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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3)

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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3)

Beitrag  Oldoldman Mo 14 Jun 2010, 22:10

das Eingangsposting lautete :

Das Ursprungsposting von Demokritxyz am Di 23 März 2010 - 19:43 h lautete:

http:// magazine. web. de /de/themen/nachrichten/panorama/10103400-Kachelmann-in-Untersuchungshaft.html
Anm.: Da der vorstehende Link nicht mehr gültig ist, für alle Interessierten ersatzweise der Hinweis auf:

http://www.spiegel.de/panorama/leute/0,1518,685263,00.html

Na, da kann frau/manN doch mal schön spekulieren, oder ...? Gibt es Hintergrund-Infos zu Jörg Kachelmanns Ex? Oder kann vielleicht jemand sogar ein Bild posten ...?

Kann manN in der Position von Jörg Kachelmann ein Frauen-Tölpel sein ...?
Die Meinungsäußerungen zum GMX-WEB.DE-1&1-Ratgeber sind höchst aufschlussreich, oder ...?

http://meinungen.web.de/forum-webde/post/8297793

_____________
Anmerkung:

Den ersten Teil mit den Postings 1 - 990 (23.03.2010, 19:43 - 12.5.2010, 12:06) gibt es
HIER (Teil 1).
Den zweiten Teil mit den Postings 991 - 1893 (12.5.2010, 12:44 - 15.06.2010, 12:27) gibt es
HIER (Teil 2).
Den dritten Teil mit den Postings 1894 - 2813 (15.06.2010, 12:46 - 14.07.2010, 11:33) gibt es
HIER an dieser Stelle (Teil 3).
Den vierten Teil mit den Postings 2814 - 3755 (14.07.2010, 11:43 - 02.09.2010, 14:40) gibt es
HIER (Teil 4).
Den fünften Teil mit den Postings 3756 - 4712 (02.09.2010, 14:52 - 21.09.2010, 11:31) gibt es
HIER (Teil 5).
Den sechsten Teil mit den Postings 4713 - 5669 (21.09.2010, 11:36 - 04.10.2010, 11.27) gibt es
HIER (Teil 6).
Den siebenten Teil mit den Postings 5669 - 6690 (04.10.2010, 11.36 - 17.10.2010, 09:30) gibt es
HIER (Teil 7).
Den achten Teil mit den Postings 6691 - 7664 (17.10.2010, 09:50 - 28.10.2010, 10:32) gibt es
HIER (Teil 8 ).
Den neunten Teil mit den Postings 7665 - 8613 (28.10.2010, 10:40 - 09.11.2010, 13:21) gibt es
HIER (Teil 9 ).
Den zehnten Teil mit den Postings 8614 - 9565 (09.11.2010, 13:26 - 23.11.2010, 18:50) gibt es
HIER (Teil 10).
Den elften Teil mit den Postings 9566 - 10516 (23.11.2010, 18:53 - 07.12.2010, 18:21) gibt es
HIER (Teil 11).
Den zwölften Teil mit den Postings 10517 - 11480 (07.12.2010, 18:27 - 21.12.2010, 13:47) gibt es
HIER (Teil 12).
Den dreizehnten Teil mit den Postings 11481 - 12458(21.12.2010, 13:50 - 13.01.2011, 18:55) gibt es
HIER (Teil 13).
Den vierzehnten Teil mit den Postings 12459 - 13452(13.01.2011, 18:57 - 01.02.2011, 16:48 ) gibt es
HIER (Teil 14).
Den fünfzehnten Teil mit den Postings 13453 - 14415(01.02.2011, 16:54 - 12.02.2011, 21:53) gibt es
HIER (Teil 15).
Den sechzehnten Teil mit den Postings ab 14416 (ab 12.02.2011, 21:57) gibt es
HIER (Teil 16).
Den siebzehnten Teil mit den Postings 15389 - 16352 (28.02.2011, 12:32 - 15.03.2011, 22:24) gibt es
HIER (Teil 17).
Den achtzehnten Teil mit den Postings 16353 - 17392 (15.03.2011, 22:28 - 30.03.2011, 21:27) gibt es
HIER (Teil 18 ).
Den neunzehnten Teil mit den Postings 17393 - 18361 (30.03.2011, 21:37 - 08.04.2011, 12:19) gibt es
HIER (Teil 19 ).
Den zwanzigsten Teil mit den Postings 18362 - 19354 (08.04.2011, 12:25 - 23.04.2011, 20:18) gibt es
HIER (Teil 20 ).
Den einundzwanzigsten Teil mit den Postings 19355 - 20309 (23.04.2011, 20:35 - 10.05.2011, 08:43) gibt es
HIER (Teil 21 ).
Den zweiundzwanzigsten Teil mit den Postings 20310 - 21308(10.05.2011, 08:47 - 21.05.2011, 09:42) gibt es
HIER (Teil 22 ).
Den dreiundzwanzigsten Teil mit den Postings 21309 - 22281 (21.05.2011, 09:46 - 30.05.2011, 13:13) gibt es
HIER (Teil 23 ).
Den vierundzwanzigsten Teil mit den Postings 22282 - 23248 (30.05.2011, 13:16 - 14.06.2011, 17:36) gibt es
HIER (Teil 24 ).
Den fünfundzwanzigsten Teil mit den Postings 23249 - 24236 (14.06.2011, 17:39 - 05.07.2011, 16:33) gibt es
HIER (Teil 25 ).
Den sechsundzwanzigsten Teil mit den Postings 24237 - 25233 (05.07.2011, 16:41 - 20.08.2011, 08:27) gibt es
HIER (Teil 26 ).
Den siebenundzwanzigsten Teil mit den Postings 25234 - 26224 (20.08.2011, 08:30 - 21.09.2011, 14:09) gibt es
HIER (Teil 27 ).
Den achtundzwanzigsten Teil mit den Postings 26225 - 27252 (21.09.2011, 14:20 - 10.11.2011, 10:13) gibt es
HIER (Teil 28 ).
Den neunundzwanzigsten Teil mit den Postings 27253 - 28207 (11.10.2011, 10:23 - 16.01.2012, 09:59) gibt es
HIER (Teil 29 ).
Den dreißigsten Teil mit den Postings 28208 - 29176 (16.01.2012, 10:06 - 02.05.2012, 11:57) gibt es
HIER (Teil 30 ).
Den einunddreißigsten Teil mit den Postings ab 29177 (ab 02.05.2012, 12:05) gibt es
HIER (Teil 31 ).

Die letzten Beiträge des zweiten Teils finden sich ab hier:

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/t144p900-fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-teil-2

Oldoldman


Zuletzt von Oldoldman am Di 01 Mai 2012, 23:45 bearbeitet; insgesamt 19-mal bearbeitet
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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Beweislast

Beitrag  patagon So 27 Jun 2010, 20:57

Aus Mascheras Beitrag:
"Das Rechtsmedizinische Institut Heidelberg, dem damals nur das Protokoll der ersten der vier Geschädigtenvernehmungen vorlag, mochte sich nicht festlegen bei der Frage, ob die Verletzungen durch Fremdeinwirkung entstanden oder von Simone sich selbst zugefügt worden waren.

Brinkmann dagegen legte sich fest: Seiner Einschätzung nach hat sich Simone selbst verletzt. "

Das hatten wir doch schon einmal ganz am Anfang. Wo liegt die Beweislast?
Das Gericht muß die Schuld beweisen. Nicht der Beschuldigte muß seine Unschuld beweisen. Ob das andersherum u. U. besser wäre, steht nicht zur Diskussion.
Wie kann das Gericht die Schuld des Angeklagten beweisen, wenn in einem anderen Gutachten nur bestritten wird, dass es so gewesen sein muß?
Dass neue Gutachten schließt nur die Möglichkeit dass die Verletzungen auch auf Fremdverschulden hindeuten nicht aus.

Von einem Schuld Beweis ist das meilenweit entfernt.
patagon
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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Zur Urteilsfindung reicht der 'hohle Bauch' ...

Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 21:44

patagon, S. 18, 09:57 h:

Das Gericht muß die Schuld beweisen. Nicht der Beschuldigte muß seine Unschuld beweisen. Ob das andersherum u. U. besser wäre, steht nicht zur Diskussion.
Die Rechtssprechung in der bundesdeutschen Schauspieldemokratie ist von dem Grundsatz alter römischer Rechtssprechung: In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten) meilenweit entfernt. Häufig gilt: im Zweifel immer für die Karriere der Träger der schwarzen Roben:
Wikipedia - In dubio pro reo:

Der Grundsatz In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.

Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang. In Österreich hingegen ist das durch Art. 6 II EMRK im Verfassungsrang stehende Prinzip auch direkt in § 259 Abs. 3 StPO umgesetzt.

...

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Der Satz sagt dem Richter nicht, wann er Zweifel haben muss, sondern nur, wie er zu entscheiden hat, wenn er Zweifel hat. Der Richter muss von mehreren möglichen Schlussfolgerungen aus der Beweisaufnahme nicht die dem Angeklagten günstigste wählen, da der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, das heißt, dass das Gericht jedem einzelnen Beweis frei eine Bedeutung zumessen darf. Wenn das Gericht von einer dem Angeklagten ungünstigeren Schlussfolgerung überzeugt ist, darf und muss es vielmehr diese der Urteilsfindung zu Grunde legen. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.

Bevor das Gericht einen Angeklagten nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freispricht, muss es von Amts wegen den Sachverhalt aufklären und, auch ohne Beweisanträge, alle in Betracht kommenden Beweismittel ausschöpfen (Grundsatz der Amtsermittlung, § 244 Abs. 2 StPO). In der Revision führt die Verletzung des Zweifelssatzes bereits auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung. Die Verletzung des Zweifelssatzes muss nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist dann und nur dann verletzt, wenn sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei zwei Angeklagten, die eine Tat gemeinsam begangen haben, bei denen aber nicht festzustellen ist, wessen Idee die Tat war, im Urteil ausgeführt wird: „Da das Gericht nicht klären konnte, wessen Idee die Tat war, geht es davon aus, dass die Angeklagten die Idee gemeinsam hatten“ (der Zweifelssatz gebietet, zu Gunsten beider Angeklagter jeweils davon auszugehen, dass sie nicht die Idee hatten), oder wenn das Gericht dem Urteil Schätzungen statt konkreter Feststellungen zu Grunde legt.

Der Zweifelssatz findet keine Anwendung auf Rechtsfragen. Ob und inwieweit er auf Prozessvoraussetzungen anzuwenden ist, ist umstritten.

http://de.wikipedia.org/wiki/In_dubio_pro_reo
Vgl. Demokritxyz Postings, 31.03.2010, S. 9, 16:24 h Mutter hat J.K. besucht: er macht Witze ...

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-160.htm#5008

06.04.2010, S. 20, 20:39 h Erfolg: aus Sicht von Staatsanwälten ...?

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-380.htm#5379

06.04.2010, S. 20, 16:27 h Es gibt den Straftatbestand der Rechtsbeugung ...

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-380.htm#5355
Interview mit Sabine Rückert im WDR-"Kölner Treff" am 02.02.2007: ...ein Interview mit einem erschreckenden Beispiel über den Zustand der Justiz im Jahre 2007. Richter, Staatsanwälte, Anwälte und anderer Justizbehördenmitarbeiter vertuschen lieber einen Justizirrtum, und lassen nachweislich unschuldige Mitbürger im Gefängnis, um eigene Justiz-Fehler nicht offen legen zu müssen.

Sabine Rückert spricht auch von einem dringenden Verdacht der Rechtsbeugung durch die Justiz. Leider nachweislich kein Einzelfall. Mehr zum Fall.

http://www.solarresearch.org/unrechtimnamendesvolkes.htm
http://www.richterdatenbank.net/gutachterdatenbank/GutachterReportagen/171.html
n-tv, Video, 21.06.2010 Kommt Kachelmann frei? Fall wird zum Duell der Gutachter

http://www.n-tv.de/mediathek/videos/panorama/Fall-wird-zum-Duell-der-Gutachter-article932527.html

Anm.: Wer ist der Justizprecher(?) in dem Video
juliblog, 24.03.2010:

"Wenn das Gericht von der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist, wird er verurteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er auch tatsächlich schuldig ist."

„Am kuriostesten finde ich die Behauptung, bei Kachelmann würde dringender Verdacht der Fluchtgefahr bestehen. Scheinbar laufen in den Fernsehern der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes nur Sender wie 'Geile Stuten TV' oder 'Ruf mich an! - TV'. Würden sie einmal das öffentlich-rechtliche ARD sehen, würden sie wissen, dass Kachelmann eine renommierte Größe im deutschen Fernsehen ist. Er sollte intelligent genug sein, um zu wissen, dass es besser ist, vor Gericht seine Unschuld zu beweisen (wenn er unschuldig ist).“

„In einem Staat aber, in dem Angeklagte auch ohne das Vorliegen von Beweisen verurteilt werden, darf man nicht darauf vertrauen, dass nur Schuldige hinter Gitter wandern. Deutschland zeigt gern mit dem Finger auf die Vereinigten Staaten. Besser sollte man erst einmal vor der eigenen Haustür kehren.“

http://www.juliblog.de/blog/joerg-kachelmann-und-die-deutsche-justiz
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Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 21:45

patagon, S. 18, 09:57 h:

Das Gericht muß die Schuld beweisen. Nicht der Beschuldigte muß seine Unschuld beweisen. Ob das andersherum u. U. besser wäre, steht nicht zur Diskussion.
Die Rechtssprechung in der bundesdeutschen Schauspieldemokratie ist von dem Grundsatz alter römischer Rechtssprechung: In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten) meilenweit entfernt. Häufig gilt: im Zweifel immer für die Karriere der Träger der schwarzen Roben:
Wikipedia - In dubio pro reo:

Der Grundsatz In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.

Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang. In Österreich hingegen ist das durch Art. 6 II EMRK im Verfassungsrang stehende Prinzip auch direkt in § 259 Abs. 3 StPO umgesetzt.

...

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Der Satz sagt dem Richter nicht, wann er Zweifel haben muss, sondern nur, wie er zu entscheiden hat, wenn er Zweifel hat. Der Richter muss von mehreren möglichen Schlussfolgerungen aus der Beweisaufnahme nicht die dem Angeklagten günstigste wählen, da der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, das heißt, dass das Gericht jedem einzelnen Beweis frei eine Bedeutung zumessen darf. Wenn das Gericht von einer dem Angeklagten ungünstigeren Schlussfolgerung überzeugt ist, darf und muss es vielmehr diese der Urteilsfindung zu Grunde legen. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.

Bevor das Gericht einen Angeklagten nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freispricht, muss es von Amts wegen den Sachverhalt aufklären und, auch ohne Beweisanträge, alle in Betracht kommenden Beweismittel ausschöpfen (Grundsatz der Amtsermittlung, § 244 Abs. 2 StPO). In der Revision führt die Verletzung des Zweifelssatzes bereits auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung. Die Verletzung des Zweifelssatzes muss nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist dann und nur dann verletzt, wenn sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei zwei Angeklagten, die eine Tat gemeinsam begangen haben, bei denen aber nicht festzustellen ist, wessen Idee die Tat war, im Urteil ausgeführt wird: „Da das Gericht nicht klären konnte, wessen Idee die Tat war, geht es davon aus, dass die Angeklagten die Idee gemeinsam hatten“ (der Zweifelssatz gebietet, zu Gunsten beider Angeklagter jeweils davon auszugehen, dass sie nicht die Idee hatten), oder wenn das Gericht dem Urteil Schätzungen statt konkreter Feststellungen zu Grunde legt.

Der Zweifelssatz findet keine Anwendung auf Rechtsfragen. Ob und inwieweit er auf Prozessvoraussetzungen anzuwenden ist, ist umstritten.

http://de.wikipedia.org/wiki/In_dubio_pro_reo
Vgl. Demokritxyz Postings, 31.03.2010, S. 9, 16:24 h Mutter hat J.K. besucht: er macht Witze ...

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-160.htm#5008

06.04.2010, S. 20, 20:39 h Erfolg: aus Sicht von Staatsanwälten ...?

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-380.htm#5379

06.04.2010, S. 20, 16:27 h Es gibt den Straftatbestand der Rechtsbeugung ...

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-380.htm#5355
Interview mit Sabine Rückert im WDR-"Kölner Treff" am 02.02.2007: ...ein Interview mit einem erschreckenden Beispiel über den Zustand der Justiz im Jahre 2007. Richter, Staatsanwälte, Anwälte und anderer Justizbehördenmitarbeiter vertuschen lieber einen Justizirrtum, und lassen nachweislich unschuldige Mitbürger im Gefängnis, um eigene Justiz-Fehler nicht offen legen zu müssen.

Sabine Rückert spricht auch von einem dringenden Verdacht der Rechtsbeugung durch die Justiz. Leider nachweislich kein Einzelfall. Mehr zum Fall.

http://www.solarresearch.org/unrechtimnamendesvolkes.htm
http://www.richterdatenbank.net/gutachterdatenbank/GutachterReportagen/171.html
n-tv, Video, 21.06.2010 Kommt Kachelmann frei? Fall wird zum Duell der Gutachter

http://www.n-tv.de/mediathek/videos/panorama/Fall-wird-zum-Duell-der-Gutachter-article932527.html

Anm.: Wer ist der Justizprecher(?) in dem Video
juliblog, 24.03.2010:

"Wenn das Gericht von der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist, wird er verurteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er auch tatsächlich schuldig ist."

„Am kuriostesten finde ich die Behauptung, bei Kachelmann würde dringender Verdacht der Fluchtgefahr bestehen. Scheinbar laufen in den Fernsehern der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes nur Sender wie 'Geile Stuten TV' oder 'Ruf mich an! - TV'. Würden sie einmal das öffentlich-rechtliche ARD sehen, würden sie wissen, dass Kachelmann eine renommierte Größe im deutschen Fernsehen ist. Er sollte intelligent genug sein, um zu wissen, dass es besser ist, vor Gericht seine Unschuld zu beweisen (wenn er unschuldig ist).“

„In einem Staat aber, in dem Angeklagte auch ohne das Vorliegen von Beweisen verurteilt werden, darf man nicht darauf vertrauen, dass nur Schuldige hinter Gitter wandern. Deutschland zeigt gern mit dem Finger auf die Vereinigten Staaten. Besser sollte man erst einmal vor der eigenen Haustür kehren.“

http://www.juliblog.de/blog/joerg-kachelmann-und-die-deutsche-justiz

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Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 21:59

patagon, S. 18, 09:57 h:

Das Gericht muß die Schuld beweisen. Nicht der Beschuldigte muß seine Unschuld beweisen. Ob das andersherum u. U. besser wäre, steht nicht zur Diskussion.
Die Rechtssprechung in der bundesdeutschen Schauspieldemokratie ist von dem Grundsatz alter römischer Rechtssprechung: In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten) meilenweit entfernt. Häufig gilt: im Zweifel immer für die Karriere der Träger der schwarzen Roben:
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Der Grundsatz In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.

Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang. In Österreich hingegen ist das durch Art. 6 II EMRK im Verfassungsrang stehende Prinzip auch direkt in § 259 Abs. 3 StPO umgesetzt.

...

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Der Satz sagt dem Richter nicht, wann er Zweifel haben muss, sondern nur, wie er zu entscheiden hat, wenn er Zweifel hat. Der Richter muss von mehreren möglichen Schlussfolgerungen aus der Beweisaufnahme nicht die dem Angeklagten günstigste wählen, da der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, das heißt, dass das Gericht jedem einzelnen Beweis frei eine Bedeutung zumessen darf. Wenn das Gericht von einer dem Angeklagten ungünstigeren Schlussfolgerung überzeugt ist, darf und muss es vielmehr diese der Urteilsfindung zu Grunde legen. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.

Bevor das Gericht einen Angeklagten nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freispricht, muss es von Amts wegen den Sachverhalt aufklären und, auch ohne Beweisanträge, alle in Betracht kommenden Beweismittel ausschöpfen (Grundsatz der Amtsermittlung, § 244 Abs. 2 StPO). In der Revision führt die Verletzung des Zweifelssatzes bereits auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung. Die Verletzung des Zweifelssatzes muss nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist dann und nur dann verletzt, wenn sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei zwei Angeklagten, die eine Tat gemeinsam begangen haben, bei denen aber nicht festzustellen ist, wessen Idee die Tat war, im Urteil ausgeführt wird: „Da das Gericht nicht klären konnte, wessen Idee die Tat war, geht es davon aus, dass die Angeklagten die Idee gemeinsam hatten“ (der Zweifelssatz gebietet, zu Gunsten beider Angeklagter jeweils davon auszugehen, dass sie nicht die Idee hatten), oder wenn das Gericht dem Urteil Schätzungen statt konkreter Feststellungen zu Grunde legt.

Der Zweifelssatz findet keine Anwendung auf Rechtsfragen. Ob und inwieweit er auf Prozessvoraussetzungen anzuwenden ist, ist umstritten.

http://de.wikipedia.org/wiki/In_dubio_pro_reo
Vgl. Demokritxyz Postings, 31.03.2010, S. 9, 16:24 h Mutter hat J.K. besucht: er macht Witze ...

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-160.htm#5008

06.04.2010, S. 20, 20:39 h Erfolg: aus Sicht von Staatsanwälten ...?

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06.04.2010, S. 20, 16:27 h Es gibt den Straftatbestand der Rechtsbeugung ...

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Interview mit Sabine Rückert im WDR-"Kölner Treff" am 02.02.2007: ...ein Interview mit einem erschreckenden Beispiel über den Zustand der Justiz im Jahre 2007. Richter, Staatsanwälte, Anwälte und anderer Justizbehördenmitarbeiter vertuschen lieber einen Justizirrtum, und lassen nachweislich unschuldige Mitbürger im Gefängnis, um eigene Justiz-Fehler nicht offen legen zu müssen.

Sabine Rückert spricht auch von einem dringenden Verdacht der Rechtsbeugung durch die Justiz. Leider nachweislich kein Einzelfall. Mehr zum Fall.

http://www.solarresearch.org/unrechtimnamendesvolkes.htm
http://www.richterdatenbank.net/gutachterdatenbank/GutachterReportagen/171.html
n-tv, Video, 21.06.2010 Kommt Kachelmann frei? Fall wird zum Duell der Gutachter

http://www.n-tv.de/mediathek/videos/panorama/Fall-wird-zum-Duell-der-Gutachter-article932527.html

Anm.: Wer ist der Justizprecher(?) in dem Video
juliblog, 24.03.2010:

"Wenn das Gericht von der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist, wird er verurteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er auch tatsächlich schuldig ist."

„Am kuriostesten finde ich die Behauptung, bei Kachelmann würde dringender Verdacht der Fluchtgefahr bestehen. Scheinbar laufen in den Fernsehern der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes nur Sender wie 'Geile Stuten TV' oder 'Ruf mich an! - TV'. Würden sie einmal das öffentlich-rechtliche ARD sehen, würden sie wissen, dass Kachelmann eine renommierte Größe im deutschen Fernsehen ist. Er sollte intelligent genug sein, um zu wissen, dass es besser ist, vor Gericht seine Unschuld zu beweisen (wenn er unschuldig ist).“

„In einem Staat aber, in dem Angeklagte auch ohne das Vorliegen von Beweisen verurteilt werden, darf man nicht darauf vertrauen, dass nur Schuldige hinter Gitter wandern. Deutschland zeigt gern mit dem Finger auf die Vereinigten Staaten. Besser sollte man erst einmal vor der eigenen Haustür kehren.“

http://www.juliblog.de/blog/joerg-kachelmann-und-die-deutsche-justiz
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Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 22:13

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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Zur Urteilsfindung reicht der 'hohle Bauch' ...

Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 22:14

patagon, S. 18, 09:57 h:

Das Gericht muß die Schuld beweisen. Nicht der Beschuldigte muß seine Unschuld beweisen. Ob das andersherum u. U. besser wäre, steht nicht zur Diskussion.
Die Rechtssprechung in der bundesdeutschen Schauspieldemokratie ist von dem Grundsatz alter römischer Rechtssprechung: In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten) meilenweit entfernt. Häufig gilt: im Zweifel immer für die Karriere der Träger der schwarzen Roben:
Wikipedia - In dubio pro reo:

Der Grundsatz In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.

Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang. In Österreich hingegen ist das durch Art. 6 II EMRK im Verfassungsrang stehende Prinzip auch direkt in § 259 Abs. 3 StPO umgesetzt.

...

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Der Satz sagt dem Richter nicht, wann er Zweifel haben muss, sondern nur, wie er zu entscheiden hat, wenn er Zweifel hat. Der Richter muss von mehreren möglichen Schlussfolgerungen aus der Beweisaufnahme nicht die dem Angeklagten günstigste wählen, da der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, das heißt, dass das Gericht jedem einzelnen Beweis frei eine Bedeutung zumessen darf. Wenn das Gericht von einer dem Angeklagten ungünstigeren Schlussfolgerung überzeugt ist, darf und muss es vielmehr diese der Urteilsfindung zu Grunde legen. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.

Bevor das Gericht einen Angeklagten nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freispricht, muss es von Amts wegen den Sachverhalt aufklären und, auch ohne Beweisanträge, alle in Betracht kommenden Beweismittel ausschöpfen (Grundsatz der Amtsermittlung, § 244 Abs. 2 StPO). In der Revision führt die Verletzung des Zweifelssatzes bereits auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung. Die Verletzung des Zweifelssatzes muss nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist dann und nur dann verletzt, wenn sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei zwei Angeklagten, die eine Tat gemeinsam begangen haben, bei denen aber nicht festzustellen ist, wessen Idee die Tat war, im Urteil ausgeführt wird: „Da das Gericht nicht klären konnte, wessen Idee die Tat war, geht es davon aus, dass die Angeklagten die Idee gemeinsam hatten“ (der Zweifelssatz gebietet, zu Gunsten beider Angeklagter jeweils davon auszugehen, dass sie nicht die Idee hatten), oder wenn das Gericht dem Urteil Schätzungen statt konkreter Feststellungen zu Grunde legt.

Der Zweifelssatz findet keine Anwendung auf Rechtsfragen. Ob und inwieweit er auf Prozessvoraussetzungen anzuwenden ist, ist umstritten.

http://de.wikipedia.org/wiki/In_dubio_pro_reo
Vgl. Demokritxyz Postings, 31.03.2010, S. 9, 16:24 h Mutter hat J.K. besucht: er macht Witze ...

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-160.htm#5008

06.04.2010, S. 20, 20:39 h Erfolg: aus Sicht von Staatsanwälten ...?

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-380.htm#5379

06.04.2010, S. 20, 16:27 h Es gibt den Straftatbestand der Rechtsbeugung ...

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-380.htm#5355
Interview mit Sabine Rückert im WDR-"Kölner Treff" am 02.02.2007: ...ein Interview mit einem erschreckenden Beispiel über den Zustand der Justiz im Jahre 2007. Richter, Staatsanwälte, Anwälte und anderer Justizbehördenmitarbeiter vertuschen lieber einen Justizirrtum, und lassen nachweislich unschuldige Mitbürger im Gefängnis, um eigene Justiz-Fehler nicht offen legen zu müssen.

Sabine Rückert spricht auch von einem dringenden Verdacht der Rechtsbeugung durch die Justiz. Leider nachweislich kein Einzelfall. Mehr zum Fall.

http://www.solarresearch.org/unrechtimnamendesvolkes.htm
http://www.richterdatenbank.net/gutachterdatenbank/GutachterReportagen/171.html
n-tv, Video, 21.06.2010 Kommt Kachelmann frei? Fall wird zum Duell der Gutachter

http://www.n-tv.de/mediathek/videos/panorama/Fall-wird-zum-Duell-der-Gutachter-article932527.html

Anm.: Wer ist der Justizprecher(?) in dem Video
juliblog, 24.03.2010:

"Wenn das Gericht von der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist, wird er verurteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er auch tatsächlich schuldig ist."

„Am kuriostesten finde ich die Behauptung, bei Kachelmann würde dringender Verdacht der Fluchtgefahr bestehen. Scheinbar laufen in den Fernsehern der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes nur Sender wie 'Geile Stuten TV' oder 'Ruf mich an! - TV'. Würden sie einmal das öffentlich-rechtliche ARD sehen, würden sie wissen, dass Kachelmann eine renommierte Größe im deutschen Fernsehen ist. Er sollte intelligent genug sein, um zu wissen, dass es besser ist, vor Gericht seine Unschuld zu beweisen (wenn er unschuldig ist).“

„In einem Staat aber, in dem Angeklagte auch ohne das Vorliegen von Beweisen verurteilt werden, darf man nicht darauf vertrauen, dass nur Schuldige hinter Gitter wandern. Deutschland zeigt gern mit dem Finger auf die Vereinigten Staaten. Besser sollte man erst einmal vor der eigenen Haustür kehren.“

http://www.juliblog.de/blog/joerg-kachelmann-und-die-deutsche-justiz

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Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 22:22

patagon, S. 18, 09:57 h:

Das Gericht muß die Schuld beweisen. Nicht der Beschuldigte muß seine Unschuld beweisen. Ob das andersherum u. U. besser wäre, steht nicht zur Diskussion.
Die Rechtssprechung in der bundesdeutschen Schauspieldemokratie ist von dem Grundsatz alter römischer Rechtssprechung: In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten) meilenweit entfernt. Häufig gilt: im Zweifel immer für die Karriere der Träger der schwarzen Roben:
Wikipedia - In dubio pro reo:

Der Grundsatz In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.

Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang. In Österreich hingegen ist das durch Art. 6 II EMRK im Verfassungsrang stehende Prinzip auch direkt in § 259 Abs. 3 StPO umgesetzt.

...

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Der Satz sagt dem Richter nicht, wann er Zweifel haben muss, sondern nur, wie er zu entscheiden hat, wenn er Zweifel hat. Der Richter muss von mehreren möglichen Schlussfolgerungen aus der Beweisaufnahme nicht die dem Angeklagten günstigste wählen, da der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, das heißt, dass das Gericht jedem einzelnen Beweis frei eine Bedeutung zumessen darf. Wenn das Gericht von einer dem Angeklagten ungünstigeren Schlussfolgerung überzeugt ist, darf und muss es vielmehr diese der Urteilsfindung zu Grunde legen. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.

Bevor das Gericht einen Angeklagten nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freispricht, muss es von Amts wegen den Sachverhalt aufklären und, auch ohne Beweisanträge, alle in Betracht kommenden Beweismittel ausschöpfen (Grundsatz der Amtsermittlung, § 244 Abs. 2 StPO). In der Revision führt die Verletzung des Zweifelssatzes bereits auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung. Die Verletzung des Zweifelssatzes muss nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist dann und nur dann verletzt, wenn sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei zwei Angeklagten, die eine Tat gemeinsam begangen haben, bei denen aber nicht festzustellen ist, wessen Idee die Tat war, im Urteil ausgeführt wird: „Da das Gericht nicht klären konnte, wessen Idee die Tat war, geht es davon aus, dass die Angeklagten die Idee gemeinsam hatten“ (der Zweifelssatz gebietet, zu Gunsten beider Angeklagter jeweils davon auszugehen, dass sie nicht die Idee hatten), oder wenn das Gericht dem Urteil Schätzungen statt konkreter Feststellungen zu Grunde legt.

Der Zweifelssatz findet keine Anwendung auf Rechtsfragen. Ob und inwieweit er auf Prozessvoraussetzungen anzuwenden ist, ist umstritten.

http://de.wikipedia.org/wiki/In_dubio_pro_reo
Vgl. Demokritxyz Postings, 31.03.2010, S. 9, 16:24 h Mutter hat J.K. besucht: er macht Witze ...

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06.04.2010, S. 20, 20:39 h Erfolg: aus Sicht von Staatsanwälten ...?

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06.04.2010, S. 20, 16:27 h Es gibt den Straftatbestand der Rechtsbeugung ...

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Interview mit Sabine Rückert im WDR-"Kölner Treff" am 02.02.2007: ...ein Interview mit einem erschreckenden Beispiel über den Zustand der Justiz im Jahre 2007. Richter, Staatsanwälte, Anwälte und anderer Justizbehördenmitarbeiter vertuschen lieber einen Justizirrtum, und lassen nachweislich unschuldige Mitbürger im Gefängnis, um eigene Justiz-Fehler nicht offen legen zu müssen.

Sabine Rückert spricht auch von einem dringenden Verdacht der Rechtsbeugung durch die Justiz. Leider nachweislich kein Einzelfall. Mehr zum Fall.

http://www.solarresearch.org/unrechtimnamendesvolkes.htm
http://www.richterdatenbank.net/gutachterdatenbank/GutachterReportagen/171.html
n-tv, Video, 21.06.2010 Kommt Kachelmann frei? Fall wird zum Duell der Gutachter

http://www.n-tv.de/mediathek/videos/panorama/Fall-wird-zum-Duell-der-Gutachter-article932527.html

Anm.: Wer ist der Justizprecher(?) in dem Video
juliblog, 24.03.2010:

"Wenn das Gericht von der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist, wird er verurteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er auch tatsächlich schuldig ist."

„Am kuriostesten finde ich die Behauptung, bei Kachelmann würde dringender Verdacht der Fluchtgefahr bestehen. Scheinbar laufen in den Fernsehern der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes nur Sender wie 'Geile Stuten TV' oder 'Ruf mich an! - TV'. Würden sie einmal das öffentlich-rechtliche ARD sehen, würden sie wissen, dass Kachelmann eine renommierte Größe im deutschen Fernsehen ist. Er sollte intelligent genug sein, um zu wissen, dass es besser ist, vor Gericht seine Unschuld zu beweisen (wenn er unschuldig ist).“

„In einem Staat aber, in dem Angeklagte auch ohne das Vorliegen von Beweisen verurteilt werden, darf man nicht darauf vertrauen, dass nur Schuldige hinter Gitter wandern. Deutschland zeigt gern mit dem Finger auf die Vereinigten Staaten. Besser sollte man erst einmal vor der eigenen Haustür kehren.“

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Beitrag  patagon So 27 Jun 2010, 22:22

Ja das stimmt. Ich habe es eben auch bei Deinen Beiträgen aus dem 2. Teil von Kachelmann gesehen. Bei mir ist es mir nicht aufgefallen, weil ich im Moment keine Zeit mehr habe genau zu schauen.
Verspreche aber, ich tue es nachher.
Informiere Oldman. Das ist ja fast wie bei gmx/web.de. Wie kann das geschehen? Hoffentlich hast Du alles im Archiv gespeichert.
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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Big Brother oder Oldoldman korrigiert gerade wunschgemäss ein von mir teilweise doppelt gepostet Posting und deshalb kurzfristig diese Störung ...

Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 22:25

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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Woran kann das liegen?

Beitrag  patagon So 27 Jun 2010, 22:27

Deine Beiträge sind weg. Meine wahrscheinlich nicht.
Hast Du ein Rechtschreibprogramm installiert und aktiviert?
Da verschwienden Beiträge schon mal. Aber rückwirkend????
Sehr eigenenartig.
patagon
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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Hoffentlich

Beitrag  patagon So 27 Jun 2010, 22:28

bald behoben.
patagon
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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Ich hab eher den Eindruck, es gibt gesperrte Links. Hab ein Posting für dich geschreiben und poste ohne Links ...

Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 22:31

Zur Urteilsfindung reicht der 'hohle Bauch' ...

patagon, S. 18, 09:57 h:

Das Gericht muß die Schuld beweisen. Nicht der Beschuldigte muß seine Unschuld beweisen. Ob das andersherum u. U. besser wäre, steht nicht zur Diskussion.
Die Rechtssprechung in der bundesdeutschen Schauspieldemokratie ist von dem Grundsatz alter römischer Rechtssprechung: In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten) meilenweit entfernt. Häufig gilt: im Zweifel immer für die Karriere der Träger der schwarzen Roben:
Wikipedia - In dubio pro reo:

Der Grundsatz In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.

Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang. In Österreich hingegen ist das durch Art. 6 II EMRK im Verfassungsrang stehende Prinzip auch direkt in § 259 Abs. 3 StPO umgesetzt.

...

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Der Satz sagt dem Richter nicht, wann er Zweifel haben muss, sondern nur, wie er zu entscheiden hat, wenn er Zweifel hat. Der Richter muss von mehreren möglichen Schlussfolgerungen aus der Beweisaufnahme nicht die dem Angeklagten günstigste wählen, da der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, das heißt, dass das Gericht jedem einzelnen Beweis frei eine Bedeutung zumessen darf. Wenn das Gericht von einer dem Angeklagten ungünstigeren Schlussfolgerung überzeugt ist, darf und muss es vielmehr diese der Urteilsfindung zu Grunde legen. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.

Bevor das Gericht einen Angeklagten nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freispricht, muss es von Amts wegen den Sachverhalt aufklären und, auch ohne Beweisanträge, alle in Betracht kommenden Beweismittel ausschöpfen (Grundsatz der Amtsermittlung, § 244 Abs. 2 StPO). In der Revision führt die Verletzung des Zweifelssatzes bereits auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung. Die Verletzung des Zweifelssatzes muss nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist dann und nur dann verletzt, wenn sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei zwei Angeklagten, die eine Tat gemeinsam begangen haben, bei denen aber nicht festzustellen ist, wessen Idee die Tat war, im Urteil ausgeführt wird: „Da das Gericht nicht klären konnte, wessen Idee die Tat war, geht es davon aus, dass die Angeklagten die Idee gemeinsam hatten“ (der Zweifelssatz gebietet, zu Gunsten beider Angeklagter jeweils davon auszugehen, dass sie nicht die Idee hatten), oder wenn das Gericht dem Urteil Schätzungen statt konkreter Feststellungen zu Grunde legt.

Der Zweifelssatz findet keine Anwendung auf Rechtsfragen. Ob und inwieweit er auf Prozessvoraussetzungen anzuwenden ist, ist umstritten.

http://de.wikipedia.org/wiki/In_dubio_pro_reo
Vgl. Demokritxyz Postings, ...
Interview mit Sabine Rückert im WDR-"Kölner Treff" am 02.02.2007: ...ein Interview mit einem erschreckenden Beispiel über den Zustand der Justiz im Jahre 2007. Richter, Staatsanwälte, Anwälte und anderer Justizbehördenmitarbeiter vertuschen lieber einen Justizirrtum, und lassen nachweislich unschuldige Mitbürger im Gefängnis, um eigene Justiz-Fehler nicht offen legen zu müssen.

Sabine Rückert spricht auch von einem dringenden Verdacht der Rechtsbeugung durch die Justiz. Leider nachweislich kein Einzelfall. Mehr zum Fall.

http://www.solarresearch.org/unrechtimnamendesvolkes.htm
http://www.richterdatenbank.net/gutachterdatenbank/GutachterReportagen/171.html
n-tv, Video, 21.06.2010 Kommt Kachelmann frei? Fall wird zum Duell der Gutachter

http://www.n-tv.de/mediathek/videos/panorama/Fall-wird-zum-Duell-der-Gutachter-article932527.html

Anm.: Wer ist der Justizprecher(?) in dem Video
juliblog, 24.03.2010:

"Wenn das Gericht von der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist, wird er verurteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er auch tatsächlich schuldig ist."

„Am kuriostesten finde ich die Behauptung, bei Kachelmann würde dringender Verdacht der Fluchtgefahr bestehen. Scheinbar laufen in den Fernsehern der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes nur Sender wie 'Geile Stuten TV' oder 'Ruf mich an! - TV'. Würden sie einmal das öffentlich-rechtliche ARD sehen, würden sie wissen, dass Kachelmann eine renommierte Größe im deutschen Fernsehen ist. Er sollte intelligent genug sein, um zu wissen, dass es besser ist, vor Gericht seine Unschuld zu beweisen (wenn er unschuldig ist).“

„In einem Staat aber, in dem Angeklagte auch ohne das Vorliegen von Beweisen verurteilt werden, darf man nicht darauf vertrauen, dass nur Schuldige hinter Gitter wandern. Deutschland zeigt gern mit dem Finger auf die Vereinigten Staaten. Besser sollte man erst einmal vor der eigenen Haustür kehren.“

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Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 22:45

patagon, S. 18, 09:57 h:

Das Gericht muß die Schuld beweisen. Nicht der Beschuldigte muß seine Unschuld beweisen. Ob das andersherum u. U. besser wäre, steht nicht zur Diskussion.
Die Rechtssprechung in der bundesdeutschen Schauspieldemokratie ist von dem Grundsatz alter römischer Rechtssprechung: In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten) meilenweit entfernt. Häufig gilt: im Zweifel immer für die Karriere der Träger der schwarzen Roben:
Wikipedia - In dubio pro reo:

Der Grundsatz In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.

Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang. In Österreich hingegen ist das durch Art. 6 II EMRK im Verfassungsrang stehende Prinzip auch direkt in § 259 Abs. 3 StPO umgesetzt.

...

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Der Satz sagt dem Richter nicht, wann er Zweifel haben muss, sondern nur, wie er zu entscheiden hat, wenn er Zweifel hat. Der Richter muss von mehreren möglichen Schlussfolgerungen aus der Beweisaufnahme nicht die dem Angeklagten günstigste wählen, da der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, das heißt, dass das Gericht jedem einzelnen Beweis frei eine Bedeutung zumessen darf. Wenn das Gericht von einer dem Angeklagten ungünstigeren Schlussfolgerung überzeugt ist, darf und muss es vielmehr diese der Urteilsfindung zu Grunde legen. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.

Bevor das Gericht einen Angeklagten nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freispricht, muss es von Amts wegen den Sachverhalt aufklären und, auch ohne Beweisanträge, alle in Betracht kommenden Beweismittel ausschöpfen (Grundsatz der Amtsermittlung, § 244 Abs. 2 StPO). In der Revision führt die Verletzung des Zweifelssatzes bereits auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung. Die Verletzung des Zweifelssatzes muss nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist dann und nur dann verletzt, wenn sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei zwei Angeklagten, die eine Tat gemeinsam begangen haben, bei denen aber nicht festzustellen ist, wessen Idee die Tat war, im Urteil ausgeführt wird: „Da das Gericht nicht klären konnte, wessen Idee die Tat war, geht es davon aus, dass die Angeklagten die Idee gemeinsam hatten“ (der Zweifelssatz gebietet, zu Gunsten beider Angeklagter jeweils davon auszugehen, dass sie nicht die Idee hatten), oder wenn das Gericht dem Urteil Schätzungen statt konkreter Feststellungen zu Grunde legt.

Der Zweifelssatz findet keine Anwendung auf Rechtsfragen. Ob und inwieweit er auf Prozessvoraussetzungen anzuwenden ist, ist umstritten.

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Interview mit Sabine Rückert im WDR-"Kölner Treff" am 02.02.2007: ...ein Interview mit einem erschreckenden Beispiel über den Zustand der Justiz im Jahre 2007. Richter, Staatsanwälte, Anwälte und anderer Justizbehördenmitarbeiter vertuschen lieber einen Justizirrtum, und lassen nachweislich unschuldige Mitbürger im Gefängnis, um eigene Justiz-Fehler nicht offen legen zu müssen.

Sabine Rückert spricht auch von einem dringenden Verdacht der Rechtsbeugung durch die Justiz. Leider nachweislich kein Einzelfall. Mehr zum Fall.

http://www.solarresearch.org/unrechtimnamendesvolkes.htm
http://www.richterdatenbank.net/gutachterdatenbank/GutachterReportagen/171.html
n-tv, Video, 21.06.2010 Kommt Kachelmann frei? Fall wird zum Duell der Gutachter

http://www.n-tv.de/mediathek/videos/panorama/Fall-wird-zum-Duell-der-Gutachter-article932527.html

Anm.: Wer ist der Justizprecher(?) in dem Video
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"Wenn das Gericht von der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist, wird er verurteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er auch tatsächlich schuldig ist."

„Am kuriostesten finde ich die Behauptung, bei Kachelmann würde dringender Verdacht der Fluchtgefahr bestehen. Scheinbar laufen in den Fernsehern der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes nur Sender wie 'Geile Stuten TV' oder 'Ruf mich an! - TV'. Würden sie einmal das öffentlich-rechtliche ARD sehen, würden sie wissen, dass Kachelmann eine renommierte Größe im deutschen Fernsehen ist. Er sollte intelligent genug sein, um zu wissen, dass es besser ist, vor Gericht seine Unschuld zu beweisen (wenn er unschuldig ist).“

„In einem Staat aber, in dem Angeklagte auch ohne das Vorliegen von Beweisen verurteilt werden, darf man nicht darauf vertrauen, dass nur Schuldige hinter Gitter wandern. Deutschland zeigt gern mit dem Finger auf die Vereinigten Staaten. Besser sollte man erst einmal vor der eigenen Haustür kehren.“

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Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 22:47

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Der Grundsatz In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.

Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang. In Österreich hingegen ist das durch Art. 6 II EMRK im Verfassungsrang stehende Prinzip auch direkt in § 259 Abs. 3 StPO umgesetzt.

...

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Der Satz sagt dem Richter nicht, wann er Zweifel haben muss, sondern nur, wie er zu entscheiden hat, wenn er Zweifel hat. Der Richter muss von mehreren möglichen Schlussfolgerungen aus der Beweisaufnahme nicht die dem Angeklagten günstigste wählen, da der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, das heißt, dass das Gericht jedem einzelnen Beweis frei eine Bedeutung zumessen darf. Wenn das Gericht von einer dem Angeklagten ungünstigeren Schlussfolgerung überzeugt ist, darf und muss es vielmehr diese der Urteilsfindung zu Grunde legen. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.

Bevor das Gericht einen Angeklagten nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freispricht, muss es von Amts wegen den Sachverhalt aufklären und, auch ohne Beweisanträge, alle in Betracht kommenden Beweismittel ausschöpfen (Grundsatz der Amtsermittlung, § 244 Abs. 2 StPO). In der Revision führt die Verletzung des Zweifelssatzes bereits auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung. Die Verletzung des Zweifelssatzes muss nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist dann und nur dann verletzt, wenn sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei zwei Angeklagten, die eine Tat gemeinsam begangen haben, bei denen aber nicht festzustellen ist, wessen Idee die Tat war, im Urteil ausgeführt wird: „Da das Gericht nicht klären konnte, wessen Idee die Tat war, geht es davon aus, dass die Angeklagten die Idee gemeinsam hatten“ (der Zweifelssatz gebietet, zu Gunsten beider Angeklagter jeweils davon auszugehen, dass sie nicht die Idee hatten), oder wenn das Gericht dem Urteil Schätzungen statt konkreter Feststellungen zu Grunde legt.

Der Zweifelssatz findet keine Anwendung auf Rechtsfragen. Ob und inwieweit er auf Prozessvoraussetzungen anzuwenden ist, ist umstritten.

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Beitrag  Oldoldman So 27 Jun 2010, 22:50

Ja, Demo hat Recht und es ist wirklich so, daß seine gesamten Beiträge offenbar unkenntlich gemacht wurden.

Es liegt eine "Mißbrauchsmeldung in Bearbeitung" vor. So wird es dem Admin angezeigt. Keine Information darüber, wer aus welchen Gründen einen Mißbrauch behauptet. Daher auch keine Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Sehr geehrte Damen und Herren von forumieren.com:
dieses o. g. Verhalten ist nicht akzeptabel. Trotz des in den AGB vorbehaltenen Rechtes, Beiträge oder User kommentarlos zu sperren - die Wirksamkeit solcher AGB's gegenüber Verbrauchern ist ohnehin mehr als fraglich - besteht als vertragliche Nebenpflicht, die Verpflichtung Ihrerseits, den Admin / Besitzer des Forums über erhobene Vorwürfe zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies fordere ich hier öffentlich ein.
Alles andere ist Willür und Zensur.
Oder sollte Sie bereits im Besitze des Dienstausweises von Stasi 2.0 sein?

Ich erwarte umgehend Ihre Stellungnahme unter Angabe einer ordentlichen Mail-Adresse und "ladungsfähigen Anschrift"


Ich halte Euch auf dem Laufenden.
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Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 22:52

Zur Urteilsfindung reicht der 'hohle Bauch' ...

patagon, S. 18, 09:57 h:

Das Gericht muß die Schuld beweisen. Nicht der Beschuldigte muß seine Unschuld beweisen. Ob das andersherum u. U. besser wäre, steht nicht zur Diskussion.
Die Rechtssprechung in der bundesdeutschen Schauspieldemokratie ist von dem Grundsatz alter römischer Rechtssprechung: In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten) meilenweit entfernt. Häufig gilt: im Zweifel immer für die Karriere der Träger der schwarzen Roben:
Wikipedia - In dubio pro reo:

Der Grundsatz In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.

Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang. In Österreich hingegen ist das durch Art. 6 II EMRK im Verfassungsrang stehende Prinzip auch direkt in § 259 Abs. 3 StPO umgesetzt.

...

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Der Satz sagt dem Richter nicht, wann er Zweifel haben muss, sondern nur, wie er zu entscheiden hat, wenn er Zweifel hat. Der Richter muss von mehreren möglichen Schlussfolgerungen aus der Beweisaufnahme nicht die dem Angeklagten günstigste wählen, da der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, das heißt, dass das Gericht jedem einzelnen Beweis frei eine Bedeutung zumessen darf. Wenn das Gericht von einer dem Angeklagten ungünstigeren Schlussfolgerung überzeugt ist, darf und muss es vielmehr diese der Urteilsfindung zu Grunde legen. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.

Bevor das Gericht einen Angeklagten nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freispricht, muss es von Amts wegen den Sachverhalt aufklären und, auch ohne Beweisanträge, alle in Betracht kommenden Beweismittel ausschöpfen (Grundsatz der Amtsermittlung, § 244 Abs. 2 StPO). In der Revision führt die Verletzung des Zweifelssatzes bereits auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung. Die Verletzung des Zweifelssatzes muss nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist dann und nur dann verletzt, wenn sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei zwei Angeklagten, die eine Tat gemeinsam begangen haben, bei denen aber nicht festzustellen ist, wessen Idee die Tat war, im Urteil ausgeführt wird: „Da das Gericht nicht klären konnte, wessen Idee die Tat war, geht es davon aus, dass die Angeklagten die Idee gemeinsam hatten“ (der Zweifelssatz gebietet, zu Gunsten beider Angeklagter jeweils davon auszugehen, dass sie nicht die Idee hatten), oder wenn das Gericht dem Urteil Schätzungen statt konkreter Feststellungen zu Grunde legt.

Der Zweifelssatz findet keine Anwendung auf Rechtsfragen. Ob und inwieweit er auf Prozessvoraussetzungen anzuwenden ist, ist umstritten.

http://de.wikipedia.org/wiki/In_dubio_pro_reo
Links zu Demokritxyz Postings gelöscht
Interview mit Sabine Rückert im WDR-"Kölner Treff" am 02.02.2007: ...ein Interview mit einem erschreckenden Beispiel über den Zustand der Justiz im Jahre 2007. Richter, Staatsanwälte, Anwälte und anderer Justizbehördenmitarbeiter vertuschen lieber einen Justizirrtum, und lassen nachweislich unschuldige Mitbürger im Gefängnis, um eigene Justiz-Fehler nicht offen legen zu müssen.

Sabine Rückert spricht auch von einem dringenden Verdacht der Rechtsbeugung durch die Justiz. Leider nachweislich kein Einzelfall. Mehr zum Fall.

http://www.solarresearch.org/unrechtimnamendesvolkes.htm
http://www.richterdatenbank.net/gutachterdatenbank/GutachterReportagen/171.html
n-tv, Video, 21.06.2010 Kommt Kachelmann frei? Fall wird zum Duell der Gutachter

http://www.n-tv.de/mediathek/videos/panorama/Fall-wird-zum-Duell-der-Gutachter-article932527.html

Anm.: Wer ist der Justizprecher(?) in dem Video



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Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 22:58

Wenn ich Postings von mir zitiere, wird der Inhalt des Posting nicht übertragen. Das betrifft aber auch beispielsweise im aktuellen Posting einen Link zum Blog: ***.juli*log.de

Der Fehler stellt sich mir dann so dar, dass die Vorschau schon einen leeren Inhalt zeigt. Im Klartext: wenn das Posting einen solchen Link enthält, wird das gesamte Posting (bis auf die Überschrift) gesperrt ...
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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Also Demo mitten ins Herz der Schauspieldemokraten, oder was ...?

Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 23:01

.
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Beitrag  Oldoldman So 27 Jun 2010, 23:11

http://www.juliblog.de

Und das Demo:
Wenn ich Postings von mir zitiere, wird der Inhalt des Posting nicht übertragen. Das betrifft aber auch beispielsweise im aktuellen Posting einen Link zum Blog: ***.juli*log.de

Der Fehler stellt sich mir dann so dar, dass die Vorschau schon einen leeren Inhalt zeigt. Im Klartext: wenn das Posting einen solchen Link enthält, wird das gesamte Posting (bis auf die Überschrift) gesperrt ...
vgl. https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-teil-3-t172-380.htm#10358.

Und jetzt noch ein Demo-Link:
https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-teil-3-t172-380.htm#10342
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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Hab dir per PN Links gemailt, ...

Beitrag  Demokritxyz So 27 Jun 2010, 23:18

... die ich nicht posten kann.

Es sind nur einzelne Links, die erscheinen bei mir extern aufgerufen als leeres Posting - nur Überschrift.

Zum Beispiel (Ohne ?? in der Postingzählung):

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-160.htm#5??008
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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Was Demo sagen wollte....

Beitrag  Oldoldman So 27 Jun 2010, 23:19

Da wir hier Übersetzer benötigen, tue ich meine Pflicht:
Vgl. Demokritxyz Postings, 31.03.2010, S. 9, 16:24 h Mutter hat J.K. besucht: er macht Witze ...

[url]https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-160.htm#5008 [/url]

06.04.2010, S. 20, 20:39 h Erfolg: aus Sicht von Staatsanwälten ...?

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-380.htm#5379

06.04.2010, S. 20, 16:27 h Es gibt den Straftatbestand der Rechtsbeugung ...

https://ratlos-im-netz.forumieren.com/sexualitat-f14/fall-kachelmann-faktum-oder-in-der-elsen-falle-t90-380.htm#5355


juliblog, 24.03.2010:

"Wenn das Gericht von der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist, wird er verurteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er auch tatsächlich schuldig ist."

„Am kuriostesten finde ich die Behauptung, bei Kachelmann würde dringender Verdacht der Fluchtgefahr bestehen. Scheinbar laufen in den Fernsehern der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes nur Sender wie 'Geile Stuten TV' oder 'Ruf mich an! - TV'. Würden sie einmal das öffentlich-rechtliche ARD sehen, würden sie wissen, dass Kachelmann eine renommierte Größe im deutschen Fernsehen ist. Er sollte intelligent genug sein, um zu wissen, dass es besser ist, vor Gericht seine Unschuld zu beweisen (wenn er unschuldig ist).“

„In einem Staat aber, in dem Angeklagte auch ohne das Vorliegen von Beweisen verurteilt werden, darf man nicht darauf vertrauen, dass nur Schuldige hinter Gitter wandern. Deutschland zeigt gern mit dem Finger auf die Vereinigten Staaten. Besser sollte man erst einmal vor der eigenen Haustür kehren.“

http://www.juliblog.de/blog/joerg-kachelmann-und-die-deutsche-justiz
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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Sperrung.....?

Beitrag  Gast Mo 28 Jun 2010, 00:28

Habe eben erst die „Entwicklung“ mitbekommen. Ist das tatsächlich möglich, das man Demokritxyz eine „SPERRE“ seiner LINKS auferlegt, OHNE dem ZUTUN vom GASTGEBER, Forumbetreiber, Oldoldman?

ANDERE können die LINKS jedoch posten?

DA soll Demo sich ganz schnell unter dem Nick z.B. Demokritxyz-1 anmelden? So kann er die „Sperrung“ umgehen.

Das ist ja UNFASSBAR.

Gast
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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Zensur?

Beitrag  patagon Mo 28 Jun 2010, 00:40

Ich habe mir die Mühe gemacht und ein paar Stichproben in allen 3 Teilen dieses Threads untersucht.

Zuerst von Gast scheint nichts zu fehlen. Von mir habe ich keine gelöschte Beiträge bemerkt. Von Demo ist mir als erstes aufgefallen Demos Aufforderung an Jo: Ruf doch mal an.

Am Donnerstag treffe ich den Computerspezialist und werde mich sehr gründlich erkundigen wie diese Dinge überhaupt genau ablaufen.

Im Grunde kann man auf der rechtlichen Ebene, soviel ich weiß, bisher eigentlich nur Post- oder Presserecht zugrunde legen. Natürlich auch geistiges Eigentum. Könnte aber Demos peniblen Quellenangaben nicht in Frage kommen.

Journalisten und andere Schreiberlinge wissen, dass die Freiheit des oft vom Verleger abhängt, während dieser wieder Rücksicht auf alle möglichen Dinge, in erster Linie auf Sponsoren, bzw. Werbekunden nimmt.

Demos ganz großer Verdienst ist zu recherchieren, was bereits im Umlauf ist und das in einen Zusammenhang zu bringen.

Nichts anderes hatte damals der Spiegel getan. Der Spiegelprozess ist hinlänglich bekannt. Augstein und andere wurden wegen Landesverrats angeklagt und erst einmal in U-Haft genommen. Auch da wurden ja keine Geheimnisse ausgeplaudert sondern Fakten gesammelt und es dem Leser überlassen Schlüsse zu ziehen. Nichts anderes hat Köhler getan, als zu zitieren.

Wer immer sich mit Zensur oder ähnlichem rumschlägt sollte zuerst nach dem Motiv fragen.

Wer könnte in diesem Fall ein Motiv haben?

Wer und was steckt dahinter?

Welche Macht hat der Verleger und auf was und wen ist er angewiesen?
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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty maschera

Beitrag  uvondo Mo 28 Jun 2010, 00:41

Du sagst es, UNFASSBAR !!! Man muß nicht immer mit Demo einverstanden sein, aber mir ist nicht bewusst, daß er einen Angriff auf die Demokratie gestartet hat. Ich glaube ja auch nicht, daß die chinesische Staatsregierung in Berlin Einzug gehalten hat, aber wir haben in Berlin inkl. Merkel, genügend Leute aus anderen kommunistischen Gefilden im Bundestag sitzen. Ich traue diesem "Volk" nicht......
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Fall Kachelmann: Faktum oder in der 'Elsen-Falle' ...? (Teil 3) - Seite 16 Empty Nachtrag

Beitrag  patagon Mo 28 Jun 2010, 00:48

Ich habe bei gmx/web.de nichts weiter getan, als links zu Oldis Forum verschickt.
Da gab es für meine Sperre auch nur 2 Möglichkeiten. Entweder hat sich ein user dadurch belästigt gefühlt und "geklagt" oder auch PNs werden kontrolliert.

Übrigens ich habe KEINE PN erhalten.
patagon
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