Verdacht der Fluchtgefahr bestehen. Scheinbar laufen in den Fernsehern der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes nur Sender wie 'Geile Stuten TV' oder 'Ruf mich an! - TV'. Würden sie einmal das öffentlich-rechtliche ARD sehen, würden sie wissen, dass Kachelmann eine renommierte Größe im deutschen Fernsehen ist. Er sollte intelligent genug sein, um zu wissen, dass es besser ist, vor Gericht seine Unschuld zu beweisen (wenn er unschuldig ist).“

„In einem Staat aber, in dem Angeklagte auch ohne das Vorliegen von Beweisen verurteilt werden, darf man nicht darauf vertrauen, dass nur Schuldige hinter Gitter wandern. Deutschland zeigt gern mit dem Finger auf die Vereinigten Staaten. Besser sollte man erst einmal vor der eigenen Haustür kehren.“

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Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 22:47

Wikipedia - In dubio pro reo:

Der Grundsatz In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.

Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang. In Österreich hingegen ist das durch Art. 6 II EMRK im Verfassungsrang stehende Prinzip auch direkt in § 259 Abs. 3 StPO umgesetzt.

...

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Der Satz sagt dem Richter nicht, wann er Zweifel haben muss, sondern nur, wie er zu entscheiden hat, wenn er Zweifel hat. Der Richter muss von mehreren möglichen Schlussfolgerungen aus der Beweisaufnahme nicht die dem Angeklagten günstigste wählen, da der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, das heißt, dass das Gericht jedem einzelnen Beweis frei eine Bedeutung zumessen darf. Wenn das Gericht von einer dem Angeklagten ungünstigeren Schlussfolgerung überzeugt ist, darf und muss es vielmehr diese der Urteilsfindung zu Grunde legen. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.

Bevor das Gericht einen Angeklagten nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freispricht, muss es von Amts wegen den Sachverhalt aufklären und, auch ohne Beweisanträge, alle in Betracht kommenden Beweismittel ausschöpfen (Grundsatz der Amtsermittlung, § 244 Abs. 2 StPO). In der Revision führt die Verletzung des Zweifelssatzes bereits auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung. Die Verletzung des Zweifelssatzes muss nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist dann und nur dann verletzt, wenn sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei zwei Angeklagten, die eine Tat gemeinsam begangen haben, bei denen aber nicht festzustellen ist, wessen Idee die Tat war, im Urteil ausgeführt wird: „Da das Gericht nicht klären konnte, wessen Idee die Tat war, geht es davon aus, dass die Angeklagten die Idee gemeinsam hatten“ (der Zweifelssatz gebietet, zu Gunsten beider Angeklagter jeweils davon auszugehen, dass sie nicht die Idee hatten), oder wenn das Gericht dem Urteil Schätzungen statt konkreter Feststellungen zu Grunde legt.

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Beitrag  Oldoldman So 27 Jun 2010, 22:50

Ja, Demo hat Recht und es ist wirklich so, daß seine gesamten Beiträge offenbar unkenntlich gemacht wurden.

Es liegt eine "Mißbrauchsmeldung in Bearbeitung" vor. So wird es dem Admin angezeigt. Keine Information darüber, wer aus welchen Gründen einen Mißbrauch behauptet. Daher auch keine Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Sehr geehrte Damen und Herren von forumieren.com:
dieses o. g. Verhalten ist nicht akzeptabel. Trotz des in den AGB vorbehaltenen Rechtes, Beiträge oder User kommentarlos zu sperren - die Wirksamkeit solcher AGB's gegenüber Verbrauchern ist ohnehin mehr als fraglich - besteht als vertragliche Nebenpflicht, die Verpflichtung Ihrerseits, den Admin / Besitzer des Forums über erhobene Vorwürfe zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies fordere ich hier öffentlich ein.
Alles andere ist Willür und Zensur.
Oder sollte Sie bereits im Besitze des Dienstausweises von Stasi 2.0 sein?

Ich erwarte umgehend Ihre Stellungnahme unter Angabe einer ordentlichen Mail-Adresse und "ladungsfähigen Anschrift"


Ich halte Euch auf dem Laufenden.
Oldoldman
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Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 22:52

Zur Urteilsfindung reicht der 'hohle Bauch' ...

patagon, S. 18, 09:57 h:

Das Gericht muß die Schuld beweisen. Nicht der Beschuldigte muß seine Unschuld beweisen. Ob das andersherum u. U. besser wäre, steht nicht zur Diskussion.
Die Rechtssprechung in der bundesdeutschen Schauspieldemokratie ist von dem Grundsatz alter römischer Rechtssprechung: In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten) meilenweit entfernt. Häufig gilt: im Zweifel immer für die Karriere der Träger der schwarzen Roben:
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Der Grundsatz In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.

Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang. In Österreich hingegen ist das durch Art. 6 II EMRK im Verfassungsrang stehende Prinzip auch direkt in § 259 Abs. 3 StPO umgesetzt.

...

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Der Satz sagt dem Richter nicht, wann er Zweifel haben muss, sondern nur, wie er zu entscheiden hat, wenn er Zweifel hat. Der Richter muss von mehreren möglichen Schlussfolgerungen aus der Beweisaufnahme nicht die dem Angeklagten günstigste wählen, da der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, das heißt, dass das Gericht jedem einzelnen Beweis frei eine Bedeutung zumessen darf. Wenn das Gericht von einer dem Angeklagten ungünstigeren Schlussfolgerung überzeugt ist, darf und muss es vielmehr diese der Urteilsfindung zu Grunde legen. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.

Bevor das Gericht einen Angeklagten nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freispricht, muss es von Amts wegen den Sachverhalt aufklären und, auch ohne Beweisanträge, alle in Betracht kommenden Beweismittel ausschöpfen (Grundsatz der Amtsermittlung, § 244 Abs. 2 StPO). In der Revision führt die Verletzung des Zweifelssatzes bereits auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung. Die Verletzung des Zweifelssatzes muss nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist dann und nur dann verletzt, wenn sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei zwei Angeklagten, die eine Tat gemeinsam begangen haben, bei denen aber nicht festzustellen ist, wessen Idee die Tat war, im Urteil ausgeführt wird: „Da das Gericht nicht klären konnte, wessen Idee die Tat war, geht es davon aus, dass die Angeklagten die Idee gemeinsam hatten“ (der Zweifelssatz gebietet, zu Gunsten beider Angeklagter jeweils davon auszugehen, dass sie nicht die Idee hatten), oder wenn das Gericht dem Urteil Schätzungen statt konkreter Feststellungen zu Grunde legt.

Der Zweifelssatz findet keine Anwendung auf Rechtsfragen. Ob und inwieweit er auf Prozessvoraussetzungen anzuwenden ist, ist umstritten.

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Interview mit Sabine Rückert im WDR-"Kölner Treff" am 02.02.2007: ...ein Interview mit einem erschreckenden Beispiel über den Zustand der Justiz im Jahre 2007. Richter, Staatsanwälte, Anwälte und anderer Justizbehördenmitarbeiter vertuschen lieber einen Justizirrtum, und lassen nachweislich unschuldige Mitbürger im Gefängnis, um eigene Justiz-Fehler nicht offen legen zu müssen.

Sabine Rückert spricht auch von einem dringenden Verdacht der Rechtsbeugung durch die Justiz. Leider nachweislich kein Einzelfall. Mehr zum Fall.

http://www.solarresearch.org/unrechtimnamendesvolkes.htm
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n-tv, Video, 21.06.2010 Kommt Kachelmann frei? Fall wird zum Duell der Gutachter

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Anm.: Wer ist der Justizprecher(?) in dem Video



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Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 22:58

Wenn ich Postings von mir zitiere, wird der Inhalt des Posting nicht übertragen. Das betrifft aber auch beispielsweise im aktuellen Posting einen Link zum Blog: ***.juli*log.de

Der Fehler stellt sich mir dann so dar, dass die Vorschau schon einen leeren Inhalt zeigt. Im Klartext: wenn das Posting einen solchen Link enthält, wird das gesamte Posting (bis auf die Überschrift) gesperrt ...
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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Also Demo mitten ins Herz der Schauspieldemokraten, oder was ...?

Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 23:01

.
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Beitrag  Oldoldman So 27 Jun 2010, 23:11

http://www.juliblog.de

Und das Demo:
Wenn ich Postings von mir zitiere, wird der Inhalt des Posting nicht übertragen. Das betrifft aber auch beispielsweise im aktuellen Posting einen Link zum Blog: ***.juli*log.de

Der Fehler stellt sich mir dann so dar, dass die Vorschau schon einen leeren Inhalt zeigt. Im Klartext: wenn das Posting einen solchen Link enthält, wird das gesamte Posting (bis auf die Überschrift) gesperrt ...
vgl. https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-teil-3-t172-380.htm#10358.

Und jetzt noch ein Demo-Link:
https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-teil-3-t172-380.htm#10342
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Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 23:18

... die ich nicht posten kann.

Es sind nur einzelne Links, die erscheinen bei mir extern aufgerufen als leeres Posting - nur Überschrift.

Zum Beispiel (Ohne ?? in der Postingzählung):

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-160.htm#5??008
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