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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle

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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle

Beitrag  Andy Friend Do 13 Okt 2011, 08:36

das Eingangsposting lautete :

Offener Brief an eine verrohende Medienwelt von Heike Bayer

Du peilst es wirklich nicht,UVONDO.Nicht DAS ist das eigentliche Dilemma. DU bist hier der INTRUDER, DU bist das Problem! Mach ein anderes Thema auf. Das sieht man schon auf dem oberen "Decke". Wer Dir folgen will, kann folgen. Die die sich hier für DAS STRANGTHEMA interessieren und DAZU posten und lesen wollen, wären erleichtert. Du könntest einen REST menschlichen Anstand und so "etwas" wie Größe zeigen ... - und rübergehen. Mach einen eigenen Thread auf, wenn Du (hierzu) nichts zu sagen hast.

Jetzt aber zu einer Frau mit Größe und Charakter!
Einfach nur KLASSE! Das ist ein First-class-woman!



Und hier der direkte Vergleich:
http://www.bunte.de/newsline/joerg-kachelmann-ex-freundin-akzeptiert-freispruch_aid_27794.html

Liebe Sensationsreporter, liebe schreibende Zunft,


Ich freue mich, dass Jörg Kachelmann ein freier Mann ist. Der Freispruch ist rechtskräfig geworden vor wenigen Tagen. Ein Alptraum geht zu Ende. Meine Gedanken an machtbesessene Staatsanwälte, die das Revisionsverfahren nach dem Freispruch in den letzten Monaten anstrengten, machen mich immer noch wütend. Auf Staatskosten wollten die Anwälte des Volkes das Urteil angreifen. Hätten sie selbst in Vorkasse und wie Jörg Kachelmann für einen teuren Rechtsbeistand tief in die eigene Tasche greifen müssen, dann hätten sie sehr schnell ein Gefühl für den Rechts- Un und Irrsinn, dem sie erlegen waren, bekommen.
Als ehemalige Mitarbeiterin und einstige ARD Co-Moderatorin von Jörg Kachelmann bin auch ich jetzt frei, mich nicht mehr erklären zu müssen. Das Echo des einzigen Interviews , das ich "Bild digital" gegeben hatte, hallt immer noch nach. "Ich halte zu einem Vergewaltiger" „ ich stelle ihn zu positiv dar“ bis hin zu „ ich war eine seiner Geliebten“[...]

http://www.giessener-zeitung.de/giessen/beitrag/57396/offener-brief-an-eine-verrohende-medienwelt/



„Man kann einen Menschen nichts lehren, man kann ihm nur helfen, es in sich selbst zu entdecken.“

Galileo Galilei/B..Brecht


http://www.zitate-online.de/autor/galilei-galileo/

Noch mehr Hysterisches!
https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t477p540-fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-teil-28#47032
Beitrag Andy Friend Heute um 09:05
https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t477p540-fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-teil-28#47025

Der derzeitige Zustand ist nicht hinnehmbar. Die niedrigen Verurteilungsquoten – was wenig bekannt ist, ist der Umstand, dass sie seit 1987 von 22% auf nunmehr 14% gesunken sind – beruhen ja nicht primär auf der Unschuldsvermutung, sondern hauptsächlich auf Vergewaltigungsmythen, Geschlechterstereotypen, opferbeschuldigendem Alltagswissen,[…]
haben die Richterinnen und Richter offensichtlich noch nie Literatur zur Traumaforschung in der Hand gehabt.“



Doch und gerade! Dann haben sie die „Literatur“ dazu gleich zur Altpapiersammlung gegeben(Die Jüngeren profitieren inzwischen ja hoffentlich von der Vorerfahrung einer mit in die Irre geführten Richtergeneration und nimmt diesen Schmonzes in der Tat erst gar nicht mehr in die Hand.). Seidlers Literatur inkl. Brotdose wurde allerdings sicherlich ordnungsgemäß zurückgegeben, nachdem man selbst beim LG Mannheim einsehen musste, dass man damit den (Stellvertreter-)Krieg (gegen Herrn Kachelmann nicht gewinnen kann.

Man kann es offensichtlich für die interessegeleiteten und daher beratungsresistent erscheinenden Gener-„Wissenschaftler-/innen nicht oft genug wiedeholen (Die Hoffnung stirbt zuletzt!):
Der Verurteilungsquotient ist eben ein QUOTIENT. Da haben von Frauen unterrichtete Frauen, die es bis zu akademischen Würden geschafft haben, entweder keine Gedanken zu gemacht (machen können) – tja, oder sie sind einfach abgrundtief böse.

Der Quotient ist also ein RESULTAT aus EXPOLDIERENDEN Anzeigezahlen, die im Verhältnis zu – im Trend - leicht sinkenden Verurteiltenzahlen stehen. (Letzteres sollte eigentlich ohnehin „normal“ sein, da wir nicht nur eine sinkende Bevölkerung haben, sondern gerade die hier „statistisch“ hauptsächlich unter Generalverdacht gestellten jungen Männer in ihrer Gesamtzahl seit Jahrzehnten (durch Feminismus gewollter Geburtenrückgang bzw. erlaubte Abtreibungen) MASSIV zurückgegangen. Seit den Baby-Boomer-Jahren bis 1964 mehr als HALBIERUNG der Geburtenjahrgänge bis heute!
Wenn frau dann trotzdem behaupten will, dass die Zahl der Vergewaltigung angeblich gestiegen sei (und nicht etwa die Zahl der Anzeige als Ausdruck des Sayschen Theorems, Stichworte: Frauenhäuser und Einrichtung des Instituts der Nebenklage), müsste man das Sorgerecht subito und für alle Zukunft bei Trennung/Scheidung den Vätern ALLEIN zusprechen, da ja dann offensichtlich deutlich wurde, dass mit der weiblichen Alleinerziehung in den letzten Jahrzehnten etwas gang ganz schief gelaufen ist.

(Nur nebenbei: Nach den neusten Zahlen des Stat. Bundesamtes, die seit wenigen Tagen via. Jahrbuch „auf dem Markt“ sind, ist der Verurteilungsquotient wieder leicht auf über 13% in 2010 gestiegen (der Trend beleibt aber ungebrochen). Trotz 5,6% PLUS bei den ANZEIGE-FALLZAHLEN(!), da die Zahl der Verurteilten in 2010 auch gestiegen ist.

Da man Gender-Akademikerinnen nicht von vorneherein mangelnde Kenntnis der 4 Grundrechenarten unterstellen kann; andererseits aber sowohl die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS, BKA Wiesbaden) als auch die Zahlen zur Justiz (via Statistisches Bundesamt, ebenfalls Wiesbaden) FREI VERFÜGBAR sind, bleibt also nicht viel anderes übrig als gesteuertes bösartig-dummes Gewäsch dahinter zu vermuten. (Umgekehrt wie man immer versuchte aus ABTREIBUNGEN, also SchwangerschaftsABBRÜCHEN, „Unterbrechungen“ zu machen und stets versuchte die statistisch absolut bedeutungslose (im Chart bei über 100.000 legalisierten Tötungen/Jahr nicht mal darstellbar!) Abtreibungen wegn Vergewaltigungen in den VORDERGRUND zu spielen.)

http://rechtsanwaeldin.blogspot.com/2011/07/vergewaltigung-falsche-anschuldigung.html

Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Image003

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Es wundert im Übrigen, dass ausgerechnet eine "Ricarda", die meint im Bereich der Betreuung/Pflege ein SYSTEMISCHES Problem erkannt zu haben, dieses systemische Problem hier nicht zu erkennen vorgibt und sich ausgerechnet mit solchen Figuren wie Thauris, Ali und Die Lara gemein macht.
(Und wer sich mit Hunden schlafen legt, braucht sich nicht wundern, wenn er mit Flöhen aufwacht.)

Ein „hübsches“ Analog-Beispiel, sorry Maschera der Beitrag war „über Nacht“ so geplant (Feinfühliges, weil Persönliches, via Mail), kam gestern in Nano bzw. heute Nacht.

(Insoweit Maschera, auch wenn es in Deinem Fall nicht um die Hysteria gehen mag, gemach, gemach! – Schöpfe aus dem Zynismus eines durchökonomisierten (hier Fallabrechnung!) Gesundheitswesen zunächst mal Hoffnung…)

Als Mann, gerade als FIENFÜHLIGER Mann (Gruß an Ali, die jetzt leider nicht mehr mitlesen kann und damit die ihr gewidmeten Beiträge 665 („Ali und die Landshut“) und 666 , da dort „unten“ wo sie hin ist, (mal wieder) der Server nicht funktioniert, verpasst, könnte man ja in die Hände spucken und sich freuend ausrufen: „Jede Hysteria (Gebärmutter weniger, ist ein Beitrag zu weniger Hysterie, mehr (Welt-)Frieden.“
Insoweit müsste die „Dunkelziffer“ (die man gar nicht hoch genug (ein)schätzen kann, reduziert werden: Die Zahl der Totaloperationen (3.300 EURO) muss steigen (!), schon um des lieben (Inneren) Friedens in Deutschland.
Aber schon hören wir die Pharma-Industrie aufheulen. Mehr Totaloperationen reduzieren den Absatz von Aspirin und Paracetamol, IKEA beklagt den Rückgang diverser Kleinteilverkäufe und bei den Regalen, Glastischen (die jetzt in Ermangelung hysterischer Anfälle länger halten…).


Die Gebärmutter hätte oft bleiben können
Gynäkologe: nicht jede Krebs-Operation ist nötig
"Die Hälfte der Entfernungen der Gebärmutter könnte mit einfacheren Mitteln verhindert werden", sagt der Gynäkologe Thomas Haßkamp.
Wirklich notwendig sei ein radikaler Schnitt nur selten, etwa bei Krebs. "In unserem Kulturkreis gilt die Gebärmutter vor allem als Fruchtbarkeitsorgan", sagt die Gynäkologin und Autorin Barbara Ehret. Deshalb herrsche unter Ärzten oft die Ansicht, dass eine Frau über 40 sie nicht mehr brauche. Es gelte oft das Motto: Wo nichts ist, kann auch kein Krebs entstehen.[…]

http://www.3sat.de/page/?source=/nano/medizin/157471/index.html

Tja, und nun zurück (obwohl wir nie so weit weg vom Thema waren, wie Demo, Uvondo et al.).
Es dürfte jedem systemisch und logisch denkenden Menschen (!) klar sein, dass eine UNGEBREMSTE Zulassung (anders bei Hausärzten bzw. schon beim Medizinstudium durch NC) von Anwälten auf inzwischen weit über 150.000 bei gleichzeitigem Bevölkerungsrückgang, Rückgang der allgemeinen Kriminalitätsrate (indizierter „Weißer-Ring“-Bedeutungsschwund), Rückgang der Familien (bei gleichzeitigem Anstieg von FACHanwält(inn)en für FAMILIENrecht irgendwo auch das Saysche Theorem zuschlägt. Es wundert da auch nicht, dass es häufig zu einer „zufällen“ Kopplung von Sorgrechts-/Umgangsrechts-/Unterhaltsverfahren bei (so genannten „hochstrittigen“ Trennungen – gibt’s eigene outgesourcte ministerielle Studien zu) gleichzeitigem Sexualverfahren kommt. Und diese Sexualverfahren genauso zufällig meist spätestens dann im Sande verlaufen (sind), wenn die Sorgrechtsfrage geregelt ist… Honi soit …
Es wundert da auch nicht, dass Prozesse mit NK-Vertretung länger dauernd, mehr Sitzungstage haben und auch sonst aufwändiger sind. Die (mindestens staatliche) Finanzierung ist ja von vorneherein, also auch bei von vorneherein „sehbarer Aussichtslosigkeit“!

So wie Amerika auf seiner Immobilienblase gesessen hat, Griechenland sich seine Blase fremdfinanzieren ließ, sitzen wir in Deutschland auf einer bereits gigantischen steuer- und parafiskalischen Gender-„Wissenschafts“blase, die abgesehen von dem hunderttausendfachen Leid, das diese Unbelehrbaren Schwarzer-Apologetinnen (siehe Claudia D./JK - aber jedes Jahr TAUSENDE NICHT VERURTEILTE Angezeigte in der ganzen Republik!)

Freiburg: SMS lässt Lügengebäude einer Frau einstürzen ...
27. Juni 2009 – 21-jährige bezichtigte ihren Freund der Vergewaltigung.
www.badische-zeitung.de/.../sms-laesst-luegengebaeude-einer-frau-einstuerzen--16495880.html - Ähnliche Seiten

http://www.jurablogs.com/de/go/kachelmann-et-al-enthuellung-falsche-anschuldigungen-falsche-preise

schaffen, auch einen gigantischen volkswirtschaftlichen Schaden (bereits) angerichtet hat und auch noch anrichten wird.



BTW: zu Ali

Siehst Du, GW, soviel zur Notwenigkeit dre schwarzen Pädagogik:

Auf Partnerebene gesehen, macht diese Dummschwätzerin Ali, die sich aber für besonders schlau hält, nur eines deutlich.

Gerade sie - die bösartig Uneinsichtige und/oder Masochistische! - wundert sich dann sicherlich auch noch scheinheilig, warum manchen Männern dann irgendwann die Hand ausrutscht.

Und wenn sie dann auf eine milde RichterIN treffen, die mit dem Angeklagten dealt: Wenn sie es zugeben, dürfen sie im Gericht gelich nochmal!
;-)
Jede Menge, aber die sind lange nicht so gefährlich wie die vermeintlich Intellektuellen, die mit bösartiger Intelligenz und ihren z.T. faschistoiden und kranken Gedanken andere, oft auch Unbedarfte, blenden.......

Nein, nein!

Es geht schon voll in Ordnung, wenn so jemand, der sich nicht selbst im Griff und sich unter Kontrolle hat, aus dem aktiven Flugdienst raus ist... .

Und, GW, ich gehe nach dem, was Ali offenbart hat, was sie nicht versteht/verstehen will, davon aus, dass sie auch den Begriff "Stockholm-Syndrom" nicht verstanden hat.

Wenn auch sie -sicherlich !- auch da vom Gegenteil überzeugt sein wird.

Nachlieferung:




Für DEMO:

Jedes Angebot schafft sich seine Nachfrage selbst.[3]

http://de.wikipedia.org/wiki/Saysches_Theorem

____________
Anmerkung:

Wegen der Folgeteile siehe u. a. hier:

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t509-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsen-falle-teil-2


Oldoldman
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty Ein bisschen "Rechtsphilosophie" nach Michel Foucault

Beitrag  Gast_0009 Mo 24 Okt 2011, 23:07

Vielleicht ist es auch eher Politische Philosophie? Aber, Foucault will u.a. aufzeigen, dass Recht und Macht historisch seit langem auch als unzertrennbare Einheiten gedacht wurden. Das Recht ist aus Machtkämpfen entstanden und Machtkämpfe wüten innerhalb und unterhalb des Rechts weiter.

Können die Begriffe, die sich von dem herleiten, was man im 18. Jahrhundert die Kriegskunst nannte, die Begriffe, die von der „Kriegskunst“, von der „Strategie“, von der „Taktik“ herrühren – können sie selber ein taugliches Instrumentarium für die Analyse der Machtbeziehungen bilden? Man kann sich fragen, ob die militärischen Institutionen und überhaupt die Verfahren, die eingesetzt werden, um den Krieg zu führen, ob also die militärischen Einrichtungen und die sie umgebenden Praktiken mittelbar oder unmittelbar den Kern der politischen Institutionen ausmachen.

Die erste Frage, der ich in diesem Jahr nachgehen möchte, ist folgende: wie, seit wann und warum hat man angefangen wahrzunehmen oder sich vorzustellen, dass es der Krieg ist, der unterhalb und innerhalb der politischen Beziehungen funktioniert? Seit wann, auf welche Weise, aus welchem Grund hat man gedacht, dass so etwas wie ein ununterbrochener Kampf den Frieden durchzieht und dass also die zivile Ordnung im Grunde und in ihren wesentlichen Mechanismen eine Schlachtordnung ist? Wer ist auf die Idee gekommen, dass die Zivilordnung eine Schlachtordnung ist? Wer hat den Krieg im Filigran des Friedens wahrgenommen? Wer hat im Lärm und im Wirrwarr des Krieges, wer hat im Schlamm der Schlachten das Erkenntnisprinzip der Ordnung, des Staates und seiner Institutionen gesucht? Man kann die Frage auch so stellen – und so habe ich sie mir selbst gestellt: wer hat die Idee gehabt, den Grundsatz von Clausewitz umzudrehen, wer hat die Idee gehabt zu sagen: es mag sein, dass der Krieg die mit anderen Mitteln geführte Politik ist – aber ist nicht die Politik selber der Krieg, der mit anderen Mitteln geführt wird?
(…)

Es gibt in dieser vor Clausewitz existierenden These ein Paradox. Etwas vergröbernd kann man sagen, dass mit der Entwicklung, mit dem Anwachsen der Staaten im Mittelalter und an der Schweller der Neuzeit die Einrichtungen und die Praktiken des Krieges eine sehr charakteristische und sichtbare Wendung genommen haben, die man so beschreiben kann: die Kriegshandlungen und –anstalten haben sich mehr und mehr in den Händen einer Zentralmacht konzentriert, so dass man de facto und de jure nur noch die Staatsmächte Kriege anzetteln und Kriegsmittel einsetzen konnten. Also eine Verstaatlichung des Kriegs. In der Folge verschwand aus dem Gesellschaftskörper, aus den Verhältnissen zwischen den Gruppen, das, was man den Alltagskrieg nennen könnte, was man den Privatkrieg nannte. Mehr und mehr gibt es Kriege nur noch an den Grenzen, an den äusseren Grenzen der grossen Staatseinheiten – als tatsächliches oder drohendes Gewaltverhältnis zwischen Staaten. Nach und nach wurde der Gesellschaftskörper von den kriegerischen Beziehungen gesäubert, die ihn durch das Mittelalter hindurch durchzogen hatten. Durch diese Verstaatlichung, die ihn an die Grenzen des Staates drängte, wurde der Krieg zum professionellen und technischen Monopol eines sorgfältig definierten und kontrollierten Militärapparates: Entstehung der Armee als Institution, die als solche im Mittelalter nicht existiert hat. Erst am Ende des Mittelalters entsteht der Staat, der mit einer Militärinstitution ausgestattet ist. Die Militärinstitution setzt sich sozusagen an die Stelle einer alltäglichen und allgegenwärtigen Kriegspraktik. (…)

Wo liegt nun das Paradox? Das Paradox ist, dass während oder nach dieser Transformation, die den Krieg einerseits zentralisiert und andererseits an die Grenzen der Staaten verdrängt hat, ein bestimmter Diskurs aufgetaucht ist, ein neuartiger Diskurs. Neuartig, weil er, glaube ich, der erste historisch-politische Diskurs über die Gesellschaft ist, der sich von der bislang gepflogenen philosophisch-juridischen Redensart deutlich unterscheidet. Dieser historisch-politische Diskurs, der nun auftaucht, ist gleichzeitig ein Diskurs über den Krieg, über den Krieg als dauernde soziale Beziehung, den Krieg als unauflöslichen Grund aller Machtverhältnisse und –einrichtungen. Das Geburtsdatum dieser historisch-politischen Rede über den Krieg als Boden der Gesellschaftsbeziehungen – wann ist es anzusetzen? Symptomatischerweise taucht dieser Diskurs, glaube ich, nach dem Ende der Bürger- und Religionskriege des 16. Jahrhunderts auf.
(…)

Was sagt diese Rede? Im Gegensatz zur philosophisch-juridischen Theorie sagt sie: die politische Macht fängt nicht dann an, wenn der Krieg aufhört. Die rechtliche Organisation der Macht, die Struktur der Staaten, die Monarchien, der Gesellschaften hat ihr Prinzip nicht dort, wo der Lärm der Waffen verstummt. Der Krieg ist nicht zu Ende. Zunächst hat er die Geburt der Staaten geleitet. Das Recht, der Frieden, die Rechte sind im Blut und im Schlamm der Schlachten geboren worden. Darunter sind nicht ideale Schlachten zu verstehen, nicht solche Rivalitäten, wie sie von Philosophen oder Juristen erdacht werden. (…) Das Gesetz entsteht aus wirklichen Schlachten, aus Siegen, aus Eroberungen mit ihren Schandtaten und ihren Schreckenshelden. Das Gesetz geht aus verbrannten Städten und verwüsteten Ländern hervor.…

Aber das heisst nicht, dass die Gesellschaft, das Gesetz, der Staat gleichsam der Waffenstillstand in diesen Kriegen ist, die endgültige Besiegelung der Siege. Das Gesetz ist nicht Befriedung. Unter dem Gesetz geht der Krieg weiter, er wütet weiter innerhalb aller Machtmechanismen, auch der geregeltsten.
" (Foucault, Michel 1986: Vom Licht des Kriegs zur Geburt der Geschichte, Berlin, S. 7 ff.)
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty Fundstück aus dem Jahre 1985

Beitrag  Oldoldman Di 25 Okt 2011, 01:10

Nicht nur Chomsky kann (über-)lange Texte fremder Autoren posten. Ich habe aus alten Zeiten noch etwas gefunden:
Die Vorschrift ist durch Art. 19 Nr 188 EGStGB neu gefaßt worden. Durch diese Neufassung ist 1. V. m. § 11 Nr 3 die nach dem bisherigen Recht strittige Frage, ob auch ehrenamtliche Richter taugliche Täter der Rechtsbeugung sein können (vgl. dazu Herdegen LK°, Rn 2 m. w. N), in bejahendem Sinne entschieden worden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber dadurch, daß er das noch in dem ursprünglichen Entwurf (vgl. BTDrS 7/550, 32) vorgesehene Erfordernis eines absichtlichen oder wissentlichen Handelns nicht in die Neufassung übernommen hat, seinen Willen dahin zum Ausdruck gebracht, daß die Rechtsbeugung auch mit bedingtem Vorsatz begangen werden kann (vgl. dazu BTDrS 7/1261, 22).
[...]
Die Funktion des Merkmals „zugunsten oder zum Nachteil einer Partei“ beschränkt sich vielmehr darauf, die Strafbarkeit auf die gravierenden, weil folgenreichen Fälle der Rechtsbeugung zu beschränken. Primäre Aufgabe des § 336 ist es daher, die Herrschaft des Rechts, die Geltung der Rechtsordnung bei der Leitung und Entscheidung von Rechtssachen, d. h. bei leder autoritativen Rechtsanwendung, sicherzustellen (Oppenheim, 42f; Bemmann GA 1969, 67; Rudolphi ZStW 82 (1970), 627; Schmidt- Speicher aaO, 65ff). Schutzgut der Rechtsbeugung ist damit die Funktion des Rechts, eine gerechte Ordnung des gesellschaftlichen Lebens zu schaffen.
[...]
Das Wesen der Rechtsbeugung besteht nämlich nicht nur in der schlichten Vereitelung dieser Funktion des Rechts in einem konkreten Fall — dies kann auch durch jede andere rechtswidrige Tat erfolgen —‚ sondern zugleich in dem Mißbrauch des dem Richter übertragenen Amtes, d. h. der ihm zugewiesenen Aufgabe zu einer autoritativen Gestaltung und Ordnung der sozialen Wirklichkeit nach Maßstäben, die zwar nicht Recht sind, aber als Recht ausgegeben werden.
[..]
Rechtssache ist ein bestimmtes Verfahren daher stets in seiner Gesamtheit. Daraus folgt z. B., daß in Strafsachen nicht nur das Hauptverfahren, sondern auch das Zwischenverfahren und das von dem Staatsanwalt geleitete Ermittlungsverfahren von § 336 erfaßt wird (RGSt 69, 213; BGHSt 12, 192f; BGH MDR 1984, 768; OLG Köln GA 1975, 341; Dreher-Tröndle, Rn 4; Spendel LK, Rn 19. 30).
[...]
Der Täter muß das Recht beugen, d. h. das geltende Recht unrichtig anwenden
(Schönke-Schröder-Cramer. Rn 5 a; Spendel LK, Rn 54; verfehlt BGH MDR 1984, 769 für eine normative Einschränkung, deren Gehalt völlig im Dunkeln bleibt).

Dies kann sowohl durch Handlungen als auch durch Unterlassungen erfolgen. Durch das Unterlassen rechtlich gebotener (OLG Köln GA 1975, 341) Handlungen beugt z. B. das Recht, wer ein für verfassungswidrig gehaltenes Gesetz nicht gem. Art. 100 GG dem BVerIG voriegt (Herdegen LK Rn 10; Schönke-Schröder-Cramer, Rn 4), sachgemäße Fragen nicht stellt (RGSt 57, 35; 69, 216) oder dem Beschuldigten in gesetzwidriger Weise einen Verteidiger vorenthält (BGHSt 10, 298).
[...]
Umstritten ist jedoch, ob das Wesen der Rechtsbeugung objektiv, subjektiv oder unter Rückgriff auf die richterlichen Pflichten zu bestimmen ist. Während die herrschende objektive Theorie das Wesen der Rechtsbeugung darin erblickt, daß der Richter mit seiner Entscheidung sich nicht mehr im Rahmen des objektiv Vertretbaren bewegt (Bemmann GA 1969, 65ff; Dreher-Tröndle, Rn 5; Heinitz aaO, 16f; Schönke-Schröder
Cramer, Rn 5a; Seebode aaO, 13ff, 25; Spendel, Radbruch-Gedächtnisschr., 315f u.
LK, Rn 41; vgl. a. BGH MDR 1952, 693f; BGHSt 10, 300), ist nach der subjektiven
Theorie eine Rechtsbeugung nur dann gegeben, wenn der Richter etwas, was seiner
Überzeugung nach nicht der Wahrheit oder dem Recht entspricht, als Wahrheit oder
Recht seiner Entscheidung zugrunde legt (Oppenheim, 87ff, 226; v. Weber NJW
1950, 272f; Sarstedt, Heinitz-Festschr., 427).
[...]
Das Entscheidende der Rechtsbeugung ist daher mit der sog. Pflichtverletzungslehre darin zu erblicken, daß der Richter bei der Sachverhaltsfeststellung, der Rechtsanwendung oder der Ermessensausübung die ihm als Richter obliegenden Pflichten verletzt (so Rudolphi ZStW 82 (1970), 627ff; zust. Herdegen LK9, Rn 4ff; Geppert jura 1981, 80; Otto, Grundkurs BT, 489; Schmidt-Speicher aaO, 80; Wagner, Amtsverbrechen, 195ff; vgl. a. Schreiber GA 1972, 19Sf). Im einzelnen ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:

(1) Weicht der Richter mit seiner Entscheidung von einem in seinem Aussagegehalt eindeutigen Rechtssatz ab, so liegt darin stets eine Rechtsbeugung.
[...]
Wenn und soweit eine Rechtsnorm mehrdeutig ist, so liegt eine Rechtsbeugung zunächst objektiv dann vor, wenn die Entscheidung des Richters sich nicht mehr im Rahmen des „noch Vertretbaren“ hält (vgl. dazu z. B. Bemmann CA 1969, 69; Dreher-Tröndle, Rn 5; Spendel, Heinitz-Festschr., 450,452). Doch ist in diesen Fällen im Gegensatz zur objektiven Theorie eine Rechtsbeugung auch dann noch zu bejahen, wenn der Richter zwar objektiv sich mit seiner Entscheidung noch im Rahmen des Vertretbaren hält, sie jedoch unter Verletzung seiner richterlichen Pflichten aus sachfremden Erwägungen heraus getroffen hat (vgl. dazu Rudolphi ZStW 82 (1970), 614ff, 630; ebenso Herdegen LK Rn 6; Wagner, Amtsverbrechen, 205ff).

(2) Eine Rechtsbeugung durch Verfälschung des Sachverhalts liegt immer dann vor, wenn der Täter bei der Feststellung des Sachverhalts die sich für ihn aus der jeweiligen Verfahrensordnung ergebenden Pflichten verletzt hat. Der Richter kann daher das Recht sowohl dadurch beugen, daß er entgegen dem Verfahrensrecht bestimmte Beweise erhebt und verwertet bzw. nicht erhebt oder nicht verwertet, als auch durch eine pflichtwidrige. d. h. den Rahmen des Vertretbaren überschreitende oder aus sachfremden Erwägungen erfolgende Beweiswürdigung (vgl. dazu Rudolphi ZStW 82 (1970),621,631; ebenso Herdegen LK Rn 7; Wagner, Amtsverbrechen 2031; s. a. BGH N)W 1971, 573; Spendel LK, Rn 56).

(3) Hat der Richter eine Ermessensentscheidung zutreffen, so beugt er das Recht, wenn er den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschreitet oder sich bei der Ausübung seines Ermessens von sachfremden Erwägungen leiten lässt (so a. die h M: [...]
Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus. Der Täter muß daher vor allem erkennen, daß er bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache das geltende Recht falsch anwendet, d. h. seine Entscheidung nicht methodengerecht aus dem geltenden Recht gewinnt.
[...]
Dagegen wird der Rechtsbeugungsvorsatz nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Täter glaubt, seine Entscheidung sei gerecht, sofern er nur weiß, daß sie mit dem geltenden Recht nicht übereinstimmt. Vorsätzlich handelt der Täter daher auch dann, wenn er weiß, daß die seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsüberzeugung auf Erwägungen beruht, die von der geltenden Rechtsordnung nicht anerkannt sind (Hirsch ZStW 82 (1970), 431; Spendel LK, Rn 87; Schmidt-Speicher aaO, 108ff; Rudolphi ZStW 82 (1970), 629). In Betracht kommt in diesen Fällen nur ein Verbotsirrtum.
[...]
Quelle: Rudolphi in Systematischer Kommentar zum StGB Band II § 336, Stand 1985 (Print)
Anm.: der seinerzeitige § 336 - Rechtsbeugung ist der heutige § 339 - Rechtsbeugung und ist im Wortlaut unverändert geblieben.

Nun war Rudolphi überwiegend kein Vertreter der "herrschenden Meinung", aber vielleicht macht es ja mal Sinn, diese Messlatte nach Mannheim (oder auch nach Anderenorts) zu tragen...
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty Eigentlich schade, dass ...

Beitrag  Andy Friend Di 25 Okt 2011, 01:17

es Bielefeld ja gar nicht gibt... sonst hätte ich das ja jetzt fast geglaubt. Klingt irgendwie nach Maria Laach 2.0 ...
http://blog.menschenundrechte.de/2011/02/04/tagung-in-maria-laach-zum-thema-opferorientierung-im-strafrecht/


Das geht ja auch gar nicht ... denn wenn Schwenn wirklich in einem Raum, ja an einem Tisch mit dieser Krahé saß, würde die doch nicht mehr weiter mit ihrer Tingel-Tangel-"Mythos"-Show "... aber die Zahl der Strafanzeigen nach einer Vergewaltigung und ebenso die Anzahl der Verurteilungen rückläufig sind.“ ) und der Behauptung von den rückläufigen Anzeigezahlen durch die Lande ziehen (Mainz
http://www.frauennotruf-mainz.de/_downloads/vortrag-barbara-krahe.pdf. Oder haben die sich irgendwie verpaßt?

(Und BGH-Fischer soll auch da gewesen sein .. Wieso hat man da eigentlich medial sonst nichts mitbekommen? Bielefeld!...))
Vielleicht sollte man der Frau mal ins deutsche Outback nach Potsdam schreiben.
Wenn es schon in dem Ersatz-Dresden, dem Elb-Florenz-2.0, dem überbauten Nahe-Tal der Ahnungslosen keinen Internet-Empfang zu geben scheint, um das Mythbuster-Geschwätz von ihr und einen dolus eventualis live zu überprüfen, dann wird es doch irgendeine Möglichkeit geben, die gute Frau Professorin zu "erreichen"?!?!?
http://www.bbaw.de/bbaw/Mitglieder/MitgliedDetails?mitgliedsid=302

... Idar-Oberstein).
http://www.rhein-zeitung.de/regionales/nahe_artikel,-Nur-15-Prozent-der-Vergewaltiger-sind-Fremdtaeter-Professorin-raeumte-mit-Mythen-auf-_arid,323560.html


Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts
Zwischenbilanz nach einem Vierteljahrhundert
opferorientierter Strafrechtspolitik in Deutschland

14. - 15. September 2011
Wissenschaftliche Leitung:
Prof. Dr. Stephan Barton, Prof. Dr. Ralf Kölbel (Bielefeld)
Aktualisiertes Programm:
Mittwoch, 14. September 2011
10.00 Uhr – 10.30 Uhr: Begrüßung durch die Geschäftsführerin des ZiF, Dr. Britta Padberg
Eröffnung durch die Veranstalter
10.30 Uhr - 12.30 Uhr: Interdisziplinäre Bestandsaufnahme
Internationale Entwicklung bei der Stellung des Verletzten im Strafverfahren
Prof. Dr. Thomas Weigend, Universität zu Köln
Stand der internationalen viktimologischen Forschung
Prof. Dr. Thomas Görgen, Deutsche Hochschule der Polizei Münster
12.30 Uhr – 13.30 Uhr - Mittagspause -
13.30 Uhr - 14.30 Uhr: Interdisziplinäre Bestandsaufnahme / Fortsetzung
Der Opferschutz in der deutschen straf- und strafprozessrechtlichen Gesetzgebung
und dessen Umsetzung in der Judikatur
Dr. Wolfram Schädler, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Karlsruhe
14.30 Uhr – 18.00 Uhr: Arbeitsgruppen
AG 1: "Primäre Viktimisierung" (Schwerpunkt: Sexualstrafrecht)
AG-Leiter: Dr. Michael Lindemann, Universität Düsseldorf
Soziale Reaktionen auf primäre Viktimisierung: Zum Einfluss stereotyper Urteilsmuster
Prof. Dr. Barbara Krahé, Universität Potsdam
Polizeiliches Verhalten bei Opfern von Sexualstraftaten

Dr. Wiebke Steffen, ehem. LKA Bayern, Heiligenberg
Zur opferorientierten Reform des Sexualstrafrechts - eine juristische Analyse
Prof. Dr. Thomas Fischer, Richter am Bundesgerichtshof,
Karlsruhe
- 2 -
AG 2: AG "Sekundäre Viktimisierung"
AG-Leiterin: Dr. Silke Hüls, Universität Bielefeld
Opfer im Strafverfahren: Protektive Effekte oder sekundäre Viktimisierung?
Prof. Dr. Renate Volbert, Charité Berlin
Kriminalpolitische Instrumentalisierung der "Gefahr sekundärer Viktimisierung"?
Prof. Dr. Ralf Kölbel, Universität Bielefeld
Mediale Instrumentalisierung des Opfers für Anklage- und Verteidigungsstrategien
RA Dr. Oliver Tolmein, Hamburg

AG 3: "Tertiäre Viktimisierung"
AG-Leiterin: Prof. Dr. Barbara Blum, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Bielefeld
Bewältigung krimineller Opfererfahrung: Entwicklungsfolgen und Entwicklungsregulation
Prof. Dr. Werner Greve, Universität Hildesheim
Opferstatus, Traumatisierung und Behandlung
Prof. Dr. Dr. Andreas Maercker, Universität Zürich
Strukturelle und praktische Defizite der institutionalisierten Opferhilfe in Deutschland
RA'in Petra Ladenburger, Köln
18.00 Gemeinsames Abendessen im ZiF
Donnerstag, 15. September 2011
09.00 Uhr - 09.45 Uhr: Berichte aus den Arbeitsgruppen
09.45 Uhr - Kaffeepause -
10.00 Uhr - 12.00 Uhr: Perspektiven und Ausblicke
Internationale Perspektiven: Einflüsse der EMRK und des EU-Rechts
Dr. Stefanie Bock, Universität Göttingen, Institut für Kriminalwissenschaften
Viktimäre Strafrechtspflege: Zur Instrumentalisierung des Opfers in der viktimären
Gesellschaft
Prof. Dr. Stephan Barton, Universität Bielefeld

12.00 Uhr - 12.45 Uhr - Mittagspause -
12.45 Uhr – 15.30 Uhr: Podiumsdiskussion "Strafrechtlicher Opferschutz – weiter so?"
Moderation: RA Dr. Stefan König, Berlin
Teilnehmer der Podiumsdiskussion:
 Prof. Dr. Thomas Fischer, Richter am BGH, Karlsruhe
 Gisela Friedrichsen, Der Spiegel
 Roswitha Müller-Piepenkötter, Bundesvorsitzende des Weißen Rings, ehemalige
Justizministerin des Landes NRW
 RA Johann Schwenn, Hamburg

Ende der Tagung: 15.30 Uhr
http://www.uni-bielefeld.de/ZIF/AG/2011/09-14-Barton-Programm.pdf

Tertiäre Viktimisierung .....

Wer bietet mehr?


..........................

http://www.jura.uni-bielefeld.de/forschung/projekte/verfahrenstage/vierte_verfahrenstage/hintergrund



Hintergrund der Fragestellung: Ein Vierteljahrhundert der Opferzuwendung
1. Die Renaissance des Opfers


http://www.jura.uni-bielefeld.de/forschung/projekte/verfahrenstage/vierte_verfahrenstage/Ein_Vierteljahrhundert_der_Opferzuwendung.pdf

3. Kontroversen
So unbestreitbar es ist, dass sich Gesetzgebung, Wissenschaft, Praxis und Gesellschaft dem
Verbrechensopfer im letzten Vierteljahrhundert zugewandt haben, so kontrovers wird diese
Entwicklung diskutiert. Große Teile der Rechtswissenschaft begleiten die Opferzuwendung
mit erheblicher Skepsis. In Deutschland nahm Schünemann schon 1986 eine Fundamentalkritik
am 1. OSchG vor45 und wandte sich vehement gegen die dem Verletzten – speziell als Nebenklageberechtigtem
– eingeräumten Offensiv- und Informationsrechte. Dies bringe erhebliche
Gefahren für die Effektivität der Verteidigung sowie die Wahrheitsfindung mit sich und
könne zudem bewirken, dass das Vergeltungsstrafrecht „fröhliche Urständ“ feiere.46 Diese
Kritik ist von ihm sowie von einer Vielzahl weiterer Wissenschaftler jeweils im Zuge der verschiedenen,
dem Opfer geltenden Gesetzesreformen erneuert worden.47 Andere begrüßen die
Opferzuwendung dagegen beinahe vorbehaltlos.48 Manche Wissenschaftler, die die erfolgte
Opferzuwendung grundsätzlich für erforderlich halten, wenden sich jedoch gegen einzelne
Reformaspekte49 oder kritisieren die Reformen mittlerweile als zu weit gehend50 und als im
Widerspruch zu den Grundstrukturen des herkömmlichen Strafverfahrens stehend.51
Dementsprechend wird auch die Rechtspolitik überaus kontrovers eingeschätzt. Auf der einen
Seite stehen Politiker aller Parteien und organisierte Opferschützer, die weitere Reformen im
Zeichen des Opferschutzes fordern.52 Auf der anderen Seite wird – auch international – scharfe
Kritik an der opferorientierten Rechtspolitik geübt: Es handele sich dabei um eine fragwürdige
Koalition unterschiedlicher „moralischer Unternehmer“,53 die unter dem Deckmantel
einer vermeintlichen Politik für die Opfer in Wahrheit eine verfehlte Politik mit dem Opfer
betrieben, indem Verbrechensängste geschürt würden, um auf diese Weise eine repressive
Strafrechtspolitik durchzusetzen. Den realen Opfern nütze diese Rechtspolitik wenig
;54[...] http://www.jura.uni-bielefeld.de/forschung/projekte/verfahrenstage/vierte_verfahrenstage/Ein_Vierteljahrhundert_der_Opferzuwendung.pdf
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty A point!

Beitrag  Andy Friend Di 25 Okt 2011, 01:39

"Von daher verwundert es nicht, dass auch die Hinwendung der Justiz zum Opfer infragegestellt
wird. Kritisiert wird, dass die Rechtsprechung zwar von Opferschutz spreche, sich daraus
aber nicht selten in einer Art Nullsummenspiel Beschränkungen für Verteidigungsrechte
ergäben: Opferschutz sei ein Topos, der herangezogen werde, um freiheitlich-rechtsstaatliches
Strafrecht zurückzuschneiden.58 Auch gingen von infrastrukturellen Opferschutzmaßnahmen
(wie etwa institutionalisierter Zeugenbetreuung) Gefahren für die Wahrheitsfindung aus.
59
Dementsprechend wird auch die Entwicklung hin zu einer viktimären Gesellschaft als ambivalent
angesehen. Steinert sieht darin einen „Viktimismus“.60 Fabricius zieht eine Parallele
zwischen neuzeitlichen Opferschützern und „Opferpriestern“
.61 Christie sieht die Gefahr, dass
die Opferrolle beim Betroffen den Aufbau einer gesunden und selbstbestimmten Persönlichkeit
verhindert.62 Das führt zu dem Gedanken, ob der Opferstatus möglicherweise mit ambivalenten
„sekundären Viktimisierungsgewinnen“ – ähnlich „sekundären Krankheitsgewinnen
für die erkrankte Person – verbunden sein kann.63"

Seite 7

http://www.jura.uni-bielefeld.de/forschung/projekte/verfahrenstage/vierte_verfahrenstage/Ein_Vierteljahrhundert_der_Opferzuwendung.pdf
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty "Mannheim" ....

Beitrag  Andy Friend Di 25 Okt 2011, 01:50

Schöne Literaturliste ...

http://www.jura.uni-bielefeld.de/forschung/projekte/verfahrenstage/vierte_verfahrenstage/literaturhinweise


Da kann ja insbesondere Frau Kachelmann ihrem Mann beim Nachweis, dass "Mannheim" nur als Chiffre* dient, fachlich zuarbeiten ...

http://www.jura.uni-bielefeld.de/forschung/projekte/verfahrenstage/vierte_verfahrenstage/literaturhinweise


Charts zur Verallgemeinerung (und damit Widerlegung der Prof. Krahé.) finden sich ja schon genügend bei Jurablogs DIE RECHTSANWAELDIN - für viele:
http://rechtsanwaeldin.blogspot.com/2011/03/jorg-kachelmann-magot-kamann.html


"So ist JHWH kein Wort und auch nicht die Stellvertretung eines Namens, sondern eine Chiffre für etwas, was menschlicher Vorstellung entrückt ist."

http://de.wikipedia.org/wiki/Chiffre_%28Literatur%29


Zuletzt von Andy Friend am Di 25 Okt 2011, 01:56 bearbeitet; insgesamt 2-mal bearbeitet
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty Systemische Fehler

Beitrag  Gast Di 25 Okt 2011, 01:52

Chomsky Heute um 10:18

Du schreibst:

Mal wieder ein systemischer Fehler.

Kommentar:


Was heisst bei Dir eigentlich systemischer Fehler? Also welches System meinst Du damit? Und wie funktioniert Deiner Ansicht nach ein solches System? Und wie funktioniert dieser Mechanismus, dass ein System Fehler produziert? Also auch: Wo sind die Wirkkräfte für diese Fehler zu lokalisieren? Ist mir einfach alles ein bisschen unklar, deshalb frage ich nach.
https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t489p340-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsen-falle#47930

Ich meine das Justizsystem. Es sollte so funktionieren, daß seine Stützpfeiler: Unabhängigkeit der Justiz, Unschuldsvermutung, Einzelfallgerechtigkeit, Beweislast beim Staat, Öffentlichkeit des Verfahrens etc. Maßstab sind und bleiben.

Systemische Fehler bedeutet, daß es Einflüsse auf das System gibt, die die Fehlerträchtigkeit in den Urteilsergebnissen erhöhen, und zwar ohne kriminelle Entgleisungen durch Richter und Staatsanwälte, die sich als bestechlich erweisen oder die das Recht beugen.

Zu diesen Einflüssen gehören u.a. Ausbildungsdefizite der Juristen, mangelhafte personelle Ausstattung, politisch motivierte Weisungen an die Staatsanwaltschaften, politisch motivierte Stellenbesetzungen, Gesetzesnormen, die zur Aufweichung der o.a. Stützpfeiler führen (z. B. Ausbau von Opferschutznormen, die einen Zeugen zum Nebenstaatsanwalt machen), mediale Beeinflussungen.

Der oben zitierte systemische Fehler bezog sich auf Verjährungsvorschriften wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern, die der Justiz die nicht lösbare Aufgabe zumuten, nach faktischen Grundlagen von bis zu 30 Jahren zurückliegenden Kindheitserinnerungen zu suchen, während die Gedächtnispsychologie weiß, daß Kindheitserinnerungen immer Konstrukte sind, die, experimentell nachgewiesen, sogar in gesunde Erwachsene nachträglich eingepflanzt werden können.
(Experiment mit der Erinnerung, als Kind in einem Kaufhaus verlorengegangen zu sein. Diese durch suggestive Technik eingepflanzte Erinnerung erschien vielen Probanden so real, das sie nach wenigen Monaten mit allen Anzeichen emotionaler Betroffenheit wiedergegeben werden konnte.)

Zum systemischen Fehler der neuen Norm zum Deal im Strafverfahren und den Gründen seiner Einführung:

Kommentar zum Rückert-Artikel in der ZEIT:

So sehr ich mit Hr. Fischer auch sympathisiere - eine moderne Gesellschaft braucht einen "Advocatus Diaboli" - so sehr muss ich als langjähriger Schöffe am Strafgericht sagen: Es geht nicht mehr ohne Deals! Es geht einfach nicht! Diese verdammte Betäubungsmittel-Kriminalität alleine ist schon geeignet, unsere Strafgerichte zu verstopfen. Hoffnungslos. Wir haben gar nicht mehr die Wahl, ob wir eine gute Strafjustiz wollen oder eine weniger gute. Sondern die Wahl ist, ob wir eine weniger gute wollen oder gar keine. Nur der Deal ermöglicht es noch, Fälle ÜBERHAUPT abzuarbeiten. So sieht's aus. Leider.
http://www.zeit.de/2011/41/DOS-BGH/seite-4?commentstart=73#cid-1638153

Hier ein Kommentar eines Rechtsanwalts vom 17.8.2009, der schon kurz nach in Kraft-Treten der Neuregelung wußte, daß diese umgegangen werden wird:

Entsprechend dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.2009 wurden verschiedene Einzelbestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) geändert. Herzstück der Änderung ist der neue § 257 c StPO, dessen Absätze 1 und 2 folgenden Wortlaut haben:

„(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein."

Es bleibt abzuwarten, wie die Praxis auf die gesetzlliche Neuregelung reagiert. Denn bisher fanden "verfahrensbeendende Absprachen" in der Regel telefonisch statt oder (bei größeren Verfahren) in vertraulichen "Rechtsgesprächen" zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidiger. Die nunmehrige Gesetzgebung verlangt aber, dass verfahrensbeendende Absprachen im Rahmen der (öffentlichen) Hauptverhandlung stattfinden.

Hinter vorgehaltener Hand haben aber sowohl Richter, Staatsanwälte als auch Verteidigerkollegen signalisiert, an der bisherigen Praxis nichts ändern zu wollen, auch wenn es im Interesse der Rechtssicherheit durchaus auf Zustimmung stößt, dass bindende Absprachen dann im Rahmen der Hauptverhandlung getroffen werden.

Nach Auffassung des Unterzeichners führt - wenn schon Absprachen im Sinne des Gesetzes nur noch öffentlich getroffen werden können - in zahlreichen Fällen an "Vorgesprächen" außerhalb der Hauptverhandlung schon allein im Interesse der Prozessökonomie kein Weg vorbei.
Diese Notwendigkeit besteht schon allein im im Deliktsfeld der Serienstraftaten und der Wirtschaftskriminalität. In diesem Bereich wird weder der Gesetzgeber noch der BGH daran vorbeikommen, Sondierungsgespräche auch über die Handhabungen des Sachverhalts zu führen, welcher sich teilweise in mehr als 100 Ordnern an Ermittlungsakten wiederfindet. Niemanden, auch dem Strafanspruch des Staats, ist damit gedient, wenn sich derartige Prozesse über viele Jahre erstrecken, weil z.B. mehrere Hundert Zeugen vernommen werden müssten, um den Sachverhalt gesetzeskonform aufzuklären. Von den hierdurch entstehenden, im Endeffekt oft der Staatskasse zu Lasten entstehenden Kosten für die Zeugeneinvernahme und ggf. auch Pflichtverteidigergebühren ganz zu schweigen.

Man müsste schon außerordentlich naiv sein, wenn man annähme, dass in solchen "Vorgesprächen" zwischen den Beteiligten nicht auch über das mögliche Strafmaß im Falle eines Geständnisses/Teilgeständnisses gesprochen würde......
http://www.recht-fit.de/Aktuelles/Strafrecht/Gesetzliche_Regelung_ueber_die_Verstaendigung_im_Strafprozess_seit_04.08.2009_in_Kraft

Noch wunderbarer ist Absatz 4 dieser Norm:

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

Da sollen die Richter also in der Lage sein, ein bereits abgelegtes Geständnis zu vergessen und ein nach ›Widerruf‹ des Deals erfolgendes Bestreiten ernstzunehmen. Das kann kein Mensch leisten...

Wie der dazugehörige § 302 Abs. Satz 2 StPO in der Praxis mit Zustimmung des 1. Strafsenats umgangen wird (pro forma wird Revision eingelegt und nach einer Stunde zurückgenommen, denn Rücknahme ist kein Verzicht), hat Fischer ja kritisiert:

§ 302 StPO

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen.

Daß die schnelle Rechtskraft nicht ausdrücklich Gegenstand der Verständigung war, weil das nicht erlaubt ist, hat dem 1. Senat zum Abnicken bereits ausgereicht.

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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty Nachtrag zu ›Systemische Fehler‹

Beitrag  Gast Di 25 Okt 2011, 02:23

Danke, Andy, für den Hinweis!

Dies ist wohl der erheblichste systemische Fehler, der die Unschuldsvermutung bedroht und zum unkritischen Glauben an Opferaussagen führt:

Hintergrund der Fragestellung: Ein Vierteljahrhundert der Opferzuwendung

[...] S. 3 f.

Es kann nicht verwundern, dass sich auch ein eigener auf das Opfer und seine Interessenwahrnehmung zugeschnittener Dienstleistungsmarkt entwickelt hat. Hier sind zunächst die verschiedenen Institutionen der ehrenamtlichen Opferhilfe zu nennen und dabei, was Deutschland betrifft, an erster Stelle der „Weiße Ring“.27 Das beeindruckende Potential des Weißen Rings zeigt sich nicht nur in dem ehrenamtlichen Engagement zahlreicher Helfer, sondern auch in der imponierenden Bilanzsumme von rund 15 Millionen Euro im Jahr.28 International gesehen wurden die Institutionen der Opferhilfe von Fattah treffend als „Wachstumsmarkt der 90er Jahre“ bezeichnet 29 – wobei die Opfer durchaus als „consumer of those services“ erscheinen. 30

Es haben sich zudem neue Berufe entwickelt, die sich speziell dem Verbrechensopfer widmen. Das betrifft keinesfalls nur die Anbieter von psychotherapeutischer Opferbehandlung. In Zusammenarbeit mit Fachhochschulen werden bspw. Fortbildungsangebote offeriert, die auf eine spätere Berufstätigkeit als „sozialpädagogische Prozessbegleiter/in“ vorbereiten.31 Auch die Anwaltschaft hat den auf das Verbrechensopfer ausgerichteten Dienstleistungsmarkt entdeckt. Es gibt mittlerweile eine Vielzahl von sog. Opferanwälten, die sich nicht selten auf die Wahrnehmung der Interessen von Verbrechensopfern spezialisieren.32

Die Opferzuwendung hat jedoch nicht nur einzelne Sektoren der Gesellschaft erfasst, sondern betrifft sie in ihrer ganzen Breite: Der öffentliche, namentlich der mediale Diskurs wird zunehmend durch die Beschäftigung mit Verbrechensopfern geprägt. In Presse, Funk und Fernsehen wird über Opferschicksale berichtet; in Talk-Shows treten Opfer und deren Angehörige auf. Nicht zufällig sind auch die aktuellen Skandale um sexuelle Missbräuche und Misshandlungen Schutzbefohlener in Schulen, Heimen und Kirchen von größter medialer Bedeutung (und haben demgemäß zur Gründung runder Tische im Bundestag geführt). Es erscheint nicht übertrieben, von einer Entwicklung hin zu einer viktimären Gesellschaft – von einem Zeitalter des Opfers33 – zu sprechen.

Insgesamt ist ein gesellschaftlicher Klimawandel erfolgt. Die Aufmerksamkeit, das Interesse und das Mitgefühl sind vom Beschuldigten zum Opfer gewandert. 34 Die Solidarität mit dem Opfer verbindet das Gemeinwesen; die Gesellschaft wird „viktimär“: Nicht der überlegene Sieger, sondern die potentielle Opferschaft bildet den „Referenzpunkt individueller Eigenschaften“. Das „schwache Opfer“ wird zum „Grundmodell der Typisierung von Individuen“:35 „The victim is no longer an unfortunate citizen who has been on the receiving end of a criminal harm, and whose concerns are subsumed within the ‘public interest’ that guides the prosecution and penal decisions of the state. The victim is now, in a certain sense, a much more representative character, whose experience is taken to be common and collective, rather than individual and atypical.”36 Wir alle sehen uns als potentielle Opfer; mehr noch: „Alle wollen Opfer sein“.37 Das gilt selbst für diejenigen, die früher eine etwaige Opferidentität weit von sich gewiesen hätten, wie bspw. Polizeibeamte.38

2. Die im Interesse des Opferschutzes erfolgten deutschen Gesetzesreformen

Im positiven Recht drückt sich diese gesellschaftliche Entwicklung in einer Kaskade von legislativen Neuerungen aus. Während des Vierteljahrhunderts seit dem 1. OSchG ist es im
strafrechtlichen Kontext zu einer kaum noch überschaubaren Menge an gesetzlichen Veränderungen gekommen, die allesamt mit dem Ziel eines verbesserten Opferschutzes legitimiert worden sind.

http://www.jura.uni-bielefeld.de/forschung/projekte/verfahrenstage/vierte_verfahrenstage/Ein_Vierteljahrhundert_der_Opferzuwendung.pdf

Wenn Ermittlern und Urteilenden immer wieder eingehämmert wird, daß sie mit kritischen Befragungen einen ›second rape‹ begingen, werden sie sich schuldig fühlen, wenn sie es im Interesse der Wahrheitsfindung, ob es überhaupt einen ›first rape‹ gab, dennoch tun. Und wenn eine Zeugin auf derselben Bank sitzt wie die Staatsanwaltschaft, ist sie schon optisch eine über jeden Zweifel erhabene ›Anklägerin‹ und kein ›Beweismittel‹ mehr.


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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty Gutti und die Folgen ...

Beitrag  Andy Friend Di 25 Okt 2011, 02:37

Vielleicht sollte man dann doch hier einigen FN/Fußnoten etwas mehr Prominenz gönnen:

Seite 6
"Manche Wissenschaftler, die die erfolgte
Opferzuwendung grundsätzlich für erforderlich halten, wenden sich jedoch gegen einzelne
Reformaspekte49 oder kritisieren die Reformen mittlerweile als zu weit gehend50 und als im
Widerspruch zu den Grundstrukturen des herkömmlichen Strafverfahrens stehend.
51

50 In diesem Sinn bspw. Rieß, der seinerzeit noch als „Schöpfer“ des 1. OSchG fungierte, ZIS 2009, 466, 477:
„Aus der gegenwärtigen Gesetzgebungsperspektive erscheint eher der Verletzte als der Beschuldigte als die
Zentralfigur des Strafverfahrens“;
vgl. ferner Herrmann, ZIS 2010, 236, 244.
51 Vgl. dazu Barton, 2009, 753, 758.


Den realen Opfern nütze diese Rechtspolitik wenig;54

54 Vgl. Hassemer/Reemtsma, (Fn. 34), S. 101 ff., die zwischen realen und virtuellen Opfern differenzieren; letztere
dominierten die Politik
.

Einen hammwanoch!

53 Zum Begriff des atypischen Moralunternehmers und erster Kritik daran vgl. Scheerer, Atypische Moralunternehmer,
in: KrimJ 1. Beiheft 1986 (Kritische Kriminologie heute). S. 133 ff.; spätere Kritik erfolgte bspw. von
Steinert, in: Cremer-Schäfer/Steinert, Straflust und Repression, 1998, 210 ff., der eine „unheilige Allianz“ aus
Feministinnen, linken und rechten Populisten am Werke sieht; noch schärfer die Kritik von Thiée, NK 2008, 60,
64 f., der von Public-Private-Partnership zwischen feministischen Aktivistinnen, straflustigen Beamten und Opferschützern

spricht.


Dazu paßt ja die gestrige-Höcker-Meldung, bei der man das Gefühl bekommt, dass Schweinchen (Ich-halt-mich-für-super-)Schlau kurz vor der Notschlachtung steht ;-))).


Zuletzt von Andy Friend am Di 25 Okt 2011, 02:43 bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty Urheber und Fußnoten

Beitrag  Gast Di 25 Okt 2011, 02:42

Ich hätte ja auch gerne den Verfasser dieser sehr guten Darstellung über die Entwicklung der Viktimisierung einer ganzen Gesellschaft genannt. Ich habe aber leider keinen Verfasser feststellen können...

Gast
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty Aber, GW! ;-)

Beitrag  Andy Friend Di 25 Okt 2011, 02:48

Allerliebste! Teure!
Das sind doch eigentlich Du, Die Rechtsanwaeldin und seit etwas kürzer Zeit ich.
Das ist doch "nur" die Zusammenfassung dessen, was ihr seit 1 Jahr bloggt und postet und ich seit ein paar Monaten poste.

;-)
Gag off!

Nä, aber im Ernst. Das ist das Summary der Tagung (NCIHT VON MIR! ;-))) und genau "in an nutshell" was hier abgeht (und was die drei, vier Zurückgebliebenen bei den GaGas nicht begreifen können! und können wollen!)

Ja!
Drei Sternchen für das Skript.

Schöne Einstiegsvorlage für "Mannheim"... .

;-)))

http://www.jura.uni-bielefeld.de/forschung/projekte/verfahrenstage/vierte_verfahrenstage/literaturhinweise


Dazu kann es nur eine Song geben:

Schöne Grüße an JK!

https://www.youtube.com/watch?v=Xfgqi-UahE8


Na gut !

2 Songs!

https://www.youtube.com/watch?v=cv1oPvSg5G0
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty @ Andy und Chomsky

Beitrag  Gast Di 25 Okt 2011, 03:50

Stimmt. Was da im September 2011 in Bielefeld zusammengetragen wurde, predige ich hier schon seit über einem Jahr.... ; - )))

Es verfängt aber nicht so recht. Da gibt es Giaurs aus zwei Lagern, die dem rechten Glauben noch nicht so ganz anhängen.
Die einen befinden sich auf dem Stand des Jahres 1985 und glauben immer noch, daß Frauen resp. Opfer vor deutschen Gerichten einen schweren Stand hätten; die anderen bestreiten, daß das Kachelmann-Verfahren ein Normalfall ist, obwohl der Betroffene selbst das auch so sieht:

J_Kachelmann Jörg Kachelmann
@
@nblr Doch, es geht nicht um mich, sondern um die vielen unschuldig Eingebuchteten. Falschbeschuldigung ist ein fast perfektes Verbrechen.
vor 17 Stunden
https://twitter.com/#!/J_Kachelmann/status/128572268497485824

Und munkeln von Einflußnahmen und Absprachen, von Klüngel, Rechtsbeugung, Marionetten, Männerfreundschaften und (im Versuch steckengebliebenen) Auftragsverurteilungen.

Sehr hübsch:

spätere Kritik erfolgte bspw. von
Steinert, in: Cremer-Schäfer/Steinert, Straflust und Repression, 1998, 210 ff., der eine „unheilige Allianz“ aus
Feministinnen, linken und rechten Populisten am Werke sieht; noch schärfer die Kritik von Thiée, NK 2008, 60,
64 f., der von Public-Private-Partnership zwischen feministischen Aktivistinnen, straflustigen Beamten und Opferschützern spricht.
https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t489p340-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsenfalle#47968

Vielleicht haben wir damit wenigstens Chomsky überzeugt?

Gabriele
Chomsky am So 23 Okt 2011, 17:58

Du schreibst:

Die »gesellschaftliche Hintergrundstruktur« ist diesem Aufsatz ebenso kinderleicht zu entnehmen (Hervorhebung von mir):

Kommentar:


Neee, m.E. ist die gesellschaftliche Hintergrundstruktur viel komplexer und breiter, als dies einfach mit dem Feminismus und neuer Klientel für Juristen und für psychsoziale Berufe zu erklären. Eine transnationale Pönalisierung auf jensten Sektoren der Kriminalität, und eben nicht nur auf dem Sektor der Sexualdelikten, kann nicht allein mit einer politisch-ideologischen Strömung des Feminismus erklärt werden.
Werde dies dann mal noch ausführlich darlgen.
https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t489p300-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsen-falle#47852

Noch warten wir ja auf die noch komplexere Hintergrund-Aufbereitung.

Vielleicht vorher schnell ein kurzes Wort zum Zusammenhang zwischen der Viktimisierung einer Gesellschaft und der Straflust: das Schüren von Verbrechensängsten führt ja auch zur leichteren Durchsetzung der Ausweitung von staatlichen Eingriffsbefugnissen. Da löst ein Schreckgespenst das nächste ab: organisierte Kriminalität, Polit-Terrorismus, islamistischer Terror, jetzt sind es plötzlich Rocker-Gangs; am beständigsten, über Jahrzehnte hinweg, ist der gesellschaftliche Konsens allerdings immer noch, was die Allgegenwart und Gefährlichkeit des Sexualdelinquenten angeht.

Mit dem Kampf gegen Kinderpornographie läßt sich fast alles begründen, was den Freiheitsanspruch des Bürgers gegenüber dem Staat beschneidet...

Gast
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty Gabriele

Beitrag  Gast_0009 Di 25 Okt 2011, 04:14

Du schreibst:

Noch warten wir ja auf die noch komplexere Hintergrund-Aufbereitung.

Vielleicht vorher schnell ein kurzes Wort zum Zusammenhang zwischen der Viktimisierung einer Gesellschaft und der Straflust: das Schüren von Verbrechensängsten führt ja auch zur leichteren Durchsetzung der Ausweitung von staatlichen Eingriffsbefugnissen. Da löst ein Schreckgespenst das nächste ab: organisierte Kriminalität, Polit-Terrorismus, islamistischer Terror, jetzt sind es plötzlich Rocker-Gangs; am beständigsten, über Jahrzehnte hinweg, ist der gesellschaftliche Konsens allerdings immer noch, was die Allgegenwart und Gefährlichkeit des Sexualdelinquenten angeht.

Mit dem Kampf gegen Kinderpornographie läßt sich fast alles begründen, was den Freiheitsanspruch des Bürgers gegenüber dem Staat beschneidet...


Kommentar:

Ähmmm, wenn mich nicht alles täuscht, habe ich Heinz Steinert und Helga Cremer-Schäfer mit ihrem Buch

Straflust und Repression: Zur Kritik der populistischen Kriminologie

auch schon seit langem hier mal vorgestellt oder aufgeführt.

http://www.amazon.de/Straflust-Repression-Kritik-populistischen-Kriminologie/dp/3896914316

In diesem Buch würde ja vieles stehen, was ich seit über einem Jahr predige! :-)
Aber ich werde die Hintergrundstruktur dann gerne einmal bei Gelegeneheit ausführlich thematisieren.
In diesem Zusammenhang ist mir gerade in den Sinn gekommen, ob man dieses Phänomen nicht auch mit den zwei Konzeptionen von Foucault "Dispositiv" und "Gouvernementalität" analysieren könnte. Mal schauen, ev. finde ich diesbezüglich auch noch Litertatur.

Gast_0009
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty Ups!

Beitrag  Andy Friend Di 25 Okt 2011, 04:58

25.10.2011 um 16:19 Uhr

7 Kommentare

Grazerin widerrief Vergewaltigung: Stiefvater schuldlos im Gefängnis


Ein 49-jähriger Grazer soll seit mehr als fünf Jahren unschuldig in Haft sitzen, weil die von seiner Stieftochter behaupteten Vergewaltigungen nie stattgefunden haben sollen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens scheiterte.[...]

Heute tue es ihr leid, wie sie laut Zeitung beteuert: "Ich kann kein normales Leben mehr führen, solange mein Papa unschuldig im Gefängnis sitzt".[...]

http://www.kleinezeitung.at/nachrichten/chronik/2862448/grazerin-widerrief-vergewaltigung-stiefvater-schuldlos-gefaengnis.story


Ein Kommentar mit einem Zitat, dass an Thauris, "DieLara" und Ali von den Gagaisten erinnert....

augustriegler am 25.10.2011, 17:48Kommentar melden
.

"Es gibt keine einfachere Möglichkeit, einen Mann hinter Gitter zu bringen, als ihn zu verleumden. Ich kannte einen Mann, der sich angesichts der Ausweglosigkeit seiner Lage erhängte. Die Verleumderin sagte hinterher, er hätte zahlen sollen, statt sich zu erhängen."

Auch hier gebricht es den eh Unlogischen mal wieder an der Logik und Konsequenz (wie so häufig im Rest-GaGa-Forum)!

Wieso und warum "statt".
Das Optimum ist ja wohl: ZUERST ZAHLEN und dann ERHÄNGEN.
Nur dann ist die Falschanschuldigung perfekt!

Noch ein Kommentar:

"tollvrottel am 25.10.2011, 16:27Kommentar melden
"... weil der Gesetzgeber dazu das Tatopfer nicht berechtigt"?

Und wenn das Tatopfer gar kein Opfer ist?

Justicia sollte nur feststellen, "ob Opfer ein Opfer"!
Ähnelt den praktiken der Hexenprozesse; den Mühlstein um den Hals - ging der Täter unter und ertrank in den §§ - unschuldig. Hielt er sich über Wasser, wurde er verbrannt."
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty Grenzgänge

Beitrag  Gast Di 25 Okt 2011, 05:10

Borderline muß eine merkwürdige Krankheit sein, jedenfalls für die Justiz: sind die Aussagen einer Erkrankten belastend, entsprechen sie der Wahrheit. Werden die Belastungen widerrufen, geschieht das krankheitsbedingt. Aus dieser Falle gibt es kein Entrinnen.

Heute tue es ihr leid, wie sie laut Zeitung beteuert: "Ich kann kein normales Leben mehr führen, solange mein Papa unschuldig im Gefängnis sitzt".

Anwalt Vacarescu, der bereits 2009 den Grazer im Wiederaufnahmeverfahren vertrat, glaubt an die Schuldlosigkeit seines Mandanten und kann sich sogar - sollte er wieder bevollmächtigt werden - einen neuerlichen Antrag vorstellen. Er verweist aber auf die Glaubwürdigkeit der Stieftochter, die "krank" sei, "in Richtung Borderline": Die junge Frau hatte ihre Anschuldigungen schon einmal widerrufen, war aber während des laufenden ersten Wiederaufnahmeverfahrens zur ursprünglichen Version zurückgekehrt. Möglicherweise, weil sie eine Verleumdungsklage fürchtete, vermutet der Anwalt - sie war wegen dieses Deliktes schon einmal verurteilt worden. Außerdem habe sie wiederholt unrichtige Aussagen gemacht.
http://www.kleinezeitung.at/nachrichten/chronik/2862448/grazerin-widerrief-vergewaltigung-stiefvater-schuldlos-gefaengnis.story

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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty @Chomsky: Du bist ein Freund der Empirie ...?

Beitrag  Demokritxyz Di 25 Okt 2011, 05:25

Chomsky: "steffi zitiert":

Daß die Bestrafung der Rechtsbeugung von einer gesetzlich nicht gewollten, unerfüllbaren Voraussetzung abhängig gemacht wird, bedeutet de facto, daß Rechtsbeugung nicht bestraft werden kann.

«Wenn …, so kann die Auslegung nicht daran orientiert werden, einen Schutz der Justiz vor Strafverfahren wegen Rechtsbeugung sicherzustellen, sondern nur daran, einen Schutz der Rechtsgeltung vor Angriffen „von innen" zu bewirken. » (a.a.O. RNr.15c).


https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t489p340-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsen-falle#47932

http://www.zeit.de/2011/41/DOS-BGH/seite-4?commentstart=89#cid-1648904

Kommentar:

Um ehrlich zu sein, verstehe ich diese Abschnitte nicht in ihrer vollen Ausführung. Vielleicht bin ich heute Morgen noch ein bisschen müde und begriffsstutzig? :-) Aber vielleicht könnte ja mal die Gabriele das mit anderen Worten erklären und dann die Ausführungen auch noch gleich an einem Beispiel exemplifizieren, sodass dann alle verstehen, um was es geht.

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t489p340-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsen-falle#47934
Gabriele kann das nicht, weil diese Dinge verdrängt. Aber ich kann dir Beispiele aus meiner Schatztruhe: "SO isses!" der persönlichen Lebenerfahrung schildern:

Wichtige Instrumente der juristisch sogenannten 'fahrlässigen' - aber real vorsätzlichen - Rechts- beugung, sind beispielsweise 'Lesefehler' (falsche Interpretationen) in Kommentaren oder Sachver- haltsverfälschungen, indem sich die Richter beispielsweise in einem Datum 'irren' und damit die Kausalität ändern.

Dazu ein konstruiersten Beispiel: Wenn jemand am 01.06.2000 in Amerika einen Revolver kauft und damit am 01.08.2000 eine Person erschieß, kommt er als Täter nicht in Frage, wenn der Richter in seinem Urteil schreibt, dass er den Revolver erst am 01.09.2000 gekauft hat. Verstehst du die Argumentionstechnik mit Sachverhaltsverfälschen aufgrund eine 'Panne' zur Kausalitätsumkehr ...???

Leider gibt man dir als Sozi in schweizer Bibliotheken nicht jedes Buch in die Hand, sonst erneut meine Empfehlung: Lies die mit dem Walter-Kolb- Gedächtnispreis der Stadt Frankfurt ausgezeichnete Disseration von Frank Scholderer, Rechtsbeugung im demokratischen Rechtsstaat, Nomos 1993 (vergriffen).

http://de.wikipedia.org/wiki/Walter_Kolb

Diese vorsätzlichen Rechtbeugungen passieren unter dem 'fahrlässigen' Mantel: Pleiten, Pech und Pannen.

Normalerweise ist das so, dass man einem Volljuristen einen Vogel zeigt, wenn er einen Gesetzeskommentar nicht versteht und falsch interpretiert. Nur so 'doof' sind Rechtsanwälte gar nicht, sondern die kennen die charakterlichen Abgründe bestimmter Richter: das spricht sich schnell rum.

Dann lernen die Anwälte, dass diese Fehlinterpretationen gern vom betreffenden Richter - trotz Aufklärung durch den Kläger - aufgegriffen werden und in das Urteil geschrieben werden.

Richter mit charakterlichen Mängeln haben da überhaupt kein Schamgefühl - insbesondere in letzter Instanz.

Chomsky, bei dir bin ich mir unsicher, was du überhaupt verstehst und weiß deshalb nicht, ob du die Praxis der Rechtsbeugung jetzt kapiert hast und deine Fragen beantwortet sind. Deshalb nochmals kurz im Klartext:

1. Der Vorsatz, der zum Tatbestand der Rechtsbeugung erforderlich ist, verschleiert der rechtsbeugende Richter dadurch, dass er sich nach außen nur 'irrt' (Fahrlässigkeit): Pleiten, Pech und Pannen der Justiz.

2. Sinn des § 339 [früher 336] StGB (Rechtsbeugung) ist nicht: Richter vor Strafverfolgung wegen Rechtsbeugung zu schützen, sondern das RECHT vor Beugung zu schützen, damit der Grundsatz (Grundgesetz, Menschenrechte, franz. Revolution) gilt: Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich.


Zuletzt von Demokritxyz am Di 25 Okt 2011, 05:33 bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty Chomsky

Beitrag  Gast Di 25 Okt 2011, 05:26

Als Anfang mal ein Beispiel - anonymouse hatte ja das Interview mit E.P. gebracht. Der erste Ehemann Udo Proksch ist z.B. ein Nutznießer von Kungelversuchen, die nur dank zweier Journalisten aufgedeckt wurden allerdings auch erst Jahre später.
Der Fall Lucona [Bearbeiten]
siehe Hauptartikel: Lucona

1976 charterte er den Frachter Lucona, um eine auf 212 Millionen Schilling (15,4 Millionen Euro) versicherte angebliche Uranerzmühle zu verschiffen. Die Lucona sank am 23. Jänner 1977 im Indischen Ozean nach einer Explosion, bei der sechs Menschen starben. Die Bundesländer-Versicherung zahlte die Versicherungssumme nicht aus, da sie vermutete, die Lucona habe nur Schrott geladen gehabt. Wegen Prokschs hervorragender Beziehungen in die höchsten Kreise der Politik unternahmen die Ermittlungsbehörden lange Zeit nichts, um den Vorwürfen auf den Grund zu gehen. Erst am 15. Februar 1985 wurden Proksch und Hans Peter Daimler wegen Betrugsverdachts verhaftet, aber schon am 28. Februar wieder auf freien Fuß gesetzt.
Durch die Aufdeckungsarbeit der Journalisten Gerald Freihofner und Hans Pretterebner, dessen Buch Der Fall Lucona im Dezember 1987 erschien, und Prokschs anschließende Flucht Anfang 1988 begann die Aufarbeitung des Lucona-Skandals, der in Österreich als „Jahrhundertskandal“ gilt. Er führte unter anderem zum Rücktritt des Nationalratspräsidenten Leopold Gratz und des Innenministers Karl Blecha, weil sie Prokschs Freilassung aus der Untersuchungshaft bewirkt hatten. Proksch wurde nach einer Flucht nach Asien (inkl. Gesichtsoperation in Manila) und durch halb Europa am 2. Oktober 1989 [2] (unter dem Namen Alfred Semrad) auf dem Flughafen Wien-Schwechat verhaftet.

Ein Tiefseetauchteam mit Roboter entdeckte schließlich das Wrack auf dem Meeresgrund, die Aufnahmen der Explosionsstelle bestätigten die Vorwürfe der Anklage. In diesen Ermittlungen stellte sich auch heraus, dass die angebliche Uranerzaufbereitungsanlage eine große Kunststoffextruderanlage zur Ummantelung von Fernwärmerohren war. Diese erste und einzigartige Anlage konstruierte und baute die Firma Cincinnati Milacron, Wien-Penzing, um Fernwärme auch am österreichischen Markt zu platzieren. Sie wurde jedoch nie in Betrieb genommen. Udo Proksch wusste von der Anlage, da er seinerzeit für die Herstellerfirma gearbeitet hatte, und erwarb sie acht Jahre nach der Erstellung zum Schrottwert.

Nach einem der längsten Prozesse der Zweiten Republik wurde er im Jahre 1992 wegen sechsfachen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Er starb in der Haft an den Folgen einer Herztransplantation
http://de.wikipedia.org/wiki/Udo_Proksch
Dazu solltest Du auch mal das Schaffen und Wirken des Udo Proksch lesen, die Netzwerke, deren er sich immer bedienen konnte und die bis in die höchsten Ämter ging.
Das schließt auch immer mit ein, dass sich die Mächtigen und ihre Schleimbeutel ( ähnlich der Hofschranzen am engl. Königshaus) kennen.

Als 2. Beispiel nur ganz kurz und wahrscheinlich unvollständig, die Geschichte der Steuerfahnder in Hessen, die bei der Commerzbank fündig wurden, nicht nur Hessens MP Koch sondern auch der gute GasGerd haben nach einem, durch den Chef der CB , Telefonanruf, die Steuerfahnder einfach mal ganz offiziell durch einen Psychiater für psychisch krank erklären lassen und sie damit kaltgestellt....und das sicher nicht auf Grundlage des Gesetzes sondern weil da Männerfreundschaften ganz ausgezeichnet funktionieren.
Solche Begebenheiten kann man auf JEDER Ebene in mehr oder weniger großem Ausmaß sehen. Da ist einfach anologes Denken angebracht und genaues Hinschauen.

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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty Kleines Kompendium zur Rechtsbeugung

Beitrag  Gast Di 25 Okt 2011, 05:56

Wegen der Nachfragen zum Thema Rechtsbeugung:

§ 339 StGB
Rechtsbeugung

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Der Paragraph sieht eigentlich ganz schlicht aus, aber es ranken sich viele Auslegungsprobleme und Theorien um ihn.

Ich selbst bin absolut nicht firm, was diese Auslegungen angeht. In der Praxis wird man mit einer ernsthaften Anzeige wegen Rechtsbeugung so gut wie nie konfrontiert, während praktisch jeder, der mit einer Entscheidung nicht zufrieden ist, das Wort im Munde führt.

Oldoldman hat aber glücklicherweise einen Kommentar von Rudolphi aus dem mir noch als fortschrittlich bekannten Systematischen Kommentar, Auflage von 1985, hierzu gepostet (Danke!):

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t489p340-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsen-falle#47950

Danach gab es seinerzeit drei Theorien: eine objektive (herrschende Meinung), eine subjektive und die vermittelnde Pflichtverletzungstheorie (Rudolphi).

Rudolphi:

Während die herrschende objektive Theorie das Wesen der Rechtsbeugung darin erblickt, daß der Richter mit seiner Entscheidung sich nicht mehr im Rahmen des objektiv Vertretbaren bewegt (Bemmann GA 1969, 65ff; Dreher-Tröndle, Rn 5; Heinitz aaO, 16f; Schönke-Schröder Cramer, Rn 5a; Seebode aaO, 13ff, 25; Spendel, Radbruch-Gedächtnisschr., 315f u. LK, Rn 41; vgl. a. BGH MDR 1952, 693f; BGHSt 10, 300),

ist nach der subjektiven Theorie eine Rechtsbeugung nur dann gegeben, wenn der Richter etwas, was seiner Überzeugung nach nicht der Wahrheit oder dem Recht entspricht, als Wahrheit oder Recht seiner Entscheidung zugrunde legt (Oppenheim, 87ff, 226; v. Weber NJW 1950, 272f; Sarstedt, Heinitz-Festschr., 427).
[...]
Das Entscheidende der Rechtsbeugung ist daher mit der sog. Pflichtverletzungslehre darin zu erblicken, daß der Richter bei der Sachverhaltsfeststellung, der Rechtsanwendung oder der Ermessensausübung die ihm als Richter obliegenden Pflichten verletzt (so Rudolphi ZStW 82 (1970), 627ff; zust. Herdegen LK9, Rn 4ff; Geppert jura 1981, 80; Otto, Grundkurs BT, 489; Schmidt-Speicher aaO, 80; Wagner, Amtsverbrechen, 195ff; vgl. a. Schreiber GA 1972, 19Sf).
https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t489p340-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsen-falle#47950

Objektive Rechtsverletzungen sind unschwer festzustellen, subjektive so gut wie nie, weil innere Überzeugungen des Rechtsanwenders ja nur festzustellen sind, wenn er sie offenbart.

Die Pflichtverletzungslehre geht über die objektive Theorie hinaus und mischt ein subjektives Element hinein:

Doch ist in diesen Fällen im Gegensatz zur objektiven Theorie eine Rechtsbeugung auch dann noch zu bejahen, wenn der Richter zwar objektiv sich mit seiner Entscheidung noch im Rahmen des Vertretbaren hält, sie jedoch unter Verletzung seiner richterlichen Pflichten aus sachfremden Erwägungen heraus getroffen hat (vgl. dazu Rudolphi ZStW 82 (1970), 614ff, 630; ebenso Herdegen LK Rn 6; Wagner, Amtsverbrechen, 205ff).

Als Definition sagt mir diese Lehre am meisten zu. So werden beispielsweise Haftbefehlsanträge und Entscheidungen erfaßt, die zwar bei der Auslegung von Flucht- und Verdunkelungsgefahr gerade noch vertretbar sind, die aber aus sachfremden Gründen (zur Herbeiführung eines Geständnisses etwa) erwirkt werden: aber wie soll man diese sachfremden Erwägungen nachweisen?

So hat sich die objektive Theorie durchgesetzt, die natürlich nur gravierende Rechtsfehler erfaßt, also völlig unvertretbare Auslegungen und Sachverhaltswürdigungen.

Schon damals hat Rudolphi aber bereits den BGH für eine noch weiter einengende Auslegung kritisiert:

Der Täter muß das Recht beugen, d. h. das geltende Recht unrichtig anwenden (Schönke-Schröder-Cramer. Rn 5 a; Spendel LK, Rn 54; verfehlt BGH MDR 1984, 769 für eine normative Einschränkung, deren Gehalt völlig im Dunkeln bleibt).
https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t489p340-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsen-falle#47950

Diese weitere Einschränkung durch den BGH wird von Fischer kritisiert.

Steffi zitiert einen Poster, der den ZEIT-Artikel von Sabine Rückert kommentiert und, leider tw. unrichtig und mit Auslassungen, aus Fischers StGB-Kommentar (früher: Dreher-Tröndle) zitiert:

Ein Konflikt zwischen Fischer und einer Mehrheit von BGH-Kollegen besteht allerdings weniger wegen Fischers ZRP-Aufsatzes zu Deals im Strafverfahren die Kritik, als vielmehr wegen der Kritik, die Fischer in „seinem“ Strafrechtskommentar an der seitens des BGH traditionellen Verhinderung der Ahndung von Rechtsbeugung, einem Verbrechenstatbestand, übt.

Fischer beanstandet, daß « der BGH den Tatbestand des § 339 in stRspr dahingehend einschränkt, daß er nicht jede unrichtige Rechtsverletzung erfaßt sondern daß Beugen des Rechts nur dann vorliegt, wenn der Täter sich „bewußt und in schwer-wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt“ » (Fischer, Strafgetzbuch, 58. Auflage 2011, § 339, RNr. 14 – ebenso bereits die 50. Auflage 2001, die erste von Fischer bearbeitete).

Daß die Bestrafung der Rechtsbeugung von einer gesetzlich nicht gewollten, unerfüllbaren Vorraussetzung abhängig gemacht wird, bedeutet de facto, daß Rechtsbeugung nicht bestraft werden kann.

« Wenn …, so kann die Auslegung nicht daran orientiert werden, einen Schutz der Justiz vor Strafverfahren wegen Rechtsbeugung sicherzustellen, sondern nur daran, einen Schutz der Rechtsgeltung vor Angriffen „von innen" zu bewirken. » (a.a.O. RNr.15c).
https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t489p340-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsen-falle#47932

ZUSÄTZLICH verlangt der BGH also noch, daß der Täter sich „bewußt und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt“

Das ist Richterrecht (= der Wandel des Rechts ohne Gesetzesänderung); obwohl bedingter Vorsatz, also das Inkaufnehmen einer Rechtsverletzung, ausreicht, wird hier bewußtes Handeln verlangt, und zudem muß die Tat auch noch schwerwiegend sein.

Ein solcher Nachweis ist laut Fischer eine »unerfüllbare« Voraussetzung und zudem weder vom Wortlaut der Norm noch vom seinerzeitigen Willen des Gesetzgebers erfaßt, wie Rudolphi seinerzeit anmerkte:

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber dadurch, daß er das noch in dem ursprünglichen Entwurf (vgl. BTDrS 7/550, 32) vorgesehene Erfordernis eines absichtlichen oder wissentlichen Handelns nicht in die Neufassung übernommen hat, seinen Willen dahin zum Ausdruck gebracht, daß die Rechtsbeugung auch mit bedingtem Vorsatz begangen werden kann (vgl. dazu BTDrS 7/1261, 22).
https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t489p340-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsen-falle#47950

Die Rechtsprechung des BGH bewirkt nach Fischer, die Justiz zu schützen und vor Rechtsbeugungsverfahren zu bewahren, statt die Rechtsordnung vor Angriffen »von innen«, also durch rechtsbeugendes Justizpersonal, zu schützen. Wo er recht hat, hat er recht.

Im Grunde kann nur der Gesetzgeber diese ›ständige Rechtsprechung« wieder beseitigen, indem er expressis verbis hineinschreibt, daß bedingter Vorsatz ausreicht und daß für minderschwerer Fälle ein milderer Strafrahmen eröffnet wird.

Womit dann klargestellt wäre, daß eine schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz zur Tatbestandserfüllung nicht erforderlich ist.

Es gibt einiges an Richterrecht, daß der Gesetzgeber aus der Welt schaffen müßte. Gerade ein paar Definitionen des BGH im Bereich des Sexualstrafrechts müßten dringend entsorgt werden. Zum Beispiel das, was für den BGH bereits vollendeter Geschlechtsverkehr ist...

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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty Gabriele

Beitrag  Gast Di 25 Okt 2011, 06:08

Es verfängt aber nicht so recht. Da gibt es Giaurs aus zwei Lagern, die dem rechten Glauben noch nicht so ganz anhängen.
Die einen befinden sich auf dem Stand des Jahres 1985 und glauben immer noch, daß Frauen resp. Opfer vor deutschen Gerichten einen schweren Stand hätten; die anderen bestreiten, daß das Kachelmann-Verfahren ein Normalfall ist, obwohl der Betroffene selbst das auch so sieht:
.................
Und munkeln von Einflußnahmen und Absprachen, von Klüngel, Rechtsbeugung, Marionetten, Männerfreundschaften und (im Versuch steckengebliebenen) Auftragsverurteilungen.

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t489p360-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsen-falle#47979
Es bestreitet doch Niemand, dass Falschanschuldigungen in einem bestimmten Klima DAS perfekte Verbrechen ist- aber um es begehen zu können - wie höchstwahrscheinlich im Fall Kachelmann - muß das Umfeld da eingestimmt sein.

Gabriele, DAS, WAS DU siehst hat genau so mit Absprachen, Kungeleien, Rechtsbeugung und Marionetten zu tun!
Das ist nämlich nicht nur nicht ausgeschlossen, in solch einem Klima ( nicht nur bei Sexualstraftaten) gedeiht das besonders gut!
Ich finde lediglich deine "Ursachenforschung" zu einseitig.

Und was die Verfolgung von Sexualdelikten angeht, da könnte der Schulterschluß zwischen Gesellschaft, Medien und Politik dank des feministischen Mainstreams gar nicht größer sein.
https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t489p340-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsen-falle#47931

Aha.....das ist aus meiner Sicht sehr vereinfacht dargestellt.

Wenn ein Sexualstraftäter milder bestraft wird - weil offensichtlich solch ein Delikt weniger gefährlich ist für die Menschen als Steuerhinterziehung oder der Diebstahl einer Boulette vom Betriebsbuffet......dann könnte eher dort der Hund begraben liegen oder zumindest genau so groß sein, oder?
Mal als Beispiel:
Dr. Krombach - Arzt vom Bodensee - gerdae in Frankreich zu 15 Jahren verurteilt,
Am 17. März 1997 wurde Krombach in Kempten wegen Vergewaltigung einer unter Narkoseeinwirkung stehenden 16-jährigen Patientin, begangen in seiner Praxis am 11. Februar 1997, zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt und verlor seine Zulassung als Arzt.
In der Folge wies ihm die Staatsanwaltschaft Coburg nach, trotz fehlender Zulassung in 28 Fällen zwischen Oktober 2001 und September 2006 ein Honorar von insgesamt fast 300.000 Euro erhalten zu haben. Im Juli 2007 verurteilte ihn das Landgericht Coburg deshalb zu zwei Jahren und vier Monaten Gefängnis, die er zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Kempten abbüßte, bis er am 3. Juni 2008 vorzeitig auf Bewährung entlassen wurde.[2
http://de.wikipedia.org/wiki/Dieter_Krombach

Heute in den Berliner Nachrichten:
Ein ehemaliger MA im FEZ ( 26 ! Jahre) wurde wegen 47-fachen sexuellen Mißbrauches von Kindern und Jugendlichen zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren verurteilt!
Übrigens nach Jugendstrafrecht!
Alles nachgewiesen und wegen dem Geständnis so milde bestraft?

Wie willst Du denn den Menschn verklickern, dass ein verurteilter Sexualstraftäter nach verbüßter Strafe völlig geläutert ist?
Meinst Du es wäre besser wenn so einer als Kindergärtner geht..als Therapie oder so?

Man muß den Menschen da auch Lösungen anbieten und die sehe ich bei dir noch nicht. Du erkennst die überdimensionale und pervertierte "Opferjustiz" aber bietest keine Lösung an...denn es gibt ja tatsächlich Opfer - nur um die kümmert sich keiner!
So wie vor dem "Opferschutz" durch die Liberalisierung des Strafrechtes der Täter im Mittelpunkt stand und alles an Hilfe und Betreuung bekam - die Opfer wurden alleine gelassen, was wiederum den WR enstehen ließ - ist jetzt das andere Extrem durch merkwürdige "Lobbyarbeit (A.S. läßt grüßen) und eine sich aufblähende Opferindustrie, die ja genau nach dem Muster der Absprachen, Interessengeleitete Netzwerke und Arm in Arm mit der Politik, die genau so arbeitet durch angebliche Terrorgefahr auf anderem Gebiet, zu sehen, nur Du nennst es einfach nur anders...es hat bei dir einen anderen Namen....das ist alles

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Beitrag  Gast_0009 Di 25 Okt 2011, 06:19

Ok, habe es nun kapiert! Weiss nun, was damit gemeint ist: einen Schutz der Rechtsgeltung vor Angriffen „von innen" zu bewirken.

Aber weshalb man einem Richter "bewusstes und schwerwiegendes Handeln" nicht nachweisen kann, ist mir noch nicht sooo klar. Ich meine: Bei anderen Strafdelikten muss ja ev. äquivalent auch "bewusstes und schwerwiegendes Handeln" nachgewiesen werden und dort klappt es offenbar - oder?

@Gabriele

Du schreibst:

Objektive Rechtsverletzungen sind unschwer festzustellen, subjektive so gut wie nie, weil innere Überzeugungen des Rechtsanwenders ja nur festzustellen sind, wenn er sie offenbart.

Kommentar:

Wenn Du mich fragst, ist auch die objektive Rechtsverletzung ein diskursiver "waschi-waschi-Begriff" wie vieles in der Jurisprudenz. :-) Schlussendlich ist auch das doch immer eine subjektive Ermessenssache und kann nicht nach objektiv standardisierten Kriterien entschieden werden.
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Beitrag  Gast_0009 Di 25 Okt 2011, 07:00

ok, weiss nun, was Du mit dem Klungelsystem meinst etc.
Dazu Folgendes:

1. Bin sicherlich auch der Auffassung, dass sogenannte soziale Netzwerke, soziale Beziehungen (soziales Kapital) etc. dafür verantwortlich sind oder sein können, dass rechtmässiges/rechtsstaatliches Handeln ausgehebelt werden kann und wird.

2. Nur müsste ja eine Theorie über Korruption, Bestechung etc. auch weiter elaboriert werden. Wie funktionieren diese Netzwerke und wann funktionieren sie und wann eben nicht? Was würde z.B. "Männerfreundschaft" überhaupt heissen: Müssten bestimmte Bedingungen erfüllt sein, dass Männerfreundschaften funktionieren (Stellung, Position, Höhe des sozialen, kulturellen, symbolischen und ökonmischen Kapitals etc.). Welche organisationellen und institutionellen Verflechtungen sind notwendig, damit so etwas überhaupt zum Tragen kommt? Welche ideologischen und politischen Konvergenzen müssen vorhanden sein, dass dies zum Tragen kommt? Welche staatlichen Strukturen begünstigen oder verunmöglichen Korruption? Welches politisch-ideologische Klima begünstigt oder verunmöglicht Korruption? Sind die Akteure austauschbar oder hat Korruption auch individuelle personale Komponente etc., usw., usf.?

Ok, mir ist das einfach alles noch ein bisschen waschi-waschi, aber ich müsste mich wohl selbst mal mit Theorien der Korruption auseinandersetzen, damit das ein bisschen besser fassbar wird.
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty Genau Gabriele Wolff: Causa Kachelmann ist "Normalfall" ...

Beitrag  Demokritxyz Di 25 Okt 2011, 07:32

Gabriele Wolff:

Stimmt. Was da im September 2011 in Bielefeld zusammengetragen wurde, predige ich hier schon seit über einem Jahr.... ; - )))

Es verfängt aber nicht so recht. Da gibt es Giaurs aus zwei Lagern, die dem rechten Glauben noch nicht so ganz anhängen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Giaur

Die einen befinden sich auf dem Stand des Jahres 1985 und glauben immer noch, daß Frauen resp. Opfer vor deutschen Gerichten einen schweren Stand hätten; die anderen bestreiten, daß das Kachelmann-Verfahren ein Normalfall ist, obwohl der Betroffene selbst das auch so sieht:
nblr nibbler

@J_Kachelmann tut ja auch gut, zu sehen wenns was auf den deckel gibt. aber schlechte laune und all zu viel muehe sind blöde leute nich wert

vor 21 Stunden
J_Kachelmann Jörg Kachelmann

@nblr Doch, es geht nicht um mich, sondern um die vielen unschuldig Eingebuchteten. Falschbeschuldigung ist ein fast perfektes Verbrechen.

vor 17 Stunden

https://twitter.com/#!/J_Kachelmann/status/128572268497485824

http://twitter.com/#!/J_Kachelmann
Und munkeln von Einflußnahmen und Absprachen, von Klüngel, Rechtsbeugung, Marionetten, Männerfreundschaften und (im Versuch steckengebliebenen) Auftragsverurteilungen.

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t489p360-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsen-falle#47979
Sag mal, tief unten in den dunklen Ameisenstraßen der Jurisprudenz kannst du nicht mehr die Hand vor Augen sehen, aber deine Parallelen zu den anderen Fällen, die Andy Friend dir gern reinroutet ...?

Kachelmann erklärt, warum er sich mit "blöden Leuten (Schwarzen Roben in Mannheim) allzuviel Mühe" macht. Warum soll sich Kachelmann nicht für Justizopfer einsetzen, die 'nur' vom gleichen falschbeschuldigten Tatvorwurf einer Vergewaltigung betroffen sind? Deshalb kann es in der Causa Kachelmann trotzdem ganz andere Drahtzieher oder Trittbrettfahrer geben. Zwei 'Fliegen' mit einer Klatsche zu schlagen, ist immer gut, oder ...???

Wo gibt es außer dem Tatvorwurf Parallelen ...?

Wo beispielsweise eine Schürf(!!!)wunde am Hals?

Sämtliche bundesdeutschen Hühner lachen über Rainer Mattern, dass er die Schürf(!!!)wunde am Hals für tatbedingt hält. Markus Rothschild war zunächst der Auffassung, die falschen Bilder bekommen zu haben:
Vgl. Demokritxyz Posting, 13.02.2011, S. 1/XVI, 12:56 h Die Meisterdetektive: Sherlock Holmes & Dr. Watson
Anm.: Rechtsmedizinische Begutachtung in Variationen der Macht (Dr. Gerhard Bäßler) und Wissenschaft (Prof. Markus Rothschild) …? Richter am Bundesverfassungsgericht a.D. Winfried Hassemer u.a. bei Servus-TV, Talk im Hangar-7

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t360-fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-teil-16#31038
Wo konnte das mutmaßliche Opfer sich nicht an die Tatdetails erinnern?

Wo gab es gezielte, wahrheitswidrige Leaks an die Medien zur Vorverurteilung und der LG-Präsident kauft 'nen "Panzerschrank"?
Vgl. Demokritxyz Posting, 09.02.2011, S. 30/XV, 13:18 h Please Mr. Postman ...
Anm.: Günter Zöbeley: Fan-Post für’s LG Mannheim, nach 3 Monaten keine Einst. des Verfahrens gegen Jochen Neumeyer (dpa). Günter Zöbeley: „Ist das nicht schräg?“ Fünf Stunden parkendes Auto von RA Andrea Combé gefilmt – neues Ermittlungsverfahren und „Panzerschrank“ dafür gekauft. Ein Richter fehlt (auch die Kohle oder will da keiner hin …?) Nie von G.W. beantwortete Frage: Können besorgte Bürger nur mit berechtigten Anfragen von außen ein LG und StA völlig lahmlegen …?

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t350p580-fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-teil-15#30473
Wo hat der EStA über den DNA-Befund am Messer in die laufende Fernsehkamera gelogen?

Wo wurden der zum weltbesten Gerichtsmediziner gekürte Bernd Brinkmann wegen Befangenheit als Gutachter ausgeschlossen?

Wo hat ein Verteidiger so klar erklärt, dass es von Philipp Welte (Hubert-Burda-Media-Vorstand) den Versuch gegeben hätte, das Verfahren zu beschädigen?

Wo hat Alice Schwarzer sich so engagiert auf die Seite der Anzeigenerstatterin geschlagen und Kontakte (Rechtsanwaltempfehlung & Buchkorrekturlesung).

Wo gab es eine Leumundszeugenparade, gecoacht und bezahlt von Bunte (Hubert-Burda-Media)?

Wo gab es die Sicherheitsvorkehrungen wie bei Terroristenprozessen?

Wo wurde ein Journalist wegen angeblichen Richterlauschangriffs verhaftet? Was haben diese Richter zu verbergen?

Wo wurde die Lautsprechenanlage vorsätzlich falsch bedient, dass die Akustik im Verhandlungssaal äußerst schlecht war?

Wo mussten Zuschauer (zunächst) in der Kälte über eine Außen(Not?)treppe sich anstellen?

Wo et cetera pp ...???

Falls du in den Komplex noch nicht richtig eingelesen bist, hier mein veralterter Linksampler?
Vgl. Demokritxyz Posting, 01.04.2011, S. 11/XIX, 11:11 h @steffi: Alice hat 'nen Sprung in der Platte bei ...

Link-Sampler: Gesamtkomplex
01. Tathergang – alles Unsinn
02. Prof. Dr. med. Dr. h.c. Bernd Brinkmann, Münster
03. Wer ist der große Unbekannte …?
04. Neue Welle der Deutschen Justiz
05. LG-Präsident Günther Zöbeley
06. Vorübergehende Festnahme des dpa-Journalisten Jochen Neumeyer und Beschlagnahme seines Dienst-Handy & Aufzeichnungsgeräts
07. Befangenheit von Richter Michael Seidling ...?
08. Link-Sampler: RA Thomas R.J. Franz
09. RA Johann Schwenn, Hamburg
10. Link-Sampler: Maria Furtwängler-Burda
11. Albert Einstein
12. Volksgerichtshof
13. Unschuldig im Knast
14. Korruptions-Sampler

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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty @Chomsky: Bei Rechtsbeugung gibt es 'feine' Unterschiede ...

Beitrag  Demokritxyz Di 25 Okt 2011, 07:53

Chomsky:

Ok, habe es nun kapiert! Weiss nun, was damit gemeint ist: einen Schutz der Rechtsgeltung vor Angriffen „von innen" zu bewirken.

Aber weshalb man einem Richter "bewusstes und schwerwiegendes Handeln" nicht nachweisen kann, ist mir noch nicht sooo klar. Ich meine: Bei anderen Strafdelikten muss ja ev. äquivalent auch "bewusstes und schwerwiegendes Handeln" nachgewiesen werden und dort klappt es offenbar - oder?

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Es ist im Strafrecht sehr ungewöhnlich, dass eine Strafverfolgung erst bei VORSATZ (Wissen [um] und Wollen [des Taterfolgs] erforderlich) einsetzt. Es reicht [außerhalb der Rechtsbeugung] meist Fahrlässigkeit für die Verurteilung, oder sogar der (untaugliche) Versuch ist häufig strafbar.

Wer irgendeinen kleinsten Fehler begeht und dadurch kommen Personen zu schaden oder sterben sogar, wird selbstverständlich verurteilt, auch wenn er das Ereignis NIE wollte und ihm das wahnsinnig leid tut!
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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty Chomsky

Beitrag  Gast Di 25 Okt 2011, 08:12

Was würde z.B. "Männerfreundschaft" überhaupt heissen: Müssten bestimmte Bedingungen erfüllt sein, dass Männerfreundschaften funktionieren (Stellung, Position, Höhe des sozialen, kulturellen, symbolischen und ökonmischen Kapitals etc.).
Ja, diese Bedingungen sind meist miteinander verknüpft.

Welche organisationellen und institutionellen Verflechtungen sind notwendig, damit so etwas überhaupt zum Tragen kommt?
Macht und Geld sind ausreichend wenn sie sich begegnen.
Welche ideologischen und politischen Konvergenzen müssen vorhanden sein, dass dies zum Tragen kommt?
Sie müssen nur vorhanden sein....dann werden "Männerfreundschaften" auch Ideologie- und Politikübergreifend funktionieren.
1.Welche staatlichen Strukturen begünstigen oder verunmöglichen Korruption?
2. Welches politisch-ideologische Klima begünstigt oder verunmöglicht Korruption?
3. Sind die Akteure austauschbar oder hat Korruption auch individuelle personale Komponente etc., usw., usf.?
1.Begünstigen: Alle vorhandenen; verunmöglichen: Keine
2. Begünstigen : eigentlich alle, nur der Grad ist unterschiedlich; verunmöglichen: Keine
3. austauschbar JA; Individuelle personale Komponenten: je nach Zustand der Gesellschaft mehr oder weniger.
Ok, mir ist das einfach alles noch ein bisschen waschi-waschi, aber ich müsste mich wohl selbst mal mit Theorien der Korruption auseinandersetzen, damit das ein bisschen besser fassbar wird.

Am besten wäre ein Praktikum im Bundeskanzleramt für 6 Monate, tagtäglich...da lernst Du genug der mächtigen Leute kennen und mußt einfach nur hören was sie sagen und sehen was sie mit wem tun.....besser als jede Theorie Wink

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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty @ Chomsky und Steffi

Beitrag  Gast Di 25 Okt 2011, 09:03

Chomsky:

@Gabriele

Du schreibst:

Objektive Rechtsverletzungen sind unschwer festzustellen, subjektive so gut wie nie, weil innere Überzeugungen des Rechtsanwenders ja nur festzustellen sind, wenn er sie offenbart.


Kommentar:


Wenn Du mich fragst, ist auch die objektive Rechtsverletzung ein diskursiver "waschi-waschi-Begriff" wie vieles in der Jurisprudenz. :-) Schlussendlich ist auch das doch immer eine subjektive Ermessenssache und kann nicht nach objektiv standardisierten Kriterien entschieden werden.
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Klar, da die gesamte Jurisprudenz keine Naturwissenschaft ist, gibt es auch keine eindeutigen Falsch/Richtig-Kriterien. Aber Auslegungen gegen den Wortlaut eines Gesetzes oder in einer wirklich abwegigen Mindermeinung können durchaus als objektiv rechtsfehlerhaft gewürdigt werden. (Für fatal würde ich es halten, wenn der Rechtsbeugungsparagraph als Disziplinierungsmittel der Obergerichte gegenüber den Untergerichten fungieren würde: wer von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, ist ein Rechtsbeuger – so einmal einer Bußgeldrichterin, die mehrfach wohlbegründet in Einzelfällen von der Rechtsprechung des für sie maßgeblichen OLG abgewichen war, geschehen; sie wurde gottlob freigesprochen).

Chomsky:

Aber weshalb man einem Richter "bewusstes und schwerwiegendes Handeln" nicht nachweisen kann, ist mir noch nicht sooo klar. Ich meine: Bei anderen Strafdelikten muss ja ev. äquivalent auch "bewusstes und schwerwiegendes Handeln" nachgewiesen werden und dort klappt es offenbar - oder?
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Nein, das sind so unbestimmte Rechtsbegriffe (wie Rudolphi schon sagte: »deren Gehalt im Dunkeln bleibt«), daß sie nirgendwo sonst zu einem Tatbestand gehören. Die niedrigen Beweggründe beim Mordparagraphen, ebenfalls ein unbestimmter Rechtsbegriff, sind durch die Rechtsprechung über Jahrzehnte hinreichend ausgefüllt worden und orientieren sich überdies an den anderen, genauer bezeichneten, Mordmerkmalen.

Die Rechtsprechung des BGH verstehe ich als Reaktion auf die Fehlkonstruktion des Rechtsbeugungsparagraphen. Die Ausgestaltung als Verbrechen mit einem Jahr Mindeststrafe bis zu 15 Jahren ohne die Einräumung von minderschweren Fällen ist unangemessen. Eine Bestrafung hätte sofortige Entfernung aus dem Dienst zur Folge, unabhängig davon, wie bedeutsam die Tat war und welche Folgen sie hatte. Ich würde für eine Ausgestaltung als Vergehen im Grundtatbestand mit besonders schweren Fällen (bewußter Begünstigung oder Benachteiligung einer Partei) als Verbrechen plädieren.

Denke nur mal an den Fall, wo der Richter überraschenderweise für einen Befangenheitsantrag zuständig wurde, an dessen Begründung er für einen Freund privat mitgearbeitet hatte. In der Sache hat er dann, entsprechend seiner eigenen Begründung, richtig entschieden – er war aber von Gesetz wegen wegen der Vorbefassung mit der Sache von der Entscheidung ausgeschlossen.

Hier liegt also ein klarer objektiver Rechtsverstoß (sozusagen ein quasi-naturwissenschaftlicher!) gegen eine wohlbegründete Zuständigkeitsnorm vor. Aber sollte das gleich ein Verbrechen mit einem Jahr Mindeststrafe sein, wenn die Entscheidung sachlich richtig war und niemanden materiell-rechtlich begünstigen oder benachteiligen sollte? Es aber tat, weil eine Befangenheit (zurecht!) gesetzlich unterstellt wird und der Richter daher nicht hätte entscheiden dürfen? Stell Dir mal einen Akademiker im Hochschulbereich vor, der für Irrlehren oder dreiste Plagiate zum Verbrecher gestempelt wird...

steffi Heute um 18:26

Als Anfang mal ein Beispiel - anonymouse hatte ja das Interview mit E.P. gebracht. Der erste Ehemann Udo Proksch ist z.B. ein Nutznießer von Kungelversuchen, die nur dank zweier Journalisten aufgedeckt wurden allerdings auch erst Jahre später.
https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t489p360-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsen-falle#47989

Ich verstehe die Argumentationslinie von Dir nicht. Wenn ich in einem konkreten Fall, hier Kachelmann, keine Korruption am Werk sehe, sondern dieselben Mechanismen wie in gleichgelagerten Fällen auch, dann sage ich damit doch nicht, daß es Korruption nicht gebe? Gerade im Fall Proksch gab es die, und nicht nur in diesem Fall.

Steffi:

Gabriele, DAS, WAS DU siehst hat genau so mit Absprachen, Kungeleien, Rechtsbeugung und Marionetten zu tun!
Das ist nämlich nicht nur nicht ausgeschlossen, in solch einem Klima ( nicht nur bei Sexualstraftaten) gedeiht das besonders gut!
https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t489p360-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsen-falle#47999

Ausschließen kann man gar nichts. Aber warum sollte ich mich mit theoretischen Möglichkeiten beschäftigen, wenn die allgemeine Problematik schon schlimm genug ist und jedermann trifft?

Steffi:

Wenn ein Sexualstraftäter milder bestraft wird - weil offensichtlich solch ein Delikt weniger gefährlich ist für die Menschen als Steuerhinterziehung oder der Diebstahl einer Boulette vom Betriebsbuffet......dann könnte eher dort der Hund begraben liegen oder zumindest genau so groß sein, oder?

Mal als Beispiel:

Dr. Krombach - Arzt vom Bodensee - gerdae in Frankreich zu 15 Jahren verurteilt,

Am 17. März 1997 wurde Krombach in Kempten wegen Vergewaltigung einer unter Narkoseeinwirkung stehenden 16-jährigen Patientin, begangen in seiner Praxis am 11. Februar 1997, zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt und verlor seine Zulassung als Arzt.
In der Folge wies ihm die Staatsanwaltschaft Coburg nach, trotz fehlender Zulassung in 28 Fällen zwischen Oktober 2001 und September 2006 ein Honorar von insgesamt fast 300.000 Euro erhalten zu haben. Im Juli 2007 verurteilte ihn das Landgericht Coburg deshalb zu zwei Jahren und vier Monaten Gefängnis, die er zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Kempten abbüßte, bis er am 3. Juni 2008 vorzeitig auf Bewährung entlassen wurde.[2
http://de.wikipedia.org/wiki/Dieter_Krombach

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t489p360-fall-kachelmann-freiheit-und-die-befreiung-aus-der-elsen-falle#47999

Die zur Tatzeit geltende Strafandrohung für den sexuellen Mißbrauch Widerstandsunfähiger (um Vergewaltigung handelt es sich nicht) lautete:

[24. November 1973/28. November 1973-5. Juli 1997]

§ 179. Sexueller Mißbrauch Widerstandsunfähiger.

(1) Wer einen anderen, der
• 1. wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zum Widerstand unfähig ist oder

• 2. körperlich widerstandsunfähig ist,

dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit außereheliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von dem Opfer vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wird die Tat durch Mißbrauch einer Frau zum außerehelichen Beischlaf begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
http://lexetius.com/StGB/179#2

Da wegen der Narkose kein Miterleben und keine Erinnerung vorhanden sein konnten, wird damals wohl von einem minderschweren Fall ausgegangen worden sein.

Im Zuge der Strafschärfungen des Sexualstrafrechts seit 1997 beträgt heute die Mindeststrafe 2 Jahre, in minderschweren Fällen 1 Jahr bis zehn Jahre. Nach damaligem Recht war die Strafe also angemessen.

Steffi:

Heute in den Berliner Nachrichten:
Ein ehemaliger MA im FEZ ( 26 ! Jahre) wurde wegen 47-fachen sexuellen Mißbrauches von Kindern und Jugendlichen zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren verurteilt!
Übrigens nach Jugendstrafrecht!
Alles nachgewiesen und wegen dem Geständnis so milde bestraft?
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Du meinst diesen Fall?

Der jetzt 26 Jahre alte Angeklagte gestand, sich in den Jahren 2000 bis 2008 mindestens 47 Mal an sechs Kindern und einem Jugendlichen vergangen zu haben.
[...]
Zu den Übergriffen des 26-Jährigen kam es auf dem Gelände der Kindereisenbahn im Stadtteil Köpenick, in der Bahn und an anderen Orten. Der Prozess war nicht öffentlich.
Der Angeklagte und die Jungen waren Mitglieder des gemeinnützigen Vereins Parkeisenbahn in der Wuhlheide. Die Schmalspurbahn, die von Kindern und Jugendlichen unter Anleitung Erwachsener betrieben wird, zählt zu den beliebtesten Attraktionen eines der größten europäischen Freizeitparks.

Nach Angaben eines Gerichtssprechers war der Angeklagte erst 14 oder 15 Jahre alt, als es im Salonwagen der Bahn etwa zu Berührungen eines Elfjährigen kam. Als weitere Tatorte nannte der Sprecher ein Stellwerk sowie das Kinderzimmer des Hobby-Schaffners in der elterlichen Wohnung. Gewalt sei nicht ausgeübt worden. Der Berliner soll aber seine Vorgesetztenposition ausgespielt haben.

Nach Bekanntwerden der Übergriffe hatte der Angeklagte gekündigt. Seit seinem elften Lebensjahr gehörte er der Kindereisenbahn an. Der 26-Jährige war zeitweise Bahnhofsvorsteher und hatte die Gastronomie geleitet. Nach Angaben des Gerichtssprechers war der Angeklagte zumeist drei Jahre älter als die Jungen.dpa/mim
http://www.morgenpost.de/berlin-aktuell/article1805246/Missbrauch-Schaffner-bekommt-Bewaehrungsstrafe.html

Zur Anwendung des Jugendstrafrechts kam es, weil die Taten im Alter von 14 Jahren begannen und im Alter von 23 Jahren spätestens endeten, wobei der Schwerpunkt in seiner Zeit als Jugendlicher/Heranwachsender lag. Wieso überhaupt ein Mißbrauch an Jugendlichen vorliegen soll, erschließt sich mir nicht so ganz. Offensichtlich war es kein schwerer Mißbrauch, sondern beschränkte sich auf Berührungen. Und ganz offensichtlich waren aufgrund des Zeitablaufs die Aussagen der Zeugen wenig brauchbar, so daß hier dem Urteil sicherlich ein Deal – Geständnis gegen Bewährungsstrafe – ohne Zeugenaussagen zugrundelag. Denn die Hauptverhandlung war nach spätestens zwei Tagen vorbei.

Hier handelt es sich auch ganz sicher nicht um einen Pädophilen, sondern um einen homosexuellen Jugendlichen/jungen Mann, der immer den drei-Jahre-Abstand wahrte. Ich wüßte nicht, was an diesem Urteil auszusetzen wäre.

Und Boulettendiebstähle vom Betriebsbuffet werden sanktionslos eingestellt... (Jedenfalls strafrechtlich!)
Und auch im Arbeitsrecht hat sich ja was getan.

Top!


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Fall Kachelmann: Freiheit und die Befreiung aus der Elsen-Falle - Seite 15 Empty Notwendige Berichtigungen

Beitrag  Gast Di 25 Okt 2011, 09:52

@Chomsky: Bei Rechtsbeugung gibt es 'feine' Unterschiede ...
Demokritxyz Heute um 20:53

Es ist im Strafrecht sehr ungewöhnlich, dass eine Strafverfolgung erst bei VORSATZ (Wissen [um] und Wollen [des Taterfolgs] erforderlich) einsetzt. Es reicht [außerhalb der Rechtsbeugung] meist Fahrlässigkeit für die Verurteilung, oder sogar der (untaugliche) Versuch ist häufig strafbar.

Wer irgendeinen kleinsten Fehler begeht und dadurch kommen Personen zu schaden oder sterben sogar, wird selbstverständlich verurteilt, auch wenn er das Ereignis NIE wollte und ihm das wahnsinnig leid tut!
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Nun sehe ich mich doch gezwungen, auf einen Demo-Beitrag einzugehen. Rein aus Gründen der notwendigen Richtigstellung.

Grundsätzlich sind alle Straftaten VORSATZtaten.

Ausnahmsweise existiert für manche Taten wie Körperverletzung und Tötung auch eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit, wegen der schweren Folgen eines an und für sich harmlosen Fehlers, der tausendfach vorkommt, aber eben diese Folgen nur ausnahmsweise hat.

Pönalisiert wird in diesem Fall ein vorsätzlicher Pflichtverstoß, der vorhersehbar und vorwerfbar die eingetretenen konkreten Folgen hatte. Der Pflichtverstoß kann sehr gering sein, die Folgen schrecklich. Der Bestrafung unterliegt nur die Schwere des Pflichtverstoßes, so daß die entsprechenden Urteile der Bevölkerung oft nicht vermittelbar sind.

Vorsatz meint übrigens weniger als Wissen und Wollen einer Tat und ihres Erfolges; der bedingte Vorsatz reicht aus. Das bedeutet, daß jemand einen Tatbestand vor Augen hat und dessen Erfüllung in Kauf nimmt. Wogegen bei der bewußten Fahrlässigkeit die Folgen vor Augen stehen, mit deren Eintritt aber nicht gerechnet wird (»wird schon gutgehen«).

Als Steigerung des Vorsatzes gibt es die Absicht, die für manche Tatbestände erforderlich ist (Bereicherungsabsicht bei Betrug und Hehlerei beispielsweise). Oder ein Handeln wider besseres Wissen bei Verleumdung und falscher Verdächtigung.

Der untaugliche Versuch wiederum hat überhaupt nichts mit dem Problemkreis der Abgrenzung zwischen Absicht-Vorsatz-Fahrlässigkeit zu tun.

Der pönalisierte untaugliche Versuch grenzt lediglich grundsätzlich straflose Vorbereitungshandlungen (die Schwelle des »Jetzt geht’s los« ist noch nicht überschritten) und straflose Wahndelikte (Voodoo-Zauberei; Beten um einen Flugzeugabsturz der Erbtante) von strafbarem Handeln ab. Wer zum Beginn einer Straftat ansetzt, macht sich eben auch dann strafbar, wenn sein Unterfangen objektiv nicht gelingen kann (weil beispielsweise das von ihm gewählte Gift zur Tötung ungeeignet ist).

Ich habe bislang wirklich nicht gewußt, zu welcher Verwirrung WIKIPEDIA führt. Und zu welcher Anmaßung.

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